OGH 6Ob613/83

OGH6Ob613/832.2.1984

SZ 57/29

Normen

ABGB §1358
KWG §23
ABGB §1358
KWG §23

 

Spruch:

Die Berufung auf das Bankgeheimnis des § 23 KWG rechtfertigt die Weigerung der Bank, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners zahlt, nicht. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt

OGH 2. 2. 1984, 6 Ob 613/83 (OLG Innsbruck 2 R 340/82; LG Innsbruck 15 Cg 20/81)

Text

Die beklagte Bank räumte Hans M auf dem Konto Nr. 131-240031 einen Kontokorrentkredit in der Höhe von 200 000 S ein. Die Klägerin übernahm am 8. 3. 1979 gegenüber der Beklagten für alle Ansprüche aus dem Kreditverhältnis mit Hans M die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Höchstbetrag von 175 000 S. Aus dieser Verpflichtung wurde die Klägerin von der Beklagten in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Betrages von 134 573 S sA verpflichtet. Sie hat diese Summe an die Beklagte bezahlt. Neben der Klägerin haften für den Kredit des Hans M noch Arnold W und Monika M als Mitbürgen.

Mit der am 16. 1. 1981 überreichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher das Kreditkonto Nr. 131- 240031 betreffenden Kreditverträge, sämtlicher Bürgschaftsvereinbarungen, sämtlicher vom Hauptschuldner und von den Bürgen unterfertigten Wechsel sowie der Korrespondenz und Aktenvermerke betreffend die Bürgschaftsübernahmen durch Monika M und Arnold W mit der Behauptung, daß für den genannten Kredit auch Arnold W und Monika M in einem der Klägerin nicht bekannten Ausmaß eine Haftung als Bürgen übernommen hätten. Da die Klägerin auf Grund der Bürgschaft einen Betrag von 134 573 S geleistet habe, habe sie gegenüber den Mitbürgen Regreßansprüche. Die Beklagte sei iS des § 1358 ABGB zur Herausgabe aller Urkunden verpflichtet.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und verwies auf § 23 Abs. 2 KWG, wonach die Zustimmung des Kunden zur Aufhebung des Bankgeheimnisses erforderlich sei. Eine solche Zustimmung liege hinsichtlich des Arnold W und der Monika M nicht vor.

Die Klägerin stellte außer Streit, daß Arnold W und Monika M keine Zustimmungserklärung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses in Ansehung der Urkunden, deren Herausgabe die Klägerin begehrte, erteilten, wendete jedoch ein, daß die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die dem öffentlichen Recht einzuordnen seien, Bestimmungen des Privatrechtes nicht derogieren könnten. Darüber hinaus sei die Klägerin auch Solidarschuldner (mit Arnold W und Monika M), sodaß sie die Rechte eines Hauptschuldners besitze. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Wahrung des Bankgeheimnisses liege nicht vor.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe aller das Kreditkonto Nr. 131-240031 betreffenden Kreditverträge und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Herausgabe sämtlicher Bürgschaftsvereinbarungen, sämtlicher vom Hauptschuldner und den Bürgen unterfertigter Wechsel, der Korrespondenz und der Aktenvermerke betreffend die Bürgschaftsübernahme durch Monika M und Arnold W ab. Die Beklagte sei nur zur Herausgabe der Kreditverträge verpflichtet, weil hier eine Zustimmungserklärung des Hans M vorliege, nicht aber zur Herausgabe der anderen Urkunden, weil eine Zustimmungserklärung zur Herausgabe derselben durch die Mitbürgen Arnold W und Monika M nicht vorliege. Eine solche sei aber nach § 23 Abs. 2 KWG erforderlich.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin (die Beklagte hatte die teilweise Klagsstattgebung nicht bekämpft) teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagte auch schuldig erkannte, der Klägerin die Monika M und Arnold W betreffenden Bürgschaftsvereinbarungen, die Wechsel sowie die Korrespondenz, soweit es sich um Urkunden handelt, die von diesen oder Hans M unterfertigt sind und das Kreditkonto Nr. 131- 240031 des Hauptschuldners Hans M betreffen, herauszugeben. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei auch schuldig, die Aktenvermerke sowie die von der Beklagten unterfertigte Korrespondenz betreffend das Kreditkonto Nr. 131-240031 herauszugeben, wies das Berufungsgericht ab.

Unter dem Begriff Kunde iS des § 23 KWG sei jede Person zu verstehen, die mit dem Kreditunternehmen in irgendeiner Geschäftsbeziehung oder in irgendeinem Verpflichtungsverhältnis stehe. Auch Arnold W und Monika M seien daher als Kunden der Beklagten anzusehen, weshalb die Beklagte diesen gegenüber grundsätzlich zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sei. § 1358 ABGB sei jedoch durch § 23 KWG materiell nicht derogiert worden. Wenn man den Zweck der beiden Normen untersuche, so gelange man zu dem Ergebnis, daß § 1358 ABGB vermögensrechtliche Ansprüche regle, nämlich den Anspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger im Falle der Zahlung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners, während § 23 KWG Normen beinhalte, durch welche das Vertrauen des Kunden in eine Bank in qualifizierter Form geschützt werde. Der Zweck der Norm des § 1358 ABGB gehe daher in eine völlig andere Richtung als jener des § 23 KWG. Daraus ergebe sich zwingend die Verpflichtung der Beklagten, gemäß § 1358 letzter Satz ABGB der Klägerin alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszufolgen. Zu diesen Rechtsbehelfen und Sicherungsmitteln gehörten insbesondere Schuldscheine, Wechsel und andere urkundliche Beweismittel. Daß der Klägerin dieser Rückgriffsanspruch auch gegen die Mitbürgen zustehe, ergebe sich aus § 1359 ABGB. Der Umfang der Herausgabepflicht werde allerdings dadurch begrenzt, daß berechtigte Interessen des Gläubigers nicht zu Schaden kommen dürften. Daher könne die Herausgabe von Aktenvermerken der Beklagten und der von dieser an Monika M und Arnold W gerichteten Korrespondenz nicht verlangt werden, weil Aktenvermerke nur für den internen Gebrauch angelegt würden und bei der Korrespondenz der Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne, daß in ihr auch nicht den Kreditvertrag betreffende Umstände enthalten sein könnten. Wohl aber bestehe die Herausgabepflicht der Beklagten in Ansehung der von den Mitbürgen Monika M und Arnold W unterfertigten Bürgschaftserklärungen, Wechsel und der Korrespondenz und auch der vom Hauptschuldner Hans M unterfertigten Urkunden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet gemäß § 1359 ABGB jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. Der Zahlende kann dabei entweder die gemäß § 1358 ABGB eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen oder den Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB geltend machen (SZ 9/94; Ohmeyer-Klang in Klang[2] VI 231 und 235). Dabei setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus, daß die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde (Ohmeyer-Klang aaO 234; JB 222 = GIUNF 7414). Ein Bürge, welcher die Schuld des Hauptschuldners bezahlt, ist daher grundsätzlich gemäß § 1358 zweiter Satz ABGB berechtigt, vom befriedigten Gläubiger die Auslieferung aller vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel zu verlangen, wozu auch jene Rechtsbehelfe gehören, aus denen sich weitere Bürgschaftsverpflichtungen von Mitbürgen ergeben.

Dieses Recht wurde durch § 23 KWG auch in den Fällen nicht eingeschränkt, in denen Gläubiger ein Kreditunternehmen iS dieses Gesetzes ist. Gemäß § 23 Abs. 1 KWG dürfen die Kreditunternehmungen, deren Gesellschafter und Mitglieder von Organen sowie die bei ihnen tätigen Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Im § 23 Abs. 2 KWG sind dann vier (hier nicht in Frage kommende) Fälle aufgezählt, in denen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gilt.

Die Frage, ob ein späteres Gesetz dem früheren widerspricht, ist mit den Mitteln der Auslegung festzustellen (Wolff in Klang[2] I/1, 113; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 9). Das Verhältnis des speziellen zum allgemeineren Gesetz ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn sich beide Bestimmungen in einem und demselben Gesetz befunden hätten. Es ist also ganz gut möglich, daß das ältere speziellere neben dem jüngeren allgemeineren gilt (Wolff aaO). Es ist im Einzelfall zu ermitteln, was die neue lex generalis will, ob also die Spezialregelung weiterhin zugelassen sein soll oder nicht (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 28). Nur wenn das spätere Gesetz eine sogenannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigt vollständige und abschließende Regelung eines ganzen Rechtsgebietes, hebt im Zweifel das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze dieses Rechtsgebietes auf (Wolff aaO; SZ 52/186).

Im Kreditwesengesetz sind umfassende Regeln über die von den Kreditunternehmungen zu beachtenden Vorschriften, insbesondere bei Bankgeschäften, enthalten. Im Rahmen dieser Bestimmungen regelt § 23 KWG auch das Bankgeheimnis. Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, daß die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 3 zu § 23). In der Lehre wurde die Frage der Berechtigung der Bank, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen, aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. In der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden sei ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stelle einen Rechtsmißbrauch dar (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 17 zu § 23). Jede andere Auslegung des § 23 KWG würde auch die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden geradezu unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für den Bürgen gelten, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt und damit in die Rechte des bisherigen Gläubigers eintritt. Auch ihm gegenüber würde die Weigerung des Schuldners, unter Berufung auf § 23 KWG einer Ausfolgung der vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellen. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Haftung von Mitbürgen ergibt, denn auch sie könnten sich der Bank gegenüber im Prozeß über die Inanspruchnahme ihrer Haftung nicht darauf berufen, daß die Bank gemäß § 23 KWG nicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Durchsetzung ihres Anspruches berechtigt sei. Dazu kommt noch, daß im Verhältnis zwischen den Mitbürgen nicht gesagt werden kann, es handle sich bei der Schuldverpflichtung des Hauptschuldners und den Verpflichtungserklärungen eines Bürgen gegenüber der Kreditunternehmung um eine dem Mitbürgen gegenüber geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß das Bankgeheimnis des § 23 KWG das Kreditunternehmen nicht hindert, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt. In diesem Umfang wurde daher § 1358 letzter Satz ABGB durch § 23 KWG nicht derogiert.

Wenn die Beklagte meint, es gehe nicht an, daß sie etwa erhaltene Blankowechsel an einen Dritten weitergebe, übersieht sie, daß sie im Hinblick auf die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Hauptschuldner berechtigt war, die Wechsel auszufüllen, womit der Gefahr eines Mißbrauches durch den Dritten vorgebeugt wäre. Wenn aber ein Kunde die wechselmäßige Weitergabe von Wechseln verhindern will, könnte er dies durch die Aufnahme einer Rektaklausel bewirken.

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