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FinStrG §§ 53, 85 und § 93: Die Zuständigkeit zur Anordnung einer Fest­nahme sowie einer Hausdurchsuchung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 382 Heft 14 v. 15.7.1997

die Festnahme kann auch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens angeordnet werden; der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen

§ 53 FinStrG

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