Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird n i c h t stattgegeben. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 5.443,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.200 S und an Umsatzsteuer 385,80 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Während ihrer Ehe erhielt die Klägerin von zwei Tanten deren Hälfteanteile an einer Liegenschaft geschenkt; die Klägerin, die mit dem Beklagten in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Haus den ehelichen Haushalt führte, wollte dem Beklagten auf dessen Drängen einen Hälfteanteil an der von ihren Tanten stammenden Liegenschaft überlassen, worauf im Dezember 1972 aus steuerlichen Erwägungen eine Kaufvertragsurkunde errichtet wurde, nach deren Inhalt die beiden Tanten der Klägerin dieser und ihrem Ehemann die Liegenschaft gegen den ausgewiesenen - tatsächlich aber nicht zu zahlenden und auch nicht entrichteten - Preis von 70.000 S verkauften. Auf Grund dieser Vertragsurkunde wurde an je einem Hälfteanteil der Liegenschaft das Eigentum der Klägerin und das des Beklagten einverleibt. Der Beklagte war im zweiten Halbjahr 1977 bei einem Gartengerätehändler angestellt, dieses Dienstverhältnis wurde wegen Unregelmäßigkeiten des Beklagten aufgelöst, ein vom Dienstgeber behaupteter Schade wurde gutgemacht. Die im Zusammenhang mit dieser Schadensgutmachung klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Beklagte war im ersten Halbjahr 1978 für seinen ehemaligen Dienstgeber als selbständiger Handelsvertreter tätig. Im Juli 1978 stellte der Geschäftsherr einen 153.000 S übersteigenden Rechnungsabgang fest, erhob diesbezüglich Klage und erwirkte im August 1978 gegen den Beklagten ein Versäumungsurteil, erhielt aber zunächst auch im Zwangsvollstreckungswege vom Beklagten keine Zahlung auf seine vollstreckbare Forderung.
Mit dem Schenkungsvertrag vom 2.März 1978 (die Datierung im erstgerichtlichen Urteil beruht auf einer offenkundig irrtümlichen Berücksichtigung des Datums der Anzeige des Vertrages zur Gebührenbemessung) hatte der Beklagte der Klägerin den ihm auf Grund des Kaufvertrages vom Dezember 1972 zugeschriebenen Liegenschaftsanteil geschenkt. Seit der Verbücherung dieses Vertrages ist die Klägerin Alleineigentümerin der von ihren Tanten stammenden Liegenschaft.
Der anwaltliche Vertreter des aus dem Versäumungsurteil berechtigten Gläubigers des Beklagten wandte sich wegen der Bezahlung der vollstreckbaren Forderung in der Folge an die Klägerin. Dabei hielt er ihr die Anfechtbarkeit der Schenkung des Liegenschaftsanteiles an sie vor. Nur deshalb und um einen Zahlungsaufschub zu erwirken, unterfertigte die Klägerin am 5.Januar 1979 einen Schuldschein, nach dessen Inhalt sie der samt vollstreckbaren Nebenforderungen mit nahezu 170.000 S ausgewiesenen Schuld des Beklagten gegenüber dem Gartengerätehändler beitrat und ihre Liegenschaft zum Pfand bestellte; die Streitteile sollten ihre Schuld bis längstens 31.August 1979 begleichen. Die Eltern des Beklagten traten den Verbindlichkeiten der Streitteile als Bürgen und Zahler bei. Auf Grund des erwähnten Schuldscheines wurde auf der Liegenschaft der Klägerin das Pfandrecht für die Forderung des Gartengerätehändlers im Betrage von 174.882,93 S samt 11 % Zinsen seit 5.Januar 1979 einverleibt.
Die Streitteile gerieten gegenüber dem Gartengerätehändler in Zahlungsverzug. Der Gläubiger klagte die nunmehrige Klägerin. Zur vereinbarten Abfindung des Anspruches des Gartengerätehändlers gegen die nunmehrige Klägerin leistete diese am 19.Dezember 1979 eine Zahlung von 100.000 S zuzüglich eines mit 3.459,62 S vereinbarten Kostenbeitrages; dafür entließ sie der Gläubiger aus ihrer persönlichen Haftung und willigte auch in die Pfandrechtslöschung ein.
Die Klägerin hatte zur Abdeckung des erwähnten Abfindungsbetrages 70.000 S im Wege eines Bankkredites aufgenommen und 30.000 S von ihren Tanten schenkungsweise erhalten. Im Sinne ihres am 16.Februar 1982 bei Gericht eingelangten Schriftsatzes dehnte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.April 1982 ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren um den Betrag von 103.459,62 S samt 11,5 % Zinsen seit 10.Dezember 1979 aus.
Dazu machte die Klägerin geltend, die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber dem Gartengerätehändler sei daraus entstanden, daß der Beklagte für den Geschäftsherrn vereinnahmte Beträge diesem nicht abgeführt habe; die daraus entstandene Schuld des Beklagten sei in keinerlei Zusammenhang mit der gemeinsamen ehelichen Lebensführung oder mit der Ansammlung ehelicher Ersparnisse gestanden; die Klägerin sei als Ehefrau des Beklagten dessen ursprünglich alleiniger Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsherrn zur Vermeidung von Weiterungen beigetreten; der Beklagte habe sich auch ihr gegenüber ausdrücklich zur Rückerstattung verpflichtet. Der Beklagte wendete ein, seine Schuld gegenüber dem Gartengerätehändler sei (indirekt) mit der gemeinsamen Haushaltsführung im Zusammenhang gestanden, weil er der Klägerin seine Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltung zur Verfügung gestellt habe und dadurch gegenüber seinem Geschäftsherrn in Verzug geraten sei; von der gemeinsamen ehelichen Haushaltsführung abgesehen, fehle es an einem besonderen Verhältnis für die interne Aufteilung der nach dem Schuldbeitritt der Klägerin beiden Streitteilen als Solidarschuldnern gemeinsamen Verbindlichkeit, so daß jeder von ihnen seinen Kopfteil zu tragen habe; die Leistungen der Klägerin überstiegen einen Hälfteanteil der gemeinsamen Gesamtverbindlichkeiten nicht.
Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Klagebegehren hatte der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung eingewendet, daß der von der Klägerin geltend gemachte Regreß der nachehelichen Aufteilung unterliege, weil auch die Liegenschaft, die die Klägerin für die Schuld gegenüber dem Gartengerätehändler zum Pfand bestellt gehabt habe, Gegenstand eines anhängigen Aufteilungsverfahrens sei. Im Aufteilungsverfahren habe der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der Höhe von 725.000 S geltend gemacht. Diese Forderung wendete er gegenüber der (ursprünglichen) Klagsforderung aufrechnungsweise ein. Im Zusammenhang damit stellte er auch einen - von den Vorinstanzen unbeachtet gelassenen - Unterbrechungsantrag.
Das Erstgericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, warum der Klagsanspruch nach seiner Ansicht nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterliege, und gab dem Klagebegehren voll statt.
Das Berufungsgericht billigte in den Gründen seiner Entscheidung die erstrichterliche Beurteilung, daß die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterlägen, und fällte in Ansehung des Teilbegehrens, um das die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren ausgedehnt hatte, ein Teilurteil. Mit diesem bestätigte es den Zuspruch eines Betrages von 100.000 S samt 4 % Zinsen seit 10.Dezember 1979 und änderte in Ansehung des Betrages von 3.459,62 S samt 11,5 % Zinsen seit 10. Dezember 1979 das erstinstanzliche Urteil im klagsabweisenden Sinne ab; es wies die Einrede der Gegenforderung (wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurück und faßte im übrigen einen Aufhebungsbeschluß. Zum Teilurteil sprach das Berufungsgericht aus, daß - mangels Vorliegens einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage - die Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, hinsichtlich des Betrages von S 100.000,- sei davon auszugehen, daß dieser Betrag von der Klägerin zur Begleichung einer Schuld des Beklagten in der Höhe von S 153.000,- samt Anhang bezahlt worden sei, der die Klägerin laut Schuldschein vom 5.Januar 1979 beigetreten sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klägerin hinsichtlich dieser Schuld, für die sie die persönliche Haftung übernommen habe, gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers eingetreten. Sie könne deshalb vom Beklagten Ersatz fordern. § 1358 ABGB gehe weit über die Regelung des Bürgenrückgriffes hinaus und finde auf jeden Anwendung, der eine 'fremde' Schuld zahle, für die er persönlich hafte. Die Bestimmung sei nämlich nicht nur auf jeden anwendbar, der eine wenn auch nur formell fremde, materiell eigene Schuld bezahle. Vielmehr treffe der erste Fall (persönliche Haftung zum Unterschied zur Haftung mit einzelnen Vermögensstücken) nach überwiegender Ansicht auch auf Mitschuldner zu, welche in fremden Interesse eine materiell fremde Schuld zu Gutstehungszwecken übernähmen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1358 und Rdz 2 zu § 1347). Nach Ohmayer und Klang im Klang-Komm. 2 VI, S.208 und 228, Ehrenzweig, System 2 , II/1, S.108 (richtig S.107 f) und Avancini, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1969, S 129 sei auf den zum Zwecke der Gutstehung für eine materiell fremde Schuld vereinbarten Schuldbeitritt weitgehend Bürgschaftsrecht anzuwenden, nach Ohmayer und Klang am angegebenen Ort insbesondere unter anderem § 1358 ABGB. Für § 1358 ABGB bejahe dies auch die Rechtsprechung (RZ 1961, 45; EvBl 1969/358; ähnlich EvBl 1972/86). Der Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Teilurteil insoweit mit außerordentlicher Revision an, als es den erstinstanzlichen Zuspruch eines Betrages von 100.000 S samt 4 % Zinsen seit 10. Dezember 1979 bestätigte.
Der Klägerin wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt. Sie strebt in erster Linie die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Entscheidung über den revisionsverfangenen Teil des Streitgegenstandes hängt von der Lösung der Frage ab, ob Leistungen des Anfechtungsgegners in Erfüllung oder zur Abfindung eines auf die Anfechtungsordnung gestützten Anfechtungsanspruches im Sinne des § 1358 ABGB zu einer Einlösung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner im Umfang der Leistungen des Anfechtungsgegners führen. Dazu liegt, soweit dies überschaubar ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Revision ist aus diesem Grunde entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch nicht mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht in Ausführung seiner Nichtigkeitsrüge geltend, daß der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung dessen, was sie seinem Gläubiger geleistet habe, als Teil des nachehelichen Aufteilungsanspruches im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG und nicht im ordentlichen Rechtsstreit zu verfolgen wäre.
Die Vorinstanzen haben zwar die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die wohl auch auf den Anspruch zu beziehen war, um den die Klägerin ihr Begehren nach der Erhebung der Einrede erweitert hatte, nicht spruchmäßig verworfen, aber doch nach den darin unzweideutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen übereinstimmend als nicht gerechtfertigt erkannt. Die Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn diese Auffassung nur in den Entscheidungsgründen ihren Ausdruck gefunden hat (SZ 54/190 u.a.). Mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel geltend gemacht, deren Erheblichkeit im Rahmen der Rechtsrüge zu beurteilen ist.
Gleiches gilt für die Rüge der Aktenwidrigkeit.
Das Schwergewicht der nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizerbaren Ausführungen zur Rechtsrüge liegt in den von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich gezogenen Folgerungen aus dem festgestellten Umstand, daß die Klägerin die persönliche Mithaftung für die bereits gegen den Beklagten vollstreckbare Forderung seines Geschäftspartners nach dem Hinweis des anwaltlichen Vertreters dieses Gläubigers übernahm, die Schenkung des dem Schuldner zugeschrieben gewesenen Liegenschaftsanteiles an sie unterläge der Anfechtung nach der Anfechtungsordnung.
Das Anfechtungsrecht nach der Anfechtungsordnung gewährt dem Gläubiger zwar gegen den Anfechtungsgegner einen selbständigen Anspruch. Diesen Anspruch räumt das Gesetz seinem Gläubiger aber nach § 1 AnfO nur 'zum Zwecke der Befriedigung' bestimmter Forderungen gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten ein. Insofern ist der Anfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung dem tatbestandlich vorausgesetzten Anspruch des Gläubigers gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten a k z e s s o r i s c h (vgl. Bartsch in Bartsch/Pollak 3 II, 552 in Anm.2). Diese der Akzessorietät der Bürgschaftsverpflichtung (auch der nach § 1357 ABGB) vergleichbare Abhängigkeit der Verpflichtung des Anfechtungsgegners von der durch den Anfechtungsanspruch in ihrer Einbringlichkeit zu bestärkenden Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers gegen einen anderen Schuldner rechtfertigt es, im Rahmen der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers führenden Leistungen des Anfechtungsgegners keine Schuldtilgung (mit nachfolgendem Ausgleich zwischen Anfechtungsgegner und Schuldner nach § 896 ABGB), sondern Einlösung zufolge gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 1358 ABGB anzunehmen (für den Fall der Abfindung des Anfechtungsanspruches im Wege des § 17 AnfO vgl. Bartsch a.a.O. II, 578 in Anm.4). Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1358 ABGB verdrängt den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB. Ob und inwieweit diese Grundsätze über das interne Verhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner in den Fällen einer Abänderung unterliegen, in denen dem Gläubiger auch mangels Anspruches nach der Anfechtungsordnung gegen den Anfechtungsgegner ein Schadenersatzanspruch wegen Eingriffes in sein Forderungsrecht zuzugestehen wäre, braucht aus Anlaß des zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfalles nicht untersucht und beantwortet zu werden, weil Tatbestände,aus denen ein solcher schadenersatzrechtlicher Ersatzanspruch gegen die Ehefrau des Schuldners abgeleitet hätte werden können, nicht behauptet und auch nicht festgestellt wurden (die Beweislastumkehr nach § 2 Z 3 AnfO gilt nur für den Anfechtungsanspruch, nicht auch für einen etwa konkurrierenden Schadenersatzanspruch).
Soweit die Klägerin durch ihre Zahlung von 100.000 S dem Gläubiger mehr geleistet haben sollte, als dieser bei Ausübung des Anfechtungsanspruches zur Befriedigung seiner Forderung gegen den Schuldner erlangt haben würde, träfen die vom Berufungsgericht unter Zitierung der bezüglichen Rechtsprechung und Lehre getroffenen Ausführungen zur Interzession durch Schuldbeitritt zu. Dazu ist mit Rücksicht auf die Revisionsausführungen lediglich zu ergänzen, daß die eheliche Beistandspflicht keinen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin zu rechtfertigen vermocht hätte, die von ihm als Handelsvertreter gegenüber seinem Geschäftsherrn begründeten Verbindlichkeiten mitabzudecken. Die eheliche Beistandspflicht vermag daher kein für den internen Ausgleich unter den Streitteilen tragendes Argument abzugeben.
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis frei von den geltend gemachten Verletzungen formellen und materiellen Rechtes, soweit diese den Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO zu erfüllen geeignet waren.
Der außerordentlichen Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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