OGH 8Ob47/01x

OGH8Ob47/01x29.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois A*****, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Dr. Günther Karpf, Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sonja S*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 57.236,-- s.A., in eventu Feststellung (S 57.236,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 3 R 319/00x-12, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. August 2000, GZ 2 C 491/00k-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 106 Grundbuch ***** V***** mit dem Haus B*****. Diese Liegenschaft hatte sie von ihren Eltern Ingeborg und Julianus K***** übernommen. Zur Sicherstellung einer gegen die Beklagte gerichteten Darlehensforderung ihrer Mutter Ingeborg K***** war auf der Liegenschaft ein Pfandrecht über S 500.000,-- einverleibt. Außerdem bestanden vorrangige Höchstbetragspfandrechte zu Gunsten der K*****bank über S 280.000,--, S 1,800.000,-- und nochmals S 280.000,--.

Die Beklagte wollte die Liegenschaft an die Ehegatten Giuseppe und Josefine C***** verkaufen. Hiefür hat Rechtsanwalt Dr. Reinhard S***** am 25. 4. 1989 einen Kaufvertrag errichtet, der einen Kaufpreis von S 3,000.000,-- auswies.

Ingeborg K***** machte jedoch von ihrem bücherlich einverleibten Vorkaufsrecht Gebrauch und trat mit einer vom Kläger Dr. Alois A***** in ihrem Auftrag vorbereiteten Erklärung vom 24. 5. 1989 als Käuferin in den Vertrag ein. Der von ihr bezahlte Kaufpreis wurde in Form eines Sparbuchs am 31. 5. 1989 an den Vertragserrichter übermittelt. Eine Anordnung zur treuhändigen Verwendung des Teilbetrags von S 500.000,-- zur Abdeckung der Darlehensforderung der Ingeborg K***** wurde nicht getroffen; vielmehr wurde der Gesamtkaufpreis anderweitig verwendet.

Mit Kündigung vom 31. 7. 1989 stellte Ingeborg K***** die während ihrer Laufzeit unverzinsliche Darlehensforderung von S 500.000,-- gegenüber der Beklagten fällig. Da die Beklagte die Rückzahlung verweigerte, machte Ingeborg K***** den Darlehensbetrag - zunächst noch erweitert um eine Wertsicherung - mit Klage vom 3. 8. 1989 zu 23 Cg 284/89 des Landesgerichts Klagenfurt gerichtlich geltend Mit Urteil vom 20. 12. 1989, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23. 5. 1990, 2 R 73/90, wurden Ingeborg K***** S 500.000,-- samt 9,25% Zinsen seit 1. 8. 1989 und Kosten zuerkannt. Diese Titelschuld konnte in der Folge von der Beklagten mangels Leistungsfähigkeit nicht hereingebracht werden, worauf Ingeborg K***** zu 25 Cg 108/92 bzw 26 Cg 142/92 des Landesgerichts Klagenfurt gegen Dr. Alois A***** und Dr. Reinhard S***** aus dem Titel des Schadenersatzes Klagen auf Bezahlung ihres Ausfalls einschließlich Zinsen und Kosten von S 745.917,54 s.A. (zuletzt eingeschränkt und wieder ausgedehnt auf S 697.964,95 s.A.) erhob, mit der Begründung, dass zur Bedienung ihrer Darlehensforderung vom seinerzeitigen Kaufpreis S 500.000,-- treuhändig zurückbehalten werden hätten müssen. Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 3. 2. 1993 vereinbarten Ingeborg K*****und Dr. A***** einfaches Ruhen des Verfahrens 25 Cg 108/92. Dr. A***** trat dann dem nur gegen Rechtsanwalt Dr. S***** fortgesetzten Verfahren. 26 Cg 142/92 auf Seite der dortigen Klägerin Ingeborg K***** als Nebenintervenient bei. In der Tagsatzung vom 24. 6. 1993 wurde auch in diesem Verfahren Ruhen vereinbart. Anfang Oktober 1993 geführte Vergleichsgespräche hatten im Wesentlichen den Inhalt, dass durch die Bezahlung eines Betrages von S 770.000,-- an Ingeborg K***** die in beiden Cg-Verfahren geltend gemachte Forderung vorbehaltlos abgegolten werden sollte. Das jeweils vereinbarte Ruhen sollte in ein ewiges Ruhen übergehen. Die Haftpflichtversicherung des Klägers, Z*****, hielt mit Schreiben vom 4. 10. 1993 gegenüber Ingeborg K***** fest, dass "diese Erledigung aus rein ökonomischen Gründen erfolgt und in keiner Weise ein wie immer geartetes Anerkenntnis einer Haftung sowohl hinsichtlich Dr. S***** als auch Dr. A***** darstellt". Auf Grund dieses Vergleiches zahlte die Versicherung S 772.360,-- an Ingeborg K*****. Der Kläger hatte einen Selbstbehalt in Höhe von S 57.236,-- zu tragen, den er an die Versicherung überwies.

Ingeborg K***** hat dem Kläger ihre Forderung gegen die Beklagte niemals abgetreten. Der Kläger hat seinerseits gegenüber der Beklagten anlässlich der Zahlung keinerlei Einlösungserklärung abgegeben und ist mit ihr überhaupt nicht in Kontakt getreten.

Mit der gegenständlichen Klage vom 6. 3. 2000 begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des geleisteten Selbstbehalts von S 57.236,-- s.A. mit der Begründung, dass die Forderung der Ingeborg K***** im Ausmaß von S 57.236,-- im Zusammenhang mit den Verfahren 25 Cg 104/92 bzw 23 Cg 294/89 des Landesgerichts Klagenfurt gemäß den §§ 1358, 1422, 1042 ABGB oder auch aus sonstigen Rechtsgründen auf ihn übergegangen sei.

Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens auf Zahlung von S 57.236,-- s.A. stellte der Kläger ein auf die §§ 9, 10 EO gestütztes Begehren, wonach gegenüber der Beklagten Sonja S***** festgestellt werden möge, dass die Forderung der Ingeborg K***** gegen Sonja S***** aus dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. 12. 1989, 23 Cg 284/89, mit einem Betrag von S 57.236,-- auf den Kläger Dr. Alois A***** infolge Zahlung dieses Betrages an Ingeborg K***** übergegangen sei; die Beklagte Sonja S***** sei daher schuldig, Zwangsvollstreckungen jeder Art durch den Kläger Dr. Alois A***** gegen sich auf Grund des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. 12. 1989, 23 Cg 284/89, hinsichtlich eines Teilbetrags von S 57.236,- zu dulden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Begehren und wandte ein, dass zwischen ihr und dem Kläger keine Rechtsbeziehung bestehe. Es gebe auch keine offene Forderung der Ingeborg K***** ihr gegenüber. Nach dem Verkauf der Liegenschaft sei eine Lastenfreistellung betreffend die Forderung der Ingeborg K***** nicht vorgenommen worden, weil sowohl die Beklagte als auch ihre Mutter gewusst hätten, dass der Betrag von S 500.000,-- bereits rückgeführt worden sei. Anlässlich der vergleichsweise vereinbarten Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Klägers sei keine Einlösungserklärung im Sinne des § 1422 ABGB abgegeben worden. Damit sei die Forderung mit der Entgegennahme der Erfüllung durch die Gläubigerin erloschen. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung resultiere nur aus der durch mangelhafte Vertragsabwicklung entstandenen Schadenersatzverpflichtung des Klägers und nicht daraus, dass die Forderung der Ingeborg K***** befriedigt worden sei. Diese habe ihre Rechte weder an die Z***** noch an den Kläger abgetreten. Nach dem Tod der Ingeborg K***** im Jahre 1997 seien allfällige Forderungen nur auf die Erben, nicht aber auf den Kläger übergegangen. Außerdem sei die Klagsforderung selbst im Falle ihres seinerzeitigen Zurechtbestehens bereits verjährt.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren des Klägers statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Kläger schon nach § 1042 ABGB von der Beklagten Ersatz für den Aufwand, also den bezahlten Selbstbehalt, verlangen könne, da er ihre bereits titulierte Vertragspflicht gegenüber Ingeborg K***** und somit eine fremde Schuld erfüllt habe. Eine Rückforderbarkeit wäre nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Leistung nachweislich in der Absicht erbracht worden wäre, keinen Ersatz zu verlangen. Die Berechtigung des Klagsanspruchs ergebe sich aber auch aus § 1422 bzw § 1358 ABGB, je nach dem, ob man eine Haftung des Klägers als Ergebnis des Verfahrens 25 Cg 108/92 bejahe oder nicht. Der von der Haftpflichtversicherung des Klägers bzw Dris. S***** bezahlte Betrag habe die Schuld der Beklagten gegenüber Ingeborg K***** im Umfang der Zahlung gemindert. Dies treffe auch für den vom Kläger gezahlten Selbstbehalt zu. Die Beklagte sei insoweit auch bereichert. Da es auf die ursprüngliche Haftung des Klägers nicht ankomme, müsse auch das Verfahren 25 Cg 108/92 nicht "zu Ende gedacht" werden. Dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung ohne Anerkenntnis eines Verschuldens erfolgt sei, sei für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos. Bereicherungsansprüche würden erst nach 30 Jahren verjähren. Der Beklagten sei nur darin beizupflichten, dass es keinen formellen Forderungsübergang an den Kläger etwa durch Zession oder Erbschaft gegeben habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Hauptbegehren abgewiesen, jedoch dem Eventualbegehren auf Feststellung des Forderungsübergangs von Ingeborg K***** auf den Kläger sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Duldung von Zwangsvollstreckungen stattgegeben wurde.

Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und kam in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Weit über die Bürgschaft hinaus bewirke § 1358 ABGB, dass jemand, der eine fremde Schuld bezahlt habe, auf Grund des Gesetzes in die Rechte des Gläubigers eintrete (Legalzession). Im Falle der Bezahlung einer eigenen Schuld - so wie es bei einer Haftung gegenüber dem Gläubiger der Fall sei - müsse der Dritte spätestens bei Zahlung zumindest schlüssig die "Abtretung seiner Rechte", dh den Rechtsübergang verlangen. Bei Zahlung eines Teilbetrags trete Teilübergang der Forderung ein. Existiere für die eingelöste Forderung bereits ein Exekutionstitel, seien die §§ 9, 10 EO anwendbar. Stelle im Falle einer Legalzession der Zessionar trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ein Leistungsbegehren, so stehe dieser Umstand der meritorischen Behandlung der von ihm erhobenen Klage dann nicht entgegen, wenn er den Klagsweg nur deshalb beschritten habe, um die exekutive Durchsetzung des auf ihn übergegangenen Anspruchs so rasch wie möglich zu erreichen. In diesem Falle sei seine Klage als Titelergänzungsklage im Sinne des § 10 EO aufzufassen und sein verfehltes Begehren in der darüber ergehenden Entscheidung zu korrigieren. Das Klagebegehren habe dahin zu lauten, es stehe dem Kläger der Anspruch seines Vormannes aus einem von diesem gegenüber dem Beklagten erwirkten Exekutionstitel zu.

Für den vorliegenden Fall ergebe sich, dass dem Kläger ein Aufwandersatz nach der nur subsidiär anwendbaren Bestimmung des § 1042 ABGB nicht zustehe, da er zur Leistung des Selbstbehaltes von S 57.236,-- im Innenverhältnis gegenüber seiner Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei. Wohl aber könne der Klagsanspruch entweder auf § 1358 oder auf § 1422 ABGB gestützt werden. Auch wenn die Leistung der Haftpflichtversicherung an Ingeborg K***** ohne Anerkenntnis erfolgt sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die diesbezügliche Schadenersatzpflicht des Klägers bzw des Vertragsverfassers Dr. S***** Ingeborg K***** gegenüber zu verneinen wäre. Vielmehr ließen die Leistung des Betrags von S 772.360,-- ohne Hinweis, dass dieser nur vorläufig geleistet und eventuell zurückgefordert werde, sowie die Vereinbarung ewigen Ruhens im Verfahren 26 Cg 142/92 des Landesgerichts Klagenfurt, an dem der nunmehrige Kläger Dr. A***** als Nebenintervenient beteiligt gewesen sei, wohl keinen anderen Schluss zu, als dass auch der Kläger Ingeborg K***** gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil er im Rahmen der Abwicklung des Liegenschaftskaufes nicht für die Abdeckung ihrer Forderung gegen die nunmehrige Beklagte Sonja S***** gesorgt habe. Die Darlehensgeberin habe dadurch das Erfüllungsinteresse ersetzt bekommen, dh es sei die an sich Sonja S***** treffende Rückzahlungsverpflichtung von dritter Seite erfüllt worden. Ingeborg K***** habe somit den Darlehensbetrag nicht nochmals von Sonja S***** fordern können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sie selbst jedenfalls zu Unrecht bereichert, da weder der Kläger bzw Dr. S***** noch die Haftpflichtversicherung aus dem seinerzeitigen Darlehensvertrag gehaftet hätten.

Der Anspruch der Ingeborg K***** aus dem Urteil vom 20. 12. 1989, 23 Cg 284/89-6, sei im Umfang des vom Kläger geleisteten Betrags gemäß § 1358 ABGB ex lege auf ihn übergegangen.

Sofern der Kläger nicht im Sinne des § 1358 ABGB für die Schuld der Beklagten gehaftet habe, könne er seinen Regressanspruch auf § 1422 ABGB stützen, da von der Beklagten weder behauptet noch erwiesen worden sei, dass er bei Zahlung des Selbstbehalts den Willen gehabt hätte, sie selbst von der Schuld zu befreien. Die Annahme eines schlüssigen Einlösungsbegehrens scheine also ebenfalls berechtigt.

Da für die Darlehensverpflichtung der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung durch die Haftpflichtversicherung schon ein Exekutionstitel vorgelegen sei und dessen Rechtskraft sich auch auf den Kläger erstrecke, könne dieser nicht (neuerlich) Leistung, sondern nur eine Titelergänzung nach § 10 EO begehren. Somit sei zwar nicht das Haupt-(= Leistungs-)Begehren, wohl aber das Eventual- (= Feststellungs-)Begehren nach den §§ 9, 10 EO begründet.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit eine nicht einbringliche Darlehensforderung bei Leistung des Ausfallsbetrags durch eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 1358, 1422 ABGB im Umfang des Selbstbehalts auf den Schädiger übergehen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung unzulässig.

Die Revisionswerberin vertritt weiterhin den Standpunkt, zu Gunsten des Klägers bildeten weder § 1042 ABGB noch § 1358 ABGB noch § 1422 ABGB taugliche Anspruchsgrundlagen. § 1358 ABGB sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung eine persönliche Haftung für die fremde Schuld verlange. Der Kläger habe aber lediglich den mit der Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis vereinbarten Selbstbehalt (der auf seiner eigenen mangelhaften Vertragsabwicklung beruhe) bezahlt und nicht eine fremde Schuld, für die er persönlich hafte. Auch § 1422 ABGB sei unanwendbar, weil die Zahlung durch die Versicherung (und nicht durch den Kläger) Konsequenz einer Schadenersatzverpflichtung des Klägers auf Grund der mangelhaften Vertragsabwicklung sei. Mit der Bezahlung des Selbstbehalts sei niemals die Schuld eines anderen bezahlt worden, sondern eine Leistung an die Haftpflichtversicherung erbracht worden. Außerdem fehle es sowohl an dem für § 1422 ABGB erforderlichen Einlösungsbegehren des Klägers als auch am animus obligandi. Da die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung nicht auf den Kläger übergegangen sei, sei auch das Eventual-(Feststellungs-)begehren nach den §§ 9, 10 EO nicht begründet.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 284/99i (=

JBl 2000, 317 = ecolex 2000/124, Zehetner = EvBl 2000/76 = RdW

2000/206 = ÖBA 2000/883, Koppensteiner) in einem Fall, in dem eine

Bank eine bedenkliche Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG abgegeben und sich deswegen in einem Vergleich zur Zahlung von S 300.000,- an den Masseverwalter der betreffenden GmbH verpflichtet hatte, mit eingehender Begründung dargelegt,

Auch wenn die hM eine verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung nach § 10 GmbHG annimmt, während im vorliegenden Fall die Zahlung des Klägers auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht, sind doch die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 284/99i dargelegten Ergebnisse übertragbar: Hier wie dort war von einem Dritten eine Leistung zu erbringen, mit der materiell eine fremde Schuld getilgt wurde. Dass im Falle des Klägers tatsächlich eine Schadenersatzverpflichtung bestand (die Revisionsausführungen sind insoweit widersprüchlich: einerseits Seite 3, andererseits Seiten 4 und 6), wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen, wenn sie ausgeführt hat (AS 13), dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung auf einer aus der mangelhaften Vertragsabwicklung resultierenden Schadenersatzverpflichtung des Klägers beruhe.

Die mehrmals zitierte Entscheidung 4 Ob 284/99i ist in den hier maßgeblichen Punkten von der Lehre gebilligt worden. So führt Koppensteiner (in der Glosse zu ÖBA 2000/883) aus, dass sich der Oberste Gerichtshof, mit der Annahme, § 1358 ABGB sei auf jeden anzuwenden, der eine fremde Schuld begleiche, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte, auf sicherem Grund befinde. Richtig sei auch, die Bankenhaftung als Einstehenmüssen für materiell fremde Schuld einzuordnen. Es unterliege keinem Zweifel, daß die in Anspruch genommene Bank bei den Gesellschaftern nach Maßgabe fälliger, aber nicht erfüllter Einlageverbindlichkeiten Regress nehmen könne.

Aus der Glosse von Zehetner zu ecolex 2000/124 ist hervorzuheben, dass im Falle des § 1358 ABGB ein Einlösungbegehren - anders als nach § 1422 ABGB (Zahlung einer Forderung, für die der Zahler nicht haftet; Forderungseinlösung) - nicht erforderlich ist.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Schadenersatzzahlung an die Darlehensgeberin durch eine dazwischengeschaltete Haftpflichtversicherung erfolgt ist, an die der Kläger den ihn treffenden Selbstbehalt geleistet hat, vermag nichts daran zu ändern, dass im Umfang des Selbstbehalts vom Kläger eine Leistung auf eine fremde Schuld erbracht wurde; die Modalitäten, auf welchem Weg die Darlehensgeberin die Zahlung des dem Selbstbehalt entsprechenden Betrages erlangt hat, sind ohne Belang.

Letztlich ist auch die behauptete Verjährung nicht zu ersehen, da für die Regressforderung - ebenso wie für die (durch ein Judikat abgesicherte) Darlehensforderung - eine dreißigjährige Verjährungsfrist gilt.

Die Bejahung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des § 1358 ABGB entspricht daher sowohl der bisherigen Rechtsprechung als auch der Lehre. Unter diesen Umständen ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 1422 ABGB bedürfte.

Dem Kläger, der in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen hat, waren Kosten gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechen.

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