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zu § 1042 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.

Literatur:

Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden (1980);

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