§ 3 Abs 1 Z 3 VStG
§ 2 Z 1 ErbStÄquG
Der Ausdruck „ausschließlich“ stellt nicht einen nicht ausreichend bestimmten Gesetzesbegriff dar, sondern besagt nichts anderes als ohne jede, also auch nur die geringste Ausnahme. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 VStG ist daher derart eindeutig, dass ihr nur die Bedeutung beigemessen werden kann, es müssten unmittelbar oder mittelbar ohne jede Ausnahme Gebietskörperschaften beteiligt sein.