OGH 2Ob56/59; 1Ob540/57; 6Ob709/76; 6Ob205/65; 1Ob257/67; 6Ob329/69; 3Ob33/73; 1Ob741/80; 8Ob37/88; 10Ob1565/95; 1Ob221/01h; 3Ob228/13w (RS0023484)

OGH2Ob56/59; 1Ob540/57; 6Ob709/76; 6Ob205/65; 1Ob257/67; 6Ob329/69; 3Ob33/73; 1Ob741/80; 8Ob37/88; 10Ob1565/95; 1Ob221/01h; 3Ob228/13w21.8.2014

Rechtssatz

Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des § 1043 ABGB Ersatz verlangen.

Normen

ABGB §1037
ABGB §1043

2 Ob 56/59OGH18.02.1959

Veröff: ImmZ 1959,139 = SZ 32/22

1 Ob 540/57OGH06.11.1957

Vgl aber; Veröff: JBl 1958,309

6 Ob 709/76OGH20.01.1977

Vgl aber; Veröff: MietSlg 29128

6 Ob 205/65OGH24.11.1965

nur: Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. (T1) Beisatz: Jedoch braucht der Geschäftsführer nicht uneigennützig zu handeln. (T2)

1 Ob 257/67OGH21.12.1967
6 Ob 329/69OGH14.01.1970

nur T1; Veröff: SZ 43/9

3 Ob 33/73OGH06.03.1973

nur T1; Veröff: MietSlg 25123

1 Ob 741/80OGH17.12.1980

Auch; nur T1

8 Ob 37/88OGH13.07.1989

Auch; Beisatz: Hier: Der verwaltende Miteigentümer hat daher nach § 1043 ABGB insoweit Anspruch auf Entschädigung, als er das Geschäft zu Gunsten seines Gefahrgenossen vorgenommen hat. (T3)

10 Ob 1565/95OGH14.11.1995

nur T1

1 Ob 221/01hOGH27.11.2001

Vgl aber; Beisatz: Nach § 1035 ABGB ist Geschäftsführung ohne Auftrag die - ausschließlich - eigenmächtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren, ohne dass die Verfolgung auch eigener Interessen dem Ersatzanspruch entgegenstünde. (T4)

3 Ob 228/13wOGH21.08.2014

Gegenteilig; Beisatz: Dass der Geschäftsführer dabei auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0020OB00056_5900000_001