BAO § 184: Der Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen der Schätzung; bei Abweichungen von der Schätzung der Vorinstanz ist dem Abgabepflich¬tigen zum geänderten Schätzungsergebnis Parteiengehör zu gewähren
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 378 Heft 14 v. 15.7.1997