§ 16 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979, LGBl 74
§ 16 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz vom 22. 9. 1983
In § 16 Abs 2 Z 2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz wird die Wortfolge „und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl“ als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobene Verordnungsstelle normiert nämlich die Pflicht zur Entrichtung einer solchen pauschalen Lustbarkeitsabgabe, die das in § 16 Abs 1 Oö LustbarkeitsabgabeG - diese Gesetzesbestimmung enthält eine erschöpfende Regelung der steuerlich relevanten Volksbelustigungen und lässt dem Gemeindeverordnungsgeber keinen weiteren Raum - geregelte zulässige Höchstausmaß übersteigt.