Rechtssatz
Sieht man von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen ab, ist der Anspruch gegen den Fachverband inhaltlich gleich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. Auch nach dieser Gesetzesstelle schließt daher ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus.
8 Ob 37/86 | OGH | 06.06.1986 |
Veröff: SZ 59/96 = ZVR 1988/16 S 56 |
2 Ob 27/87 | OGH | 28.04.1987 |
nur: Sieht man von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen ab, ist der Anspruch gegen den Fachverband inhaltlich gleich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/80 S 183 |
2 Ob 89/12w | OGH | 21.02.2013 |
nur T1; Beisatz: Dies hat auch für das VOEG zu gelten. (T2)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Verschuldens‑ oder Gefährdungshaftung zu Recht besteht. (T3) |
2 Ob 112/15g | OGH | 17.03.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch gegen beklagten Fachverband aufgrund Unfalls „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ trotz (richtlinienwidriger) Ausnahmebestimmung § 6 Abs 3 Z 2 VOEG aufgrund unmittelbarer Anwendung von Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG (6. KH‑RL). (T4); Veröff: SZ 2016/35 |
2 Ob 20/16d | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der auf das VOEG gestützte Anspruch gleicht grundsätzlich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde. (T5)<br/>Beisatz: Es ist daher zu fingieren, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz‑Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht gedeckt ist. (T6); Veröff: SZ 2017/4 |
9 ObA 65/16y | OGH | 28.10.2016 |
nur: Der Anspruch gegen den Fachverband gleicht inhaltlich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19860606_OGH0002_0080OB00037_8600000_001