OGH 4Ob284/99i (RS0112742)

OGH4Ob284/99i13.9.2022

Rechtssatz

§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.

Normen

ABGB §1358

4 Ob 284/99iOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/185

8 Ob 47/01xOGH29.03.2001

Beisatz: Hier: Regress gegen Darlehensnehmerin nach Leistung von Schadenersatz an Darlehensgeberin durch Vertragserrichter, der nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis sorgt. (T1)

6 Ob 289/01wOGH20.12.2001
8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Veröff: SZ 2002/25

8 Ob 32/02tOGH08.08.2002

Beisatz: Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Regress des Vertragserrichters gegen den Verkäufer einer Liegenschaft nach Zahlung von Schadenersatz an den Käufer wegen unterlassener Sicherung (Lastenfreistellung) vor Auszahlung des Kaufpreises. (T3)

8 Ob 88/03dOGH16.10.2003
6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Beis wie T2 nur: Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T5)

6 Ob 222/08bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Klage der Haftpflichtversicherung des Treuhänders, der aus seiner Treuhandverpflichtung zur Zahlung des Treuhandbetrags als Schadenersatz an die Kreditgeberin der Wohnungskäuferin verpflichtet wurde, gegen die Käuferin der Eigentumswohnung. (T6)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt die Bereicherung der beklagten Wohnungskäuferin darin, dass sie nach wie vor über die Wohnung verfügt bzw diese sogar weiterveräußerte, gegenüber der kreditgewährenden Bank jedoch von ihrer Kreditverpflichtung befreit ist. Da der Treuhänder für eine Besicherung der Kreditforderung der Bank auf der Verkaufsliegenschaft nicht mehr sorgen, seine Verpflichtungen aus der mehrseitigen Treuhand gegenüber der Bank also nicht mehr erfüllen konnte, war er nämlich verpflichtet, der Bank den Treuhanderlag rückzuerstatten. (T7)<br/>Beisatz: Dies rechtfertigt im Sinne der Entscheidungen 8 Ob 47/01x und 8 Ob 32/02t eine zumindest analoge Anwendung des § 1358 ABGB. (T8)

1 Ob 42/10yOGH20.04.2010

Vgl auch

3 Ob 132/12aOGH19.09.2012

Auch

4 Ob 140/12kOGH18.10.2012

Vgl; Beisatz: Zahlt etwa ein beklagter Anlageberater - auch im Wege des Schadenersatzes - eine fremde Schuld, tritt er nach der Legalzessionsnorm des § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, die ua in einem Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin samt Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote bestehen können. (T9)

2 Ob 256/12dOGH14.03.2013

Auch Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Verabsäumt es ein Rechtsanwalt oder Notar, entgegen dem Treuhandvertrag für die Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaft Vorsorge zu treffen und ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung dem Käufer den so erlittenen Schaden, dann gehen die Ansprüche des Käufers gegen den um den Aufwand der Lastenfreistellung bereicherten Verkäufer gemäß § 1358 ABGB iVm § 67 VersVG auf die Haftpflichtversicherung über. (T10)

10 Ob 16/13wOGH23.07.2013

Beis wie T9; Beisatz: Die Zahlung führt ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T11)<br/>Bem: AMIS. (T12)

10 Ob 59/12tOGH23.07.2013

Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12

10 Ob 27/13pOGH23.07.2013

Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12

5 Ob 215/12xOGH20.06.2013

Beis wie T9

4 Ob 40/13fOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12

7 Ob 55/15mOGH09.04.2015

Vgl

10 Ob 8/15xOGH15.12.2015
3 Ob 88/18iOGH21.11.2018
6 Ob 183/19hOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß § 1042 bestehenden Verwendungsanspruchs. (T13)

8 Ob 93/21sOGH22.10.2021

Vgl

10 Ob 6/22pOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00284_99I0000_001