unüblichen Zahlungen an unbeteiligte Dritte ohne Naheverhältnis zu den Gesellschaftern könnte mangels Leistungsaustausch die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt werden
§ 8 Abs 1 KStG 1966
unüblichen Zahlungen an unbeteiligte Dritte ohne Naheverhältnis zu den Gesellschaftern könnte mangels Leistungsaustausch die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt werden
§ 8 Abs 1 KStG 1966