§ 167 Abs 2 BAO
§ 41 Abs 1 VwGG
Sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, eine der bel Beh unterlaufene Unschlüssigkeit aufzuzeigen und die von der bel Beh ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen zu erschüttern, kann ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedeutung beigemessen werden.