§ 67 Abs 7 EStG 1988
§ 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG 1988
Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Bei Bestrebungen von Geschäftsführern, die Kosten im Betrieb zu minimieren, handelt es sich um keine Sonderleistungen, sondern um Tätigkeiten, die schon ganz allgemein den normalen Dienstpflichten von Geschäftsführern zuzurechnen sind und insofern auch über Selbstverständlichkeiten nicht hinausgehen.