§ 1 IPrG
§ 8 IPrG
Die Veräußerung des Anteiles eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, innerhalb der Behaltefrist führt nicht zur (anteiligen) Rückzahlungspflicht der Investitionsprämie, und zwar unabhängig davon, ob ein scheidender Gesellschafter seinen Anteil einem anderen Gesellschafter oder einem Dritten veräußert, der an seiner Stelle in die Gesellschaft eintritt.