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zu § 1043 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Hat jemand in einem Notfalle, um einen größeren Schaden von sich und andern abzuwenden, sein Eigentum aufgeopfert; so müssen ihn alle, welche daraus Vorteil zogen, verhältnismäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.

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