OGH 2Ob216/13y

OGH2Ob216/13y28.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 90.000 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. August 2013, GZ 3 R 124/13w‑19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Mai 2013, GZ 30 Cg 8/13z‑15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.133,54 EUR (darin 355,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28. 1. 2009 ereignete sich auf einem Güterweg ein Verkehrsunfall, an dem D***** H***** als Fußgänger und der Beklagte als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen, trotz Versicherungspflicht nicht haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Der Fußgänger wurde dabei schwer verletzt. Er ist querschnittgelähmt. Am 29. 4. 2009 richtete er ein Forderungsschreiben an die klagende Partei, am 30. 7. 2009 ein weiteres an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die klagende Partei leistete am 3. 12. 2009 und am 14. 5. 2010 Akontozahlungen von 60.000 EUR bzw 30.000 EUR an den Geschädigten.

Dieser macht seine Ansprüche gegen die hier klagende Partei vor dem Landesgericht Linz geltend (Klagseinbringung am 9. 6. 2010), wobei der hier Beklagte als Nebenintervenient auf Seiten des Fachverbands beigetreten ist. In diesem Verfahren hat der Fachverband seine Haftung dem Grunde nach im Ausmaß von 75 % anerkannt. Ein Teilanerkenntnisurteil erging am 8. 10. 2012. Das Verfahren ist noch anhängig.

Der klagende Fachverband begehrte mit der am 30. 11. 2012 eingebrachten Klage vom Beklagten Zahlung von zuletzt 90.000 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche von der klagenden Partei an den Geschädigten noch zu leistenden Entschädigungsbeträge.

Die klagende Partei brachte vor, gemäß § 4 Abs 1 Z 1 VOEG zur Entschädigung des Unfallopfers verpflichtet zu sein. Dessen Ersatzansprüche gegen den Beklagten seien gemäß § 13 VOEG auf die klagende Partei übergegangen. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass der Regressanspruch erst mit der Leistungserbringung bzw dem Leistungserhalt durch den Geschädigten entstehe. Der Anspruch verjähre daher binnen drei Jahren ab Zahlung an den Geschädigten. Es liege ein „quasi versicherungsvertragsrechtlicher“ Regressanspruch vor, der sich am Regressanspruch des Versicherers nach § 67 VersVG zu orientieren habe. In dem am 12. 3. 2013 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stützte sich die klagende Partei auch auf die §§ 896 und 1313 ABGB.

Der Beklagte wandte Verjährung ein. An dem Unfall seien zwei weitere Fahrzeuge beteiligt gewesen, dennoch habe sich der Geschädigte mit seinen Ersatzansprüchen nur an die klagende Partei gewandt. Deren Regressanspruch verjähre analog § 24 Abs 4 KHVG in derselben Zeit wie der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, demnach binnen drei Jahren ab dem Schadensereignis. Die beiden weiteren Fahrzeuglenker treffe ein Mitverschulden von je einem Drittel. Für die begehrte Feststellung fehle es der klagenden Partei am rechtlichen Interesse.

Das Erstgericht wies, nachdemes die Verhandlung auf den Einwand der Verjährung eingeschränkt hatte, das Klagebegehren ab.

Es vertrat die Ansicht, der Regressanspruch sei verjährt. Die Verjährungsfrist laufe ab dem Unfallstag, spätestens aber ab Kenntnis der klagenden Partei von Schaden und Schädiger, die mit Erhalt des Schreibens vom 29. 4. 2009 gegeben gewesen sei. Die Legalzession ändere nichts an der Verjährung des übergegangen Anspruchs. Die Verjährungszeit gehe auf den Legalzessionar so über, wie sie zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erörterte in rechtlicher Hinsicht, § 13 VOEG entspreche im Wesentlichen § 7 VerkOG und sei dem § 67 VersVG nachgebildet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelte für den Rückgriff des Versicherers nach den §§ 67 und 158 f VersVG sowie § 24 Abs 4 KHVG die Verjährung des § 1489 ABGB. Danach ändere die Legalzession nichts an der Verjährung des übergegangenen Anspruchs, die Verjährungszeit gehe so auf den Legalzessionar über, wie sie zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden habe. Es sei ein elementares Rechtsprinzip, den Schuldner durch eine Zession nicht schlechter zu stellen. Dem Schuldner sei keine längere Klagefrist zuzumuten, nur weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf eine Versicherungsgesellschaft übergegangen sei. Diese Judikatur müsse auch auf den Forderungsübergang nach § 13 VOEG angewendet werden.

Der Geschädigte habe in seinem an die klagende Partei gerichteten Forderungsschreiben vom 29. 4. 2009 den Beklagten als Schädiger genannt. Schaden und Schädiger seien ihm daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, weshalb die Verjährungsfrist bereits damals zu laufen begonnen habe. Die Leistungen der klagenden Partei vom 3. 12. 2009 und vom 14. 5. 2010 hätten zwar den Forderungsübergang bewirkt, am begonnenen Lauf der Verjährungsfrist jedoch nichts geändert. Bei Einbringung der Regressklage am 30. 11. 2012 sei der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bereits verjährt gewesen.

Aus den Entscheidungen 7 Ob 281/00z und 7 Ob 71/05z (Regressanspruch des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs) sei für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil auch darin an der Geltung der obigen Grundsätze für Fälle der Legalzession festgehalten worden sei. Einer allenfalls überlegenswerten analogen Anwendung des § 27 Abs 2 KHVG, auf die sich die klagende Partei aber ohnedies nicht berufen habe, stehe die Entscheidung 7 Ob 227/08w entgegen, in der die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Regressansprüche eines Haftpflichtversicherers (nach § 24 Abs 4 KHVG) abgelehnt worden sei.

Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährung eines nach § 13 VOEG auf den Fachverband übergegangenen Anspruchs fehle und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung der versicherungsrechtlichen Regressansprüche (§§ 67 und 158 f VersVG; § 24 Abs 4 KHVG) von jener zur Verjährung nach den §§ 896, 1313 ABGB abweiche.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen mit Zwischenurteil auszusprechen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht geltend, sie sei bei Vorliegen eines der im Gesetz besonders definierten Haftungstatbestände eine vorleistungspflichtige Entschädigungsstelle. Sie hafte iSd § 1313 ABGB für das Handeln oder Unterlassen eines Dritten, an welchem sie nicht beteiligt gewesen sei. Auch in den Entscheidungen 7 Ob 291/00z und 7 Ob 71/05z habe der Oberste Gerichtshof für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Zahlung abgestellt. Dieser sei nach der Rechtsprechung auch für Regressansprüche nach § 896 und insbesondere nach § 1313 ABGB maßgeblich. Die bloße Passivlegitimation der klagenden Partei aufgrund der Behauptung eines Haftungsfalls nach den §§ 4 und 6 VOEG könne nicht zum Lauf einer Verjährungsfrist zu Lasten der klagenden Partei führen, die vor Zahlung noch gar nicht über den Anspruch verfüge. Es widerspreche fundamentalen Grundsätzen des Verjährungsrechts, dass ein Recht bereits verjähre, obwohl es noch nicht bestehe bzw von der klagenden Partei noch nicht ausgeübt werden könne. Ein noch nicht entstandener Regressanspruch könne daher nicht der Verjährung unterliegen. Eine Gleichstellung der klagenden Partei mit den aufgrund von Legalzessionen nach dem KHVG oder dem VersVG regressberechtigten Versicherern sei nicht angebracht, weil sich ihre Haftung sui generis aus dem VOEG ergebe. Auf schutzwürdige Interessen eines Versicherungsnehmers müsse hier nicht Bedacht genommen werden. Analog zu den §§ 896 und 1313 ABGB beginne der Lauf der Verjährungsfrist für den Regressanspruch der klagenden Partei daher erst in jenem Zeitpunkt, in dem ihre Ersatzpflicht unverrückbar feststehe bzw die Leistung tatsächlich erbracht worden sei.

Hiezu wurde erwogen:

1. Das neu kodifizierte Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG), BGBl I 2007/37, trat am 1. 7. 2007 in Kraft und ist auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen‑ und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Nach § 4 Abs 2 erster Satz VOEG hat er diese Leistungen so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde liegen.

Es wird also fingiert, dass der Fachverband den einem Verkehrsopfer zustehenden Schadenersatzanspruch wie ein Kfz‑Haftpflichtversicherer im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht nach dem KHVG 1994 zu decken hat (2 Ob 185/12p; Grubmann, KHVG³ § 4 VOEG Anm 1; Kathrein, Verkehrsopferschutz neu ‑ Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, ZVR 2007/144, 243 [246]). In der Rechtsprechung wird daraus ‑ wie schon zur Rechtslage nach dem Verkehrsopferschutzgesetz (VerkOG), BGBl 1977/322 ‑ abgeleitet, dass ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch (von den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) inhaltlich jenem gleicht, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde (2 Ob 89/12w mwN; RIS‑Justiz RS0029484).

2. § 13 VOEG regelt den Forderungsübergang auf den Fachverband. Der ‑ hier allein relevante ‑ erste Satz dieser Bestimmung lautet: Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat.

Die Gesetzesmaterialien verweisen dazu nur auf die Vorgängerbestimmung des § 7 VerkOG (ErläutRV 80 BlgNR XXIII. GP 7), die eine inhaltlich gleichlautende Regelung enthielt. Vorbild dafür war, wie die Gesetzesmaterialien zum VerkOG festhielten, § 67 Abs 1 VersVG (ErläutRV 506 BlgNR XIV. GP 5; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1312 Rz 13).

3. § 67 Abs 1 VersVG normiert, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraus, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht (2 Ob 112/10z mwN; RIS‑Justiz RS0081235).

Bei der Legalzession nach § 13 VOEG (zuvor § 7 VerkOG) ist die Rolle des „Versicherungsnehmers“ dem Verkehrsopfer zugedacht, ist es doch nach dem eindeutigen Wortlaut der Legalzessionsnorm (nur) dessen Schadenersatzanspruch, der auf den Fachverband nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen übergeht, nicht aber ein allfälliger Ausgleichs- oder Regressanspruch des Schädigers (insoweit weitergehend etwa § 12 Abs 6 [d]PflVG). Dies scheint mit der Fiktion des § 4 Abs 2 erster Satz VOEG (Fachverband als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeugs) in gewissem Widerspruch zu stehen, ergibt sich aber letztlich logisch aus dem Zweck des Gesetzes, das dem Schutz des Verkehrsopfers, nicht aber jenem des Schädigers und daher auch nicht dessen Befriedigung dienen soll. Auch die vom Anspruchsberechtigten im Schadensfall einzuhaltenden Pflichten (§ 10 VOEG; § 4 VerkOG) wurden jenen der Versicherungsnehmer nachgebildet (vgl ErläutRV 506 BlgNR XIV. GP 4).

4. Die Legalzession nach § 1358 ABGB, die in ihrer Bedeutung über den bloßen Bürgenregress hinausgeht (8 Ob 88/03d; RIS‑Justiz RS0032424, RS0112742) und als wichtigste Legalzessionsvorschrift der österreichischen Rechtsordnung gilt (Gamerith in Rummel, ABGB³ II/3 § 1358 Rz 1), knüpft ebenfalls an die Zahlung desjenigen an, der ‑ aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ‑ persönlich für eine materiell fremde Schuld haftet (vgl P. Bydlinski in KBB³ § 1358 Rz 1 und 3). Eine dem § 1358 ABGB vergleichbare Legalzession ist jene nach § 67 VersVG (P. Bydlinski aaO § 1358 Rz 6; Ofner in Schwimann, ABGB-TaKomm² § 1358 Rz 9). Zu beiden Legalzessionsnormen entspricht es herrschender Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, dass sich die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs nicht ändert, somit aber auch nicht der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist (6 Ob 21/10x; 2 Ob 6/13s; RIS‑Justiz RS0032304, RS0080594; Gamerith aaO § 1358 Rz 7a; P. Bydlinski aaO § 1358 Rz 1; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB³ VI § 1358 Rz 11).

5. Wie bereits eingangs erörtert wurde, gleicht der gegen den Fachverband gerichtete Anspruch eines Verkehrsopfers jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde. Der Sache nach haftet daher der Fachverband wie ein Versicherer aufgrund gesetzlicher Anordnung für eine materiell fremde Schuld. Dies legt nahe, die zu den Legalzessionen nach § 1358 ABGB und § 67 VersVG entwickelten Grundsätze auch für die Beurteilung der Verjährung eines nach § 13 VOEG auf den Fachverband übergegangenen Schadenersatzanspruchs heranzuziehen. In diesem Fall besteht für den Legalzessionar (den Fachverband) keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens; der „Hauptschuldner“ (der Beklagte) wird durch die Legalzession verjährungsrechtlich nicht schlechter gestellt (vgl 6 Ob 21/10x mwN). Die Leistung an den Geschädigten bewirkt zwar den Forderungsübergang, löst aber keine neue Verjährungsfrist aus. Soweit sich aus der Entscheidung 7 Ob 71/05z anderes ergeben sollte, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

6. Trifft ‑ wie hier ‑ die Entschädigungspflicht des Fachverbands mit der Ersatzpflicht eines bekannten Schädigers zusammen, haften beide Haftpflichtigen dem Geschädigten solidarisch (2 Ob 33/00t; Kathrein aaO 246). Die klagende Partei hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren den geltend gemachten Anspruch auch auf die §§ 896 und 1313 ABGB gestützt. Das wirft die Frage auf, ob sich der Fachverband ungeachtet der in § 13 VOEG (nach dem Vorbild des § 67 VersVG) normierten Legalzession auch auf eine konkurrierende Anspruchsgrundlage mit für ihn günstigeren Verjährungsregeln stützen kann. Nach Ansicht des Senats ist dies zu verneinen:

6.1 Nach herrschender Rechtsprechung ist der Regressanspruch nach § 896 ABGB ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich primär nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis“ zwischen den Mitschuldnern richtet (2 Ob 112/10z mwN; RIS‑Justiz RS0017522, RS0017564 [T1]; Gamerith aaO § 896 Rz 1a und 5; P. Bydlinski aaO § 896 Rz 2 und 4; Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 896 Rz 5). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Zahlung des Regressberechtigten (RIS‑Justiz RS0017519, RS0017558 [T1]; P. Bydlinski aaO § 896 Rz 5). Dies gilt ebenso für den Regressanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB (3 Ob 182/13f mwN; RIS‑Justiz RS0028394), wonach derjenige, der für fremdes Handeln Ersatz leistet, gegen den Schuldtragenden Rückersatz verlangen kann. Nach der trotz teils kritischer Stimmen in der Lehre (zum Meinungsstand vgl Perner aaO § 896 Rz 87 ff) weiterhin aufrecht erhaltenen Rechtsprechung unterliegt der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB mangels Vorliegens eines „besonderen Verhältnisses“ der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB (2 Ob 111/09a mwN; RIS‑Justiz RS0017572, RS0017381; zust Gamerith aaO § 896 Rz 11; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 896 Rz 10).

6.2 Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt dahin geäußert, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1358 ABGB den Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB verdrängt (8 Ob 88/03d; vgl auch schon 6 Ob 599/85; RIS‑Justiz RS0017485; idS auch Gamerith aaO § 896 Rz 5 für den Fall, dass der zahlende Mitschuldner zur Gänze für eine materiell fremde Schuld eingestanden ist; ebenso G. Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 § 896 Rz 5; vgl ferner Perner aaO § 896 Rz 5 f), während die ältere Rechtsprechung dem Regressberechtigten ein freies Wahlrecht zwischen beiden Anspruchsgrundlagen gewährte (6 Ob 613/83; 7 Ob 723/86; Apathy/Riedler aaO § 896 Rz 6; zum Problem auch P. Bydlinski aaO § 896 Rz 4; Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKomm² § 896 Rz 9).

Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Regressanspruch des Fachverbands aufgrund erbrachter Leistungen nach dem VOEG bedarf es keiner abschließenden Klärung des Verhältnisses zwischen §§ 896 und 1358 ABGB. Die Schaffung einer speziellen Legalzessionsnorm (§ 13 VOEG) nach dem Vorbild des § 67 Abs 1 VersVG spricht nach Meinung des Senats eindeutig dafür, dass dieser Bestimmung bei der Inanspruchnahme des Schädigers durch den Fachverband der Vorrang vor denkbaren allgemeinen Anspruchsgrundlagen zukommen soll. Das bedeutet, dass sich die klagende Partei nicht mit Erfolg auf die zu den §§ 896, 1302 sowie 1313 Satz 2 ABGB entwickelten verjährungsrechtlichen Grundsätze stützen kann.

7. Bei dem auf die klagende Partei übergegangenen Anspruch des Verkehrsopfers handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt. Dem Geschädigten muss der Sachverhalt soweit bekannt sein, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (RIS‑Justiz RS0034524). Dies war hier, wie das Berufungsgericht unwidersprochen annahm, (spätestens) am 29. 4. 2009, dem Tag des an die klagende Partei gerichteten Forderungsschreibens der Fall.

Richtig ist, dass die gegenüber dem Legalzessionar weiterlaufende Verjährung für diesen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, wenn er etwa so knapp vor dem Ablauf der Verjährungsfrist belangt wird, dass der Regressanspruch bei Zahlung schon verjährt ist (Gamerith aaO § 1358 Rz 7a). Nach verbreiteter Auffassung soll daher dem Legalzessionar auch in diesen Fällen noch eine angemessene Frist zur Ausübung des Regressrechts zur Verfügung stehen (vgl P. Bydlinski aaO § 896 Rz 5; Perner aaO § 896 Rz 89 und 92).

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei nach dem Erhalt des Forderungsschreibens des Geschädigten und der ersten Zahlung am 3. 12. 2009 aber noch einen Großteil der Verjährungszeit zur Verfügung, um gegen den in diesem Schreiben genannten Schädiger, den nunmehrigen Beklagten, mit Leistungs‑ und Feststellungsklage vorzugehen. Ihr Zögern mag in dem gegen sie geführten Rechtsstreit gelegen sein; daraus abgeleitete Umstände, die allenfalls eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung rechtfertigen könnten, hat sie im gegenständlichen Verfahren aber nicht releviert. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Lehre zu dieser Frage diskutierten Lösungsvorschlägen (vgl Perner aaO § 896 Rz 92; Ch. Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395, 467, 531 [472 f, 476]; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 15/23; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ II/3 § 1497 Rz 9a; P. Bydlinski/Coors, Gesamtregress, Freistellungsansprüche und Legalzession unter Mitschuldnern?, ÖJZ 2007/25, 275 [279 f]).

8. Die vom Berufungsgericht erwogene (und im Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 227/08w verworfene) analoge Anwendung des § 27 Abs 2 KHVG wird in der Revision nicht aufgegriffen. Die klagende Partei erachtet vielmehr eine Ausdehnung der zu den Bestimmungen des KHVG entwickelten Judikatur auf die Legalzesssion nach § 13 VOEG als „in keiner Weise sach- und praxisgerecht“. Mögliche weiterführende Überlegungen zu diesem Ansatz sind daher nicht anzustellen.

9. Unter diesen Prämissen ist der Regressanspruch verjährt. In Lehre und Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (2 Ob 191/12w mwN; RIS‑Justiz RS0034358).

Aus diesen Gründen muss die Revision der klagenden Partei daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der geringfügig überhöhte Ansatz wurde korrigiert.

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