Rechtssatz
Dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.
3 Ob 228/13w | OGH | 21.08.2014 |
Beisatz: Gegenteilig zu RS0023484. (T1)<br/>Dass der Geschäftsführer dabei auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02168_96X0000_001