OGH 8Ob123/15v

OGH8Ob123/15v19.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Robert Prchal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 314.932,27 EUR sA und Herausgabe (Streitwert: 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2015, GZ 13 R 111/15f‑26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E113709

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

1. Den vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel (Zurückweisung seines Antrags auf Einräumung einer Frist zur Urkundenvorlage) hat das Berufungsgericht verneint, weshalb auf die Ausführungen der Revision dazu nicht einzugehen ist (RIS‑Justiz RS0042963).

2. Die vom Berufungsgericht herangezogene jüngere Rechtsprechung, nach der ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährung unterliegt als der ihm zugrunde liegende Anspruch (RIS‑Justiz RS0119861; Koziol in KBB4 Rz 6 zu § 1042; Apathyin Schwimann 4 Rz 8 zu § 1042), ist nunmehr einheitlich und gesichert. Inhaltliche Argumente gegen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung bringt der Revisionswerber nicht vor.

3. Außergewöhnliche Zuwendungen (etwa für den Erwerb einer Wohnung), die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Revisionswerber räumt aber selbst ein, dass sich die Zweckverfehlung nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger, bezieht (8 Ob 42/14f; RIS‑Justiz RS0033921; RS0009341). Hier hat das Berufungsgericht jeglichen Restnutzen für die Beklagte mit der Begründung verneint, dass die Streitteile die eingegangenen Bankverbindlichkeiten nicht mehr decken konnten und die Beklagte daher nicht nur das vom Kläger errichtete Haus sondern ihre gesamte Liegenschaft durch Zwangsversteigerung verloren hat. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten trotz der ihr zugeflossenen Hyperocha von 19.726,96 EUR kein Restnutzen verblieben ist, ist vor diesem Hintergrund alles andere als unvertretbar.

4. Dass der Kläger auf sämtliche in der Wohnung der Beklagten zurückgelassenen Fahrnisse anlässlich der Räumungsexekution im Februar 2012 verzichtet hat, steht im Einklang mit dem festgestellten Sachverhalt. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger einen entsprechenden Aktenvermerk des Gerichtsvollziehers durchgelesen und unterschrieben hat. Das Vorbringen des Revisionswerbers über eine Einschränkung dieses Verzichts oder abweichende Zusagen steht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.

5. Andere Gründe macht der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht geltend. Seine außerordentliche Revision war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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