Normen
ABGB §896
6 Ob 532/89 | OGH | 16.03.1989 |
Veröff: SZ 62/51 = EvBl 1989/164 S 657 = RZ 1989/77 S 215 |
1 Ob 514/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch |
1 Ob 126/00m | OGH | 28.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Beim Anspruch auf internen Ausgleich nach § 896 ABGB handelt es sich regelmäßig um einen eigenen Anspruch (Gamerith aaO Rz 1a mwN), der mit der tatsächlichen Zahlung entsteht und bei dem stets auch auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen ist, das hier auf einer Vereinbarung beruht. (T1) |
3 Ob 164/99k | OGH | 25.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer in Teilbeträgen (Raten) abzutragenen Solidarschuld ist bei der Beurteilung des Ausgleichsanspruches des § 896 ABGB auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge - und nicht auf die Gesamtforderung - abzustellen. (T2) |
3 Ob 254/00z | OGH | 20.03.2002 |
Auch; Beisatz: Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß §1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen, ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0060OB00532_8900000_003
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