§ 4 Abs 5 UStG 1972 idF BGBl 1977/645
Jedes Entgelt für jedes Spiel eines Geldspielautomaten zählt zur Bemessungsgrundlage. Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen daher sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze.