OGH 2Ob221/23y

OGH2Ob221/23y21.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitzals weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 24.168,98 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. August 2023, GZ 1 R 90/23d‑24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. April 2023, GZ 14 Cg 42/22d‑18, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00221.23Y.0321.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung von 1.933,85 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. August 2022 richtet.

Die beklagte Partei hat die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt wie folgt abgeändert:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 22.235,13 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. August 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 1.933,85 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. August 2022 wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.037,62 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten 3.537 EUR Barauslagen und 1.416,77 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Am 9. Dezember 2015 ereignete sich in Weidring ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Sattelzugkraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen (in der Folge: LKW) und ein von der Beklagten gehaltener Kleinbus mit deutschem Kennzeichen beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft den Lenker des Kleinbusses. Im Kleinbus befanden sich drei Fahrgäste, die beim Unfall verletzt wurden. Die Klägerin leistete folgende (der Höhe nach angemessene) Zahlungen:

[2] Darüber hinaus zahlte sie am 11. August 2017 4.250 EUR für anwaltliche Vertretungskosten des Geschädigten 1 und am 22. September 2016 weitere 900 EUR an einen Sachverständigen für die ebenfalls den Geschädigten 1 betreffende Erstellung eines Gutachtens.

[3] Die Leasinggeberin des Kleinbusses erhob am 26. Jänner 2017 eine gegen den Halter des LKW und die nunmehrige Klägerin gerichtete Klage, mit der sie den Ersatz des unfallkausalen Sachschadens begehrte (in der Folge: Vorprozess 1). Diese Klage wies das Erstgericht wegen des Alleinverschuldens des Lenkers des Kleinbusses am Unfall ab. Diese Entscheidung erwuchs im Frühjahr 2020 in Rechtskraft.

[4] Eine am 19. Mai 2020 von der Klägerin gegen die Leasinggeberin des Kleinbusses erhobene Klage auf Zahlung von (auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen) 24.168,98 EUR sA (in der Folge: Vorprozess 2) wies das Erstgericht im Sommer 2022 rechtskräftig ab, weil die Leasinggeberin nicht Halterin des Kleinbusses war.

[5] Mit der am 25. August 2022 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 24.168,98 EUR sA. Sie habe noch vor Klärung der Haftungsfrage an die geschädigten Fahrgäste die nunmehr eingeklagten Ansprüche gemäß § 8 Abs 1 EKHG gezahlt, wodurch diese Ansprüche gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf sie übergegangen seien. Da den Lenker des Kleinbusses das Alleinverschulden am Unfall treffe, könne sie gegen dessen Halter Rückgriff nehmen. Dieser Regressanspruch nach § 11 EKHG unterliege als selbständiger Anspruch der 30-jährigen Verjährungsfrist. Zur Klärung des Verschuldens am Unfall sei der Vorprozess 1 geführt worden. Die dem Geschädigten 1 gezahlten Anwaltskosten sowie die in diesem Zusammenhang getragenen Kosten für ein Sachverständigengutachten seien im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB ersatzfähig.

[6] Die Beklagte bestreitet und wendet Verjährung ein. Die erhobenen Ansprüche würden einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die mit dem Entstehen des Rückgriffsanspruchs durch die Zahlung beginne. Das zwischen den Mitschuldnern bestehende besondere Rechtsverhältnis habe Schadenersatzcharakter.

[7] Vorprozessuale Kostenersatzleistungen seien nicht regressfähig, weil die Verursachung dieser Kosten nicht im Interesse der Beklagten gelegen sei.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Durch die von ihr geleisteten Zahlungen sei die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teils gemäß § 67 Abs 1 VersVG iVm § 11 EKHG auf die Klägerin übergegangen. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 EKHG sei dem § 1042 ABGB ähnlich, sodass die Verjährungsfrist aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs folge. Der Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG lägen ebenfalls Schadenersatzansprüche zu Grunde. Diese Legalzession führe auch zur Annahme des Vorliegens eines besonderen Schuldcharakters im Innenverhältnis bei der Beurteilung nach § 896 ABGB. Insgesamt sei damit eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zahlung anzuwenden.

[9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Unfall könne der (am Unfall nicht beteiligte) Geschädigte seine Ansprüche nach § 8 EKHG gegen jeden Beteiligten geltend machen. § 8 EKHG normiere einen Fall unechter Solidarhaftung. § 11 EKHG als lex specialis zu § 896 ABGB regle den Rückgriff zwischen mehreren Unfallbeteiligten, wenn einer von ihnen einem geschädigten Dritten geleistet habe. Es handle sich dabei um einen selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden sei und auch nicht der Verjährungsbestimmung des § 17 EKHG unterliege. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 EKHG sei dem Anspruch nach § 1042 ABGB ähnlich. Nach jüngerer Rechtsprechung unterliege der Anspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährungsfrist als der ihm zu Grunde liegende Ersatzanspruch. Diese Überlegungen, die im vorliegenden Fall zur Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist führten, seien auf den Anspruch nach § 11 EKHG aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit, der Rechtssicherheit und des Schuldnerschutzes umzulegen. Der Verjährungsbeginn sei mit der jeweiligen Zahlung anzusetzen, durch die der Rückgriffsanspruch erst entstehe. Da die Haftung der Klägerin gegenüber den Mitfahrenden bereits im Zeitpunkt der Zahlung „unverrückbar“ festgestanden sei, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie ohne verjährungsrechtlichen Nachteil den Ausgang des Vorprozesses 1 abwarten hätte dürfen.

[10] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach § 11 EKHG zu.

[11] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinmit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben.

[12] Die Beklagte beantragt, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist im Hinblick auf jene Rückgriffsansprüche, die Ansprüche der Geschädigten 2 und 3 betreffen, jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.

I. Ansprüche der Geschädigten 2 und 3

[14] 1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Personen erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus einem Unfall Geschädigte keine materielle, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO (RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist in diesen Fällen für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RS0035588). Die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie durch Zession auf einen Kläger übergehen (RS0042882). Eine Zusammenrechnung findet auch dann nicht statt, wenn ein Versicherer aufgrund von Zahlungen an verschiedene Geschädigte einen Mithaftenden auf Rückersatz in Anspruch nimmt (vgl 2 Ob 152/88; 2 Ob 51/89). In diesem Fall ist die prozessuale Lage nicht anders, als wenn diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten – als Streitgenossen – geltend gemacht würden (2 Ob 103/17m Punkt A.2. mwN). Soweit der Haftpflichtversicherer Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung der an ihn herangetragenen Forderungen zum Gegenstand seines Klagebegehrens macht, sind diese Ansprüche – wenn sie einem Geschädigten konkret zuordenbar sind – den Regressansprüchen des Versicherers in Ansehung dieses Geschädigten zuzuordnen (2 Ob 152/88).

[15] 2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Regressforderung, soweit ihr Ansprüche der Geschädigten 2 und 3 zu Grunde liegen, die für die Zulässigkeit einer Revision maßgebliche Wertgrenze nicht übersteigt, sodass die Revision insoweit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist (§ 502 Abs 2 ZPO).

[16] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung insoweit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

[17] II. Die Klägerin argumentiert, dass die Regressforderung erst nach Abschluss des Vorprozesses 1 dem Grunde nach festgestanden sei und die Verjährungsfrist daher nicht vor Frühjahr 2020 zu laufen beginnen habe können. Außerdem sei der Rückgriffsanspruch nach § 11 EKHG nicht einem solchen nach § 1042 ABGB, sondern vielmehr einen solchen nach § 896 ABGB ähnlich und unterliege daher der 30‑jährigen Verjährungsfrist.

Dazu hat der Fachsenat erwogen:

[18] 1. Die Streitteile haben die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts auf den vorliegenden Sachverhalt im Verfahren ausdrücklich außer Streit gestellt, sodass insoweit eine jedenfalls beachtliche Rechtswahl vorliegt (Art 14 Rom II‑VO).

[19] 2. Nach § 8 Abs 1 EKHG kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde. Nach Abs 2 haften im Fall des Abs 1 mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge, die nebeneinander ersatzpflichtig sind, zur ungeteilten Hand.

[20] 2.1. Als Beteiligter ist jeder anzusehen, der aus dem Unfall ersatzpflichtig werden kann (RS0058173; zur Rolle der KFZ‑Haftpflichtversicherung in diesem Zusammenhang vgl Schauer in Schwimann/Kodek 5 § 8 EKHG Rz 8).

[21] Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 EKHG ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalls haftpflichtigen Beteiligten zählt, was etwa auf Fahrgäste zutrifft (RS0034158). Der verletzte Fahrgast in einem der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge kann seine Ansprüche daher in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen (RS0026726). Er muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen (RS0116644). Die Haftpflicht jedes einzelnen Haftpflichtigen ist so zu prüfen, als ob er den Schaden allein verursacht hätte (RS0127916).

[22] 2.2. Hat ein solidarisch haftender Beteiligter oder dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten den ganzen Schaden ersetzt oder zumindest mehr als seinem internen Anteil entspricht, dann hat er einen Rückgriffsanspruch gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG. Für die Aufteilung im Innenverhältnis bestimmt § 11 Abs 1 EKHG die Reihenfolge der Zurechnungsgründe (2 Ob 314/00s mwN).

[23] 3. § 11 Abs 1 EKHG lautet:

„Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs 2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.“

 

[24] Die Bestimmung regelt damit zwei voneinander zu sondernde Ansprüche: Einerseits die – hier interessierenden – Rückgriffsansprüche unter mehreren am Unfall Beteiligten, die dem Geschädigten nach § 8 EKHG solidarisch haften (§ 11 Abs 1 Satz 1 EKHG). Andererseits die – hier nicht näher interessierenden – Ausgleichs- bzw Ersatzansprüche geschädigter Beteiligter gegen die übrigen Beteiligten (§ 11 Abs 1 Satz 2 EKHG; Spenling in Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI³ Rz 223).

3. Allgemeines zum Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG

[25] 3.1. Der Rückgriffsanspruch entsteht erst dann, wenn einer der Mitschuldner eine Leistung erbracht hat, die über jenen Anteil hinausgeht, den er im Innenverhältnis gegenüber den anderen Mitschuldnern zu tragen hat (Schauer in Schwimann/Kodek 5 § 11 EKHG Rz 11; RS0017581). Bereits vor diesem Zeitpunkt lässt die Rechtsprechung aber eine Feststellungsklage über Bestand und Ausmaß des Regressanspruchs zu (RS0017548).

[26] 3.2. In der Entscheidung 2 Ob 75/55 SZ 28/52 qualifizierte der Senat den Rückgriffsanspruch nach (der Vorgängerbestimmung des) § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG als dem Anspruch nach § 1042 ABGB ähnlich (RS0017409).

[27] Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG hingegen lex specialis gegenüber § 896 ABGB, weil die Bestimmung nicht nur den Rückgriffsanspruch selbst anordnet, sondern darüber hinaus die Kriterien des „besonderen Verhältnisses“ zwischen den ausgleichspflichtigen Mitschuldnern angibt. Soweit § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG keine besonderen Anordnungen enthält, sind auf das nach § 8 EKHG begründete Gesamtschuldverhältnis die allgemeinen Bestimmungen der §§ 891 ff ABGB anzuwenden (2 Ob 152/16s; 2 Ob 103/17m; vgl RS0127151). § 896 ABGB und § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG stimmen hinsichtlich ihrer Rechtsnatur überein (Schauer in Schwimann/Kodek 5 § 11 EKHG Rz 10).

[28] 3.3. Der interne Schadensausgleich nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG setzt eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten voraus (Schauer in Schwimann/Kodek 5 § 11 EKHG Rz 3 und 51). Dabei ist allerdings gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund – Verschuldens- oder Gefährdungshaftung – die Ersatzpflicht der Beteiligten (vgl RS0034158) gegenüber dem Dritten beruht (vgl RS0031545; 2 Ob 351/69 SZ 43/15). Da (Verfahrens‑)Kosten nicht Gegenstand der gesamtschuldnerischen Haftung sind, sind sie von § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG nicht erfasst. Ein Ersatzanspruch lässt sich insoweit aber gegebenenfalls insbesondere über die Bestimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) begründen (Schauer aaO Rz 51; vgl auch Danzl, EKHG10 § 11 E 20; vgl RS0026677).

3.4. Als Zwischenergebnis folgt:

[29] Soweit die Klägerin Schadenersatzansprüche des Geschädigten 1 befriedigt hat, ist ihr Rückgriffsanspruch gegen den Halter des Kleinbusses, dessen Lenker das Alleinverschulden am Unfall trifft, nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG zu beurteilen. Soweit sie dem Geschädigten 1 dessen Kosten anwaltlicher Vertretung ersetzt hat und zur Klärung von dessen Ansprüchen Gutachtenskosten aufgewendet hat, kann sie ihr Begehren nicht auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG stützen, vielmehr ist in diesem Umfang eine Prüfung nach § 1037 ABGB geboten.

4. Verjährung des Rückgriffsanspruchs nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG

[30] 4.1. In der Entscheidung 2 Ob 75/55 SZ 28/52 qualifizierte der Senat den Rückgriffsanspruch als dem Anspruch nach § 1042 ABGB ähnlich und leitete daraus die Geltung einer 30‑jährigen Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) ab (RS0017409; 2 Ob 152/62 ZVR 1963/66, 74).

[31] 4.2. In weiterer Folge verfestigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung, wonach Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Beteiligten nach Erfüllung von Ersatzansprüchen Dritter iSd § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG der 30‑jährigen Verjährung unterliegen (RS0017542; zuletzt 2 Ob 1/90).

[32] In der Leitentscheidung 2 Ob 351/69 SZ 43/15 führte der Senat aus, dass der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch iSd § 1489 ABGB sei, weil er nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst durch die Leistung von Ersatz über den im Innenverhältnis von ihm zu tragenden Anteil hinaus entstehe. In der Erfüllung der Ansprüche des Dritten durch einen Mitschuldner liege keine Schadenszufügung durch den anderen, dann ausgleichungspflichtigen Mitschuldner. Die Auslösung der Ausgleichungspflicht sei kein Eintritt des Schadens iSd § 1489 ABGB (ebenso 8 Ob 75/87). Grundsätzlich sei für den Ausgleichungsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB das zwischen ihnen bestehende, besondere Verhältnis entscheidend. Bei Ersatz eines Schadens aus einem Verkehrsunfall ergebe sich dieses „besondere Verhältnis“ aus den Bestimmungen des EKHG. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG sei – wie der Ausgleichungsanspruch nach § 1302 ABGB – kein Schadenersatzanspruch, sondern ein selbständiger Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden sei. Entscheidend sei dabei nur, dass „gesetzliche“ Ansprüche erfüllt worden seien. Der Anspruch auf Ausgleichung des dem Dritten geleisteten Ersatzes gegen einen anderen Beteiligten unterliege daher der 30‑jährigen Verjährung.

[33] 4.3. Die bisherige Rechtsprechung geht damit einhellig davon aus, dass der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG binnen 30 Jahren verjährt.

[34] 4.4. Dieser Ansicht stimmen Teile der Literatur zu (Apathy, EKHG [1992] § 11 Rz 4; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/2/90; vgl auch Danzl, EKHG10 § 11 E 5 mwN).

[35] 4.5. In der jüngeren Literatur werden hingegen abweichende Ansichten vertreten:

[36] 4.5.1. Spenling (in Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI³ Rz 230) weist darauf hin, dass die jüngere Rechtsprechung generell den Standpunkt vertrete, dass der Anspruch gemäß § 1042 ABGB keiner längeren Verjährungsfrist unterliege als der ihm zu Grunde liegende Ersatzanspruch, was – entgegen der (durchwegs älteren) bisherigen Rechtsprechung – umgelegt auf den Rückgriffsanspruch zu einer Frist von drei Jahren führen würde.

[37] 4.5.2. Schauer (in Schwimann/Kodek 5 § 11 EKHG Rz 54) führt aus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs umstritten sei und vielfach aus seiner Rechtsnatur abgeleitet werde. Bejahe man einen Anspruch sui generis, liege die Anwendung der 30‑jährigen Frist (§ 1478 ABGB) nahe, soweit sich nicht besondere Beschränkungen aus dem Innenverhältnis der Regressparteien ergäben, wie dies etwa dann angenommen werde, wenn der Schädiger zugleich eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten gegenüber dem Mitschuldner begehe. Sehe man im Rückgriffsanspruch hingegen nur den auf den Zahler übergegangenen Anspruch des Gläubigers, so erscheine es konsequent, den Regress nur während der offenen Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch zuzulassen. Beide Lösungen könnten nicht so recht befriedigen. Die lange Verjährungsfrist gehe zu Lasten des Regressschuldners, der dann weit länger mit seiner Inanspruchnahme rechnen müsse als dies gegenüber dem Geschädigten selbst der Fall gewesen wäre. Die Anwendung der ursprünglichen Verjährungsfrist habe wiederum einen Nachteil für den zahlenden Mitschuldner, der Gefahr laufe, gänzlich um seinen Rückgriffsanspruch gebracht zu werden, wenn der Geschädigte ihm gegenüber erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche geltend mache. Vor diesem Hintergrund hätten vermittelnde Lösungsvorschläge viel für sich, die dem Rückgriffsberechtigten auch noch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist einen bestimmten, wenngleich kurzen Zeitraum zur Geltendmachung des Rückgriffsrechts einräumten, nachdem seine Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten feststehe.

[38] 5. Die Frage nach der auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwendenden Verjährungsfrist hängt entscheidend davon ab, als welchem Rechtsinstitut (am ehesten) vergleichbar die Bestimmung angesehen wird.

[39] 5.1. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG ist seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch iSd § 1489 ABGB, weil er nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst durch die Leistung von Ersatz über den im Innenverhältnis vom in Anspruch genommenen Beteiligten zu tragenden Anteil hinaus entsteht (so bereits 2 Ob 351/69 SZ 43/15).

[40] Die § 1489 ABGB nachgebildete Verjährungsbestimmung des § 17 EKHG ist auf Rückgriffsansprüche nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG somit nicht anzuwenden (2 Ob 351/69 SZ 43/15 mit ausführlicher [auch die historische Entwicklung darstellender] Begründung).

[41] 5.2. Nach § 1042 ABGB hat jemand, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht, den Ersatz zu fordern. Es geht also um eine vermögenswerte Leistung, mit der eine fremde Schuld erfüllt wird (Koziol/Spitzer in KBB7 § 1042 ABGB Rz 1). § 1042 ABGB greift hingegen nicht, wenn jemand eine eigene Schuld – etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet (8 Ob 93/21s Rz 18) – begleicht (RS0108671).

[42] Da ein Dritter, dem Ansprüche aus einem Verkehrsunfall mit mehreren Fahrzeugen zustehen, seine Forderungen gegen jeden der Beteiligten richten kann und diese solidarisch haften (§ 8 Abs 2 EKHG), besteht – entgegen der älteren Rechtsprechung – keine besondere Nähe des Rückgriffsanspruchs nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG zum Anspruch nach § 1042 ABGB. Die im Zentrum der Argumentation des Berufungsgerichts und der Beklagten stehende, gefestigte (8 Ob 123/15v) jüngere Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs folgt (RS0119861), kann die Anwendung der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG damit nicht entscheidend stützen, sodass auch die Überlegungen Spenlings (in Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI³ Rz 230) nicht überzeugen.

[43] 5.3. Nach § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Diese Bestimmung findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (RS0112742). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es allerdings, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (RS0102645). Der Anspruch nach § 1358 ABGB unterliegt derselben Verjährung wie die eingelöste Schuld (RS0032304).

[44] Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG enthält zwar der Legalzession nach § 1358 ABGB durchaus verwandte Elemente. Es ist jedoch zu bedenken, dass aus Sicht des „Hauptschuldners“ nur dann eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung bereits weiß, dass er selbst nicht (oder nur teilweise) endgültig für die Folgen des Unfalls zu haften hat. Genau diese Frage war im vorliegenden – durchaus nicht untypischen – Fall noch ungeklärt. Bei Gesamtbetrachtung sprechen daher gewichtige Gründe gegen die Annahme, der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG sei dem Anspruch nach § 1358 ABGB (besonders) ähnlich.

[45] 5.4. Überzeugend ist hingegen die in der jüngeren Rechtsprechung des Senats mehrfach vertretene Annahme, der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG sei lex specialis gegenüber § 896 ABGB.

[46] Nach § 896 ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschuldete Rechtsabtretung, von den Übrigen den Ersatz zu verlangen.

[47] Nach herrschender Rechtsprechung ist der Regressanspruch nach § 896 ABGB ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich primär nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis“ zwischen den Mitschuldnern richtet (RS0017522). Nach der Rechtsprechung unterliegt der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB mangels Vorliegens eines „besonderen Verhältnisses“ der allgemeinen 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB (RS0017572; RS0017381 [zu § 1302 ABGB]). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Zahlung des Regressberechtigten (RS0017519).

[48] Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in Kenntnis zahlreicher kritischer Stimmen in der Literatur (detailliert zum Meinungsstand etwa Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 896 ABGB Rz 87 ff) weiterhin aufrecht erhalten (7 Ob 723/86; 2 Ob 216/13y Punkt 6.1. mwN; 10 Ob 68/17y Punkt 3.7.). Dabei verwies er insbesondere darauf, dass der Rückgriffsanspruch seine rechtliche Grundlage nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern im Gemeinschaftsverhältnis hat und dem Argument der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zwischen Solidarschuldnern nicht dieselbe Bedeutung wie im Verhältnis zwischen Gläubiger und Solidarschuldner zukommt (7 Ob 723/86). Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist sei vor allem überzeugend, dass der Anspruch erst verjähren könne, wenn er entstanden sei (10 Ob 68/17y Punkt 3.7.).

[49] Eine kürzere Verjährungsfrist wendet die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Regressanspruch nach § 896 ABGB nur dann an, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner ein Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (10 Ob 68/17y Punkt 3.6. mwN; RS0017572 [T1]; RS0017381 [T4]). Dies wird in ständiger Rechtsprechung etwa bejaht, wenn schuldhaft Pflichten aus einem Dienstvertrag oder Werkvertrag verletzt wurden (RS0017495 [Arbeitsverhältnis]; RS0017479 [Werkvertrag]).

[50] Ein solches „besonderes Verhältnis“ zwischen den Solidarschuldnern im Sinn einer vertraglichen Verbindung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der alleinige Umstand der gemeinsamen Beteiligung an einem Verkehrsunfall und die daraus resultierende Solidarverpflichtung nach § 8 EKHG reicht als bloß deliktische Verbindung zwischen den Solidarschuldnern zur Annahme eines kürzere Verjährungsfristen rechtfertigenden „besonderen Verhältnisses“ nicht aus.

[51] 5.5. Die dargestellten verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABGB, von denen abzugehen der Senat keinen Anlass sieht, sind (in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung) auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden. Da ein „besonderes Verhältnis“ zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – der 30‑jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.

[52] 5.6. Dass die klagende Haftpflichtversicherung die Zahlungen für den als „Beteiligten“ anzusehenden Halter des LKW (ihren Versicherungsnehmer) geleistet hat und insofern ein Anspruchsübergang auf sie nach § 67 Abs 1 VersVG erfolgt ist, führt zu keiner abweichenden verjährungsrechtlichen Beurteilung.

[53] 5.7. Ausgehend davon kann dahingestellt bleiben, ob ein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses 1 geboten sein könnte.

6. Zum Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Kosten

[54] 6.1. Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Verjährungseinwand der Beklagten bezog sich zwar pauschal auf das gesamte Klagebegehren, enthielt aber – trotz Erörterung über die Unterschiedlichkeit der Anspruchsgrundlagen – ausschließlich inhaltliche Ausführungen zur Verjährung des Rückgriffsanspruchs nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG.

[55] Die Frage der Verjährung dieser Teilforderung ist daher nicht zu prüfen.

[56] 6.2. Der Ersatz der dem Versicherer selbst entstandenen Regulierungskosten betrifft nach der Rechtsprechung eine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (RS0019920). Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, dass die von der Klägerin gemachten Aufwendungen ihr letztlich zu einem klaren, überwiegenden Vorteil gereichten (vgl RS0019950). Sie erhebt ausschließlich die Einwendung, dass die Klägerin die Kosten ausschließlich in ihrem eigenen Interesse aufgewendet habe. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, weil die Aufwendungen des klagenden Versicherers im Ergebnis der Abklärung der dem Geschädigten 1 zustehenden Ansprüche und damit den Interessen sämtlicher Beteiligter im Sinn des EKHG – darunter also auch der Beklagten – dienten (vgl 7 Ob 81/15k Punkt 3.2.; vgl RS0105636; vgl Apathy, EKHG § 11 Rz 5).

[57] 7. Insgesamt war damit der Revision im verbliebenen Umfang Folge zu geben.

[58] 8. Die Kostenentscheidung in allen drei Instanzen beruht auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (für das erstinstanzliche Verfahren iVm § 54 Abs 1a ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO). Die Klägerin obsiegte mit mehr als 90 % ihres Begehrens, sodass sie volle Kosten auf Basis des obsiegten Betrags erhält. Der im Hinblick auf anwaltliche Leistungen bestehende Tarifsprung war zu berücksichtigen.

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