Rechtssatz
Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.
5 Ob 163/98a | OGH | 23.06.1998 |
Auch; nur: Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt. (T1) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die Auszahlung einer Bankgarantie ohne Vorliegen der Voraussetzungen ist keine Tilgung einer (formell) eigenen Schuld. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/168 |
6 Ob 183/19h | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß § 1042 bestehenden Verwendungsanspruchs. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB02011_96H0000_004