OGH 6Ob532/89; 1Ob514/93; 1Ob126/00m; 3Ob164/99k; 3Ob254/00z (RS0017564)

OGH6Ob532/89; 1Ob514/93; 1Ob126/00m; 3Ob164/99k; 3Ob254/00z20.3.2002

Rechtssatz

Ein Gesamtschuldner kann bereits dann Regreß nehmen, wenn er von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat.

Normen

ABGB §896

6 Ob 532/89OGH16.03.1989

Veröff: SZ 62/51 = EvBl 1989/164 S 657 = RZ 1989/77 S 215

1 Ob 514/93OGH22.06.1993

Auch

1 Ob 126/00mOGH28.11.2000

Vgl; Beisatz: Beim Anspruch auf internen Ausgleich nach § 896 ABGB handelt es sich regelmäßig um einen eigenen Anspruch (Gamerith aaO Rz 1a mwN), der mit der tatsächlichen Zahlung entsteht und bei dem stets auch auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen ist, das hier auf einer Vereinbarung beruht. (T1)

3 Ob 164/99kOGH25.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei einer in Teilbeträgen (Raten) abzutragenen Solidarschuld ist bei der Beurteilung des Ausgleichsanspruches des § 896 ABGB auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge - und nicht auf die Gesamtforderung - abzustellen. (T2)

3 Ob 254/00zOGH20.03.2002

Auch; Beisatz: Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß §1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen, ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0060OB00532_8900000_003

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