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FinStrG § 35 Abs 1; Zollkodex Art 212: Durch eine Einfuhr von Suchtstoffen nach Österreich kann seit 1. 1. 1995 kein Schmuggel mehr begangen werden, soferne diese nicht (ausnahmsweise legal) in den Wirtschaftskreislauf eingehen

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 387 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 35 Abs 1 FinStrG

Art 212 Zollkodex

Durch eine seit 1. 1. 1995 vorgenommene Einfuhr (aus Drittstaaten) von Suchtstoffen nach Österreich kann, sofern diese nicht (ausnahmsweise legal) in den Wirtschaftskreislauf eingehen, kein Schmuggel mehr begangen werden.

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