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KStG § 8 Abs 2; EStG § 27 Abs 1 Z 1: Pauschalentgelte für Bürodienste des Anteilsinhabers unabhängig davon, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, sind absolut unüblich und daher verdeckte Gewinnausschüttungen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 366 Heft 14 v. 15.7.1997

unüblichen Zahlungen an unbeteiligte Dritte ohne Naheverhältnis zu den Gesellschaftern könnte mangels Leistungsaustausch die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt werden

§ 8 Abs 1 KStG 1966

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