§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972
§ 8 Abs 1 KStG 1966
Bei einer gastgewerblichen Tätigkeit handelt es sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Bei solchen Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, also nicht einer persönlichen Neigung des StPfl entspringen, kann nur in besonderen Ausnahmsfällen Liebhaberei angenommen werden. Das Auftreten von Verlusten reicht für sich alleine nicht aus, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen. Um bei diesen Tätigkeiten von Liebhaberei sprechen zu können, müssten, wenn hiefür nicht ein relativ langer Beobachtungszeitraum vorliegt, zumindest konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen zuverlässigen Schluss auf die mangelnde Ertragsfähigkeit des Betriebes in den folgenden Jahren zulassen.