Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
Literatur:
Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden (1980);
Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
Literatur:
Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden (1980);