B-VG Art133 Abs4
E-GovG §19
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2274863.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerden
1. der „ XXXX “ (bP1),
2. der XXXX (bP4),
3. des XXXX (bP5),
4. des XXXX (bP6),
5. der XXXX (bP7),
die bP1 bis bP7 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien,
6. des XXXX (bP8),
vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz,
7. des XXXX (bP9) und
8. der XXXX (bP10),
die bP9 und bP10 vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz,
gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , mit dem die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX der XXXX , der XXXX und der XXXX erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 22 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
In Zusammenhang mit der gegenständlich getroffenen Entscheidung ist auf folgende Ereignisse in den verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen:
1.1 Genehmigungsverfahren für das Vorhaben „ XXXX “:
Die XXXX , die XXXX im eigenen Namen und im Namen der XXXX sowie die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberinnen) stellten – vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien – bei der XXXX Landesregierung mit Eingabe vom XXXX einen Antrag nach dem UVP-G 2000 auf Genehmigung der in XXXX gelegenen Teile des Vorhabens „ XXXX “ (kurz: „ XXXX “), beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220 kV- bzw. 110 kV-Leitungsverbindungen im XXXX Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland Niederösterreich gelegenen Teile des Vorhabens bei der Niederösterreichischen Landesregierung gestellt.
Bereits im Genehmigungsantrag brachten die Konsenswerberinnen vor, dass dem Vorhaben aus folgenden Gründen hohe Dringlichkeit zukomme:
Das Vorhaben stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der Energiewende in Österreich dar. Allein über die durch das Vorhaben möglich werdende technologische Transformation der XXXX (Errichtung zweier XXXX ) und der damit umsetzbaren Dekarbonisierung der Stahlproduktion werde - neben der Sicherung des Wirtschaftsstandortes Oberösterreich - ein signifikanter Beitrag zum Kampf Österreichs gegen den Klimawandel geleistet, der durch keine anderen Bestrebungen substituiert werden könne.
Das bestehende Übertragungsnetz im betroffenen Gebiet gehe auf Planungen aus den 1930er Jahren zurück und sei trotz verschiedener Modernisierungen und Verstärkungen nicht mehr in der Lage, den bereits eingetretenen (Verdreifachung des energetischen Endverbrauchs in Österreich zwischen 1970 und 2017, wobei Oberösterreich überproportional betroffen sei) und noch zu erwartenden Anstieg des Stromverbrauchs zu bewältigen. Sowohl die 220 kV- als auch die bestehenden 110 kV-Leitungsverbindungen würden den vorliegenden Anforderungen nicht mehr gerecht, sodass zeitnah schwere strukturelle Engpässe zu erwarten seien.
Auch der Ausbau der Erneuerbaren Energien (siehe XXXX der Bundesregierung, Energie und Klimaziele, etc.) führe zu einer zusätzlichen starken Belastung der Netze, welche zukünftig weiterhin in hohem Maße steigen werde.
Aus Gründen der Standortsicherung, der Versorgungssicherheit und auch der in der Klima- und Energiestrategie Österreichs angestrebten Dekarbonisierung sei die Umsetzung eines langfristig ausgerichteten Netzausbaukonzeptes für das Projektgebiet notwendig. Das Vorhaben werde auch Arbeitsplätze in einem erheblichen Ausmaß schaffen und sichern.
Verzögerungen in der Vorhabensrealisierung würden gravierende Nachteile in Hinblick auf die öffentlichen Interessen mit sich bringen (konkret drohende Gefährdung der (n-1)-Sicherheit/Dominoeffekte, konkret drohende Netzüberlastungen/Blackouts, damit zusammenhängende konkret drohende volkswirtschaftliche Schäden).
Es liege daher ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse am Vorhaben „ XXXX “ und an seiner ehestmöglichen Realisierung vor.
Zur Untermauerung des besonders qualifizierten öffentlichen Interesses am Vorhaben legten die Konsenswerberinnen eine Stellungnahme der unabhängigen XXXX Regulierungsbehörde XXXX vom XXXX vor, in welcher diese bestätigt, dass es sich bei der „ XXXX “ um ein im Netzentwicklungsplan (NEP) enthaltenes Projekt mit höchster Bedeutung handle und die ehestmögliche Realisierung und der Betrieb der 220 kV-Anspeisung für den XXXX aus Sicht der XXXX im öffentlichen Interesse lägen. Eine zeitliche Verzögerung werde zu anderen kostenintensiven Maßnahmen zur Gewährung der Netzstabilität führen. Die Realisierung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes sei daher dringend erforderlich, um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden, des Netzbetriebes und der Versorgungssicherheit in Österreich zu entsprechen. Weitere Verzögerungen seien jedenfalls hintanzuhalten.
Da das Vorhaben „ XXXX “ unbestritten den UVP-Tatbestand gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, führte die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erteilte mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die beantragte Bewilligung.
1.2 Entscheidung der Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Im Genehmigungsbescheid für das Vorhaben „ XXXX “ wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Nachdem der Genehmigungsbescheid innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist mit insgesamt drei Beschwerden bekämpft worden war, schloss die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde nach einer entsprechenden Anregung der Konsenswerberinnen vom XXXX mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (im Folgenden: Ausschlussbescheid bzw. angefochtener Bescheid), die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid aus.
Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid die von den Konsenswerberinnen vorgebrachten Argumente sowie Passagen aus dem Gutachten des im behördlichen Genehmigungsverfahren tätigen Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft wieder und erklärte, dass für die Behörde nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien feststehe, dass die vorzeitige Ausübung der im Genehmigungsbescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
1.3 Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Gegen den Ausschlussbescheid erhoben die im Spruch genannten Privatpersonen und die dort genannte (vorgebliche) Bürgerinitiative (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass den Beschwerden gegen die Genehmigungsentscheidung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde bzw. dass ihnen die aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend bringen die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor:
1.3.1 Gemeinsame Beschwerde der bP1 bis bP7:
Durch den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden die bP in näher bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG mangels einer „Gefahr im Verzug" gegenständlich nicht vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden gegen die Genehmigungsentscheidung sei daher auch nicht „dringend geboten".
Die belangte Behörde habe im Zuge der Prüfung eines möglichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG zwar die berührten öffentlichen Interessen, nicht aber die Interessen der bP abgewogen.
Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass alle Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG erfüllt seien, und eine entsprechende Absprache im Genehmigungsbescheid selbst noch nicht ergangen sei und daher die aufschiebende Wirkung von den dagegen erhobenen Beschwerden von Amts wegen nunmehr ausgeschlossen werden könne, sei verfehlt und stehe im Widerspruch zur Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des VwGH.
So stehe der angefochtene Bescheid im Widerspruch zum Erkenntnis des BVwG vom XXXX , betreffend ein Straßenbauvorhaben. Obwohl der dem damaligen Verfahren beigezogene Sachverständige für das Verkehrswesen das öffentliche Interesse an der „ehestmöglichen Vorhabensrealisierung" als „sehr hoch" beurteilt habe, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt worden.
Die von den Konsenswerberinnen im gegenständlichen Fall vorgelegten Stellungnahmen betreffend die Dringlichkeit der Projektverwirklichung, u.a. von der XXXX , seien bloß „Privatmeinungen“, aber keine durch Sachverständige überprüften Fakten. Dem stünden die Aussagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens gegenüber, welches die Nachteile des Projekts für die Umwelt und die Schutzgüter des UVP-G 2000 detailliert beschreibe. Selbst wenn man in der Verzögerung der Projektverwirklichung einen „gravierenden" Nachteil für ein öffentliches Interesse erblicke, ergebe sich daraus nach der Judikatur noch nicht die von § 13 Abs 2 VwGVG geforderte „Dringlichkeit“.
Auch seien die von den Konsenswerberinnen (u.a. unter Berufung auf die Stellungnahme der XXXX vom November 2021) gemachten Angaben zu möglichen Bedrohungsszenarien, die sich aus einer verzögerten Projektumsetzung ergeben könnten, zu wenig konkret, um einer Interessenabwägung iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG zugrundegelegt zu werden.
Den – nach Ansicht der bP zu wenig konkretisierten – Nachteilen, die sich aus einer Projektverzögerung in Hinblick auf Versorgungssicherheit und die Notwendigkeit kostenintensiver Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität ergeben könnten, stellen die bP subjektiv-öffentliche Rechte (einschließlich „Umweltschutzvorschriften") gegenüber, in welche durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde und mit denen sich die belangte Behörde „in keiner Weise auseinandergesetzt“ habe, „sondern sich auf die Ergebnisse des eigenen Ermittlungsverfahrens gestützt (habe), wonach das Projekt umweltverträglich sei“. Damit habe die belangte Behörde in der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis des Bewilligungsverfahrens unzulässigerweise vorweggenommen und über die Begründetheit eines gegen ihren Bescheid erhobenen Rechtsmittels entschieden.
Eine ausreichende Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Der Vollzug der gegenständlichen Bewilligung hätte nach Ansicht der bP massive ungerechtfertigte Eingriffe in die Grundrechte der bP zur Folge (Recht auf Eigentum, Recht auf Privatleben und andere). Wertvolle Biotope würden durch den sofortigen Vollzug der Bewilligung zerstört werden. Durch die bewilligten Baumaßnahmen wäre die Betretung von Grundstücken mit streng geschützten Habitaten zulässig. Es würde dauerhaft eine Schädigung der Schutzgüter des UVP-G 2000 einschließlich streng geschützter Tier- und Pflanzenarten eintreten, die nicht mehr beseitigt werden könne. Dazu habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, sondern sei in den entscheidungswesentlichen Punkten ausschließlich vom Vorbringen der Konsenswerberinnen ausgegangen. Auf fachkundiger Basis ermittelte Feststellungen zur Notwendigkeit, zum Umfang und zur Dringlichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung würden fehlen.
Auch in Bezug auf den Fachbereich Humanmedizin und die von den bP eingewendeten gesundheitlichen Folgen des Vorhabens sowie in Hinblick auf die von der bP1 im Genehmigungsverfahren getätigten Vorbringen sei eine (notwendige) Interessenabwägung unterblieben.
Durch den sofortigen Vollzug des Bescheides werde es zu einer irreversiblen Zerstörung wertvoller Böden und damit zu einer Gefährdung des Natur- und Landschaftsschutzes kommen. Die Konsenswerberinnen könnten bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unverzüglich mit massiven Geländeveränderungen, Abgrabungen, Erschütterungsarbeiten, Eingriffen in die Natur, Lärmbelästigungen etc. beginnen. Es liege daher nicht nur im subjektiven Interesse der bP, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass eine derartige massive Veränderung in der Natur vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen UVP-Genehmigungsbescheides nicht durchgeführt werde.
Als unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer werde es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könne, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar sei. Der Nachbar habe bei einem Erfolg seiner Beschwerde selbst gar keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit; es sei aber verfassungsrechtlich geboten, dass subjektive Rechte durchsetzbar sind, erforderlichenfalls durch Zwang. Im gegenständlichen Fall würde die Bauführung nach Ansicht der bP irreversible Veränderungen der betroffenen Grundflächen mit sich bringen, und aufgrund der massiven Veränderungen wären die derzeit existierenden nährstoffreichen Böden für immer verloren.
Bis zu einem - allenfalls sogar exekutiven - Abbruch der dann rechtswidrig errichteten Leitung könnten Jahre vergehen und sei die Wohn- und Lebensqualität der (privaten) bP als unmittelbare Anrainer unzumutbar beeinträchtigt, zumal es auch zu Lärm- und Schmutzbelästigungen durch allfällige Abbrucharbeiten kommen werde, da es „ununterbrochen stauben und lärmen“ werde. Die Nähe der bP zum Vorhaben und die unmittelbare Betroffenheit ergebe sich aus dem Akt und sei evident. Der aus verfassungsrechtlichen Überlegungen gebotene effiziente Rechtsschutz gegen (nachträglich) als illegal erkannte Maßnahmen könne im Fall eines massiven Eingriffs in die natürliche Umgebung mangels vollständiger Beseitigung des Eingriffs nur im Voraus durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erfolgen.
Auch sei die Verhältnismäßigkeit der im Projekt enthaltenen Maßnahmen nicht geprüft worden, obwohl die bP „zahlreiche Alternativen“ aufgezeigt hätten.
Außerdem stünden zwingende öffentliche Interessen (z.B. aus dem Bereich Naturschutz) dem sofortigen Vollzug des Genehmigungsbescheides entgegen. Die Durchführung der bewilligten Maßnahmen bedeute massive Eingriffe in die Natur, die durch Auflagen nicht ausgeglichen werden könnten. Bei einer Interessenabwägung sei daher nicht nur das subjektive Interesse der bP, sondern auch das öffentliche Interesse am Naturschutz zu beachten. Der Privatsachverständige der bP, XXXX , habe aufgezeigt, dass die im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgeschlagenen Auflagen nicht geeignet seien, die Zerstörung von Lebensraumtypen und die erhebliche Beeinträchtigung vom Schutzgut Tiere zu verhindern. Die belangte Behörde habe demnach überhaupt nicht sachlich beurteilen können, ob die ausgleichende Wirkung durch die Auflagen überhaupt zu erzielen ist. Auch würden nach dem Teilgutachten Naturschutz erhebliche Eingriffe in Schutzgüter entstehen, die, wie der Privatsachverständige XXXX ebenfalls aufgezeigt habe, nicht - wie behauptet – innerhalb weniger, sondern erst innerhalb vieler Jahre wieder kompensiert werden könnten.
Trotz Rekultivierungspflicht würden bei einem vorzeitigen Vollzug des Genehmigungsbescheides irreversible Schäden durch den Abtrag und die Zwischenlagerung sowie weitgehende Entfernung der Humusauflage eintreten. Das Bodenleben werde stark gestört, und eine Regeneration werde Jahre dauern.
Außerdem sei die angefochtene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „kein Bescheid iSd AVG“. Die erlassende Behörde sei in dem angefochtenen Bescheid vom XXXX nicht erkennbar. Weder aus dem Spruch noch aus der Signatur sei zu entnehmen, dass die zuständige Behörde, nämlich die XXXX Landesregierung den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Auch die Amtssignatur entspreche nicht den Vorgaben des § 20 E-GovG, und es sei auf der letzten Seite des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar, in welchem „Auftrag" der Bescheid signiert worden sei. Da aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht zu entnehmen sei, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sei der angefochtene Bescheid vom XXXX nichtig und rechtlich nicht existent. Er sei daher aufzuheben.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren werde voraussichtlich ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen, und es gebe keine sachliche Grundlage dafür, dass gerade dieses Beschwerdeverfahren zu den von der XXXX behaupteten gravierenden Problemen in der Stromversorgung führen würde. Die bei sofortigem Vollzug der Bewilligung resultierenden Folgen für die bP und die irreversiblen Schäden für die Natur, welche - nicht zuletzt aufgrund der nach Ansicht der bP völlig falschen Lage des Bauvorhabens - entstehen würden, stünden dazu in einem klaren Missverhältnis zu Lasten der Rechte der bP.
Der Nachteil, den die Beschwerdeführer erleiden würden, überwiege massiv, da vom Standpunkt der Interessen der Konsenswerberinnen ein weiteres Zuwarten mit der Durchsetzung des angefochtenen Bescheides für die Dauer des Beschwerdeverfahrens jedenfalls hingenommen werden könne. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH müsse daher der Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt (offenbar gemeint: … dürfe daher der Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt …) werden.
Im Ergebnis würden die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mangels einer „Gefahr im Verzug" gegenständlich nicht vorliegen. Jedenfalls sei ein solcher Ausschluss auch nicht „dringend geboten".
Die bP1 bis bP7 beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge:
a) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,
b) feststellen, dass dem Schreiben des Amtes der Oö Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , keine Bescheidqualität zukommt und dieses nichtig sei,
in eventu
c) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , dahingehend abändern, dass der Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde,
in eventu
d) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.
1.3.2 Beschwerden der bP8 sowie der bP9 und bP10:
Die bP8 bringt in ihrer Beschwerde vor, durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und den vorzeitigen Vollzug werde sie erheblich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz von Eigentum.
Die bP9 und bP10 bringen vor, sie würden durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und den vorzeitigen Vollzug erheblich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum.
Die restlichen Beschwerdevorbringen der bP8 sind praktisch wortident mit der gemeinsamen Beschwerde der bP9 und bP10, die sich der selben rechtsfreundlichen Vertretung bedienen wie die bP8, sodass es genügen mag, dieses Beschwerdevorbringen nur einmal wiederzugeben:
Die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 2 VwGVG lägen nicht vor, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Weder bestehe Gefahr im Verzug, noch ergebe sich aus einer umfassenden Interessensabwägung die Notwendigkeit eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Ganz im Gegenteil sprächen bei einem solchen Großprojekt, bei dem der Verfahrensausgang noch nicht absehbar sei, die massiven Auswirkungen auf die Interessen der bP, der anderen Parteien und der Öffentlichkeit für die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde. Es wäre nach Ansicht der bP unverhältnismäßig und nicht im Interesse eines gerechten Rechtsschutzes, den Vollzug des Genehmigungsbescheides vom XXXX zu ermöglichen, solange das Verwaltungsgericht noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigungsfrage getroffen habe. Die aufschiebende Wirkung diene dem Schutz der Rechte und Interessen der Betroffenen und gewährleiste somit einen effektiven Rechtsschutz. Daher solle die aufschiebende Wirkung der Beschwerden bestehen bleiben, bis eine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen wurde.
Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und ein vorzeitiger Vollzug würden sich auf die Interessen der bP erheblich auswirken. Wie bereits aus den Einwendungen und den Bescheidbeschwerden vom XXXX hervorgehe, sei die bP8 insbesondere in ihrem Recht auf Schutz von Eigentum und seien die bP9 und bP10 insbesondere in ihren Rechten auf Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum betroffen. Diese Interessen seien von der belangten Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden. Eine rechtskonforme Auslegung führe eindeutig zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerden während des Rechtsmittelverfahrens erforderlich sei. Folglich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ("VwGH") bedeute das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug", dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann gerechtfertigt sei, wenn der unmittelbare Vollzug eines Bescheids erhebliche Nachteile für eine Partei oder für das öffentliche Wohl verhindern solle und die Gefahr für den Fall des Zuwartens aktuell und konkret (und nicht bloß möglicherweise) bestehe (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 mwN). Im konkreten Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Weder für die Konsenswerberinnen noch für andere Parteien oder die Öffentlichkeit entstünden durch die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerden "erhebliche" Nachteile. Die Stromversorgung im XXXX sei - anders als von den Konsenswerberinnen und der belangten Behörde dargestellt - weiterhin gewährleistet, und es erscheine nicht plausibel, dass die Stromversorgung ausschließlich von diesem Vorhaben abhänge. Eine mögliche Gefahr durch das Zuwarten sei weder aktuell noch konkret. Vielmehr hätten die Konsenswerberinnen bereits bei der Einreichung eines solch umfangreichen Projekts, das erheblich in die Interessen zahlreicher Parteien und der Öffentlichkeit eingreife, damit rechnen müssen, dass ein längeres Verfahren einschließlich eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens erforderlich sein werde. Daher sei die Argumentation, dass der Vollzug des Vorhabens dringend geboten wäre, weil andernfalls eine gravierende Gefahr drohe, nicht einschlägig und wäre - wenn überhaupt - auf das Verschulden der Konsenswerberinnen zurückzuführen.
Ferner werde durch ein Zuwarten auf Grund einer zulässigen Bescheidbeschwerde der Zweck der im Bescheid erteilten Genehmigung weder vereitelt noch schwerwiegend beeinträchtigt.
Für die Konsenswerberinnen sei es durchaus von Vorteil, zunächst die rechtskräftige Entscheidung bzw. Genehmigung eines solch umfangreichen Vorhabens abzuwarten, anstatt vorzeitig mit der Umsetzung zu beginnen und möglicherweise gezwungen zu sein, alles rückgängig zu machen. Zudem werde es bei einer vorzeitigen Umsetzung des Vorhabens und einer anschließenden "Rückbauverpflichtung" bei Erfolg der Bescheidbeschwerden zu einer Verschwendung von Steuergeld kommen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass die Konsenswerberinnen Unternehmen seien, die weitgehend im Eigentum der öffentlichen Hand stünden. Die finanziellen Belastungen und frustrierten Kosten würden nach Ansicht der bP letztendlich auf die Konsumenten abgewälzt werden und damit zu einer Erhöhung der Energiepreise (offenbar gemeint: der Strompreise bzw. davon des Netzpreises [Systemnutzungstarife]) führen.
Somit ermögliche die aufschiebende Wirkung, dass alle relevanten rechtlichen Aspekte vollständig geprüft werden könnten, bevor irreversible Maßnahmen ergriffen würden. Dies diene der Sicherstellung einer rechtssicheren und sachgerechten Durchführung des Vorhabens.
Darüber hinaus müssten die Eingriffe in die öffentlichen Interessen, die durch einen vorzeitigen Vollzug entstünden, in die Beurteilung einfließen. Bei dem Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom (Freileitungen. Erdkabel, Umspannwerke usw.) komme es zu erheblichen und irreversiblen Eingriffen in verschiedene öffentliche Interessenbereiche, wie Landeskultur, Forstwesen (Walderhaltung), Raumplanung, Naturschutz, öffentlicher Verkehr etc. Würden diese öffentlichen Interessen bei der Bewertung der aufschiebenden Wirkung angemessen berücksichtigt, sei es unumgänglich, die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten, um unwiderrufliche Schäden zu vermeiden.
Somit sei es von großer Bedeutung, die Folgen des vorzeitigen Vollzugs zu evaluieren und sicherzustellen, dass die öffentlichen Interessen angemessen geschützt würden. Die von der belangten Behörde festgelegten Auflagen seien jedenfalls unzureichend, um das öffentliche Interesse zu wahren und die massiven Eingriffe zu verhindern oder zumindest auszugleichen.
Nach sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände und einer umfassenden Interessenabwägung seien die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Bedingung nicht gegeben. Eine vorzeitige Ausübung der durch den Genehmigungsbescheid eingeräumten Berechtigung sei auf Grund fehlender Gefahr im Verzug nicht geboten.
Daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerden aufrechtzuerhalten.
Die bP8 bis bP10 stellen daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge
a) eine mündliche Verhandlung durchführen;
b) den angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , mit welchem die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid der Oö. Landesregierung vom XXXX ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufheben und damit die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aufrechterhalten; in eventu
c) den angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , mit welchem die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid der Oö. Landesregierung vom XXXX ausgeschlossen wurde, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.4 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortung:
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.
Nach Beschwerdemitteilung äußerten sich die Konsenswerberinnen in ihrer Beschwerdebeantwortung vom XXXX zu dem im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und verwiesen dabei im Wesentlichen auf ihre im Genehmigungsverfahren erstattete Beschwerdebeantwortung vom XXXX inklusive Beilagen sowie auf ihre an die belangte Behörde gerichtete Mitteilung vom XXXX inklusive Beilagen, mit welcher der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angeregt wurde. Diese Dokumente wurden der Beschwerdebeantwortung (nochmals) angeschlossen.
Wie schon in ihrer Beschwerdebeantwortung im Genehmigungsverfahren vertraten die Konsenswerberinnen die Ansicht, dass die bP1 sich nicht ordnungsgemäß konstituiert habe, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen sei. Ebenso sei die Beschwerde der bP2 und bP3 zurückzuweisen, weil diese beiden bP bereits vor ihrer durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde gegen den den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verfügenden Bescheid durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eine gegen den selben Bescheid gerichtete Beschwerde erhoben hätten.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachten die Konsenswerberinnen vor, dass die belangte Behörde sämtliche Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sorgfältig geprüft habe und eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen habe. Dabei sei die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Konsumation des Genehmigungsbescheides vor Rechtskraft wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die davon abweichenden Behauptungen in den Beschwerden würden ins Leere gehen. Das Vorhaben sei, wie sich aus dem Genehmigungsverfahren eindeutig ergebe, absolut unbedenklich, und die im Fall einer vorzeitigen Gebrauchnahme von der erteilten Genehmigung vorzunehmenden Eingriffe seien nicht irreversibel, sodass selbst im Fall, dass der Genehmigungsbescheid keinen Bestand habe, keine erheblichen Nachteile für die bP zu erwarten seien.
Die Beschwerdebeantwortung wurde am XXXX im Zuge des Parteiengehörs an die bP übermittelt.
In einer im Beschwerdeverfahren betreffend das Genehmigungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom XXXX äußerten sich die bP1 bis bP7 nochmals zum Themenkreis „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ und bekräftigten dabei ihre bisherige Argumentation. Auch die bP8 bis bP10 konkretisierten ihre Beschwerden, äußerten sich dabei aber nicht ausdrücklich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Auf diese Stellungnahmen replizierten die Konsenswerberinnen mit Schriftsatz vom XXXX abermals ausführlich und legten Stellungnahmen der unabhängigen XXXX Regulierungsbehörde XXXX , des Amtes der XXXX Landesregierung (Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz), der XXXX , der Wirtschaftskammer Oberösterreich (einerseits als gesetzliche Interessenvertretung der oberösterreichischen Wirtschaft und auch in der gesetzlichen Funktion als Standortanwalt) sowie eine eigene Entgegnung zu den Beschwerdekonkretisierungen vor. Der Stellungnahme der WKO war eine Studie des XXXX an der XXXX zum Thema „ XXXX “ vom Oktober 2022 angeschlossen, in der insbesondere die Notwendigkeit des Ausbaus der Strominfrastruktur aufgrund der Transition des Energiesystems dargestellt sowie potentielle negative volkswirtschaftliche Effekte einer Abnahme der Versorgungssicherheit im Stromsystem anhand von verschiedenen Stromausfallsszenarien analysiert wurden.
Die Äußerung der Konsenswerberinnen vom XXXX samt Beilagen wurde den bP und der belangten Behörde mit Schriftsatz vom XXXX übermittelt.
2 Feststellungen:
2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid wurde den bP am XXXX im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen zugestellt.
Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen sind.
Alle Beschwerden wurden innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben.
Sämtliche bP haben auch die Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache (Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX “, Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX mit – teilweise sogar mehreren – Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft.
Dass die (vorgebliche) „ XXXX “ (bP1) sich im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß konstituiert hat, wird von den Konsenswerberinnen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens des gerade in Umweltrechtsfragen bestrenommierten XXXX bestritten.
Bei den restlichen bP handelt es sich um natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Die bP9 und bP10 haben – durch zwei verschiedene Anwaltskanzleien - zwei selbstständige Beschwerden gegen den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhoben. Die zeitlich spätere Beschwerde wurde – da die bP9 und bP10 (als bP2 und bP3) offensichtlich keine ihrer beiden Beschwerden bloß als „Unterstützer der (vorgeblichen) „ XXXX ", sondern jeweils als Nachbarn erhoben haben - in Entsprechung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zurückgewiesen.
2.2 Zum Vorhaben und zum bisherigen Verfahren:
Die Konsenswerberinnen beabsichtigen die Umsetzung des Vorhabens „ XXXX “, beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220 kV- bzw. 110 kV-Leitungsverbindungen im XXXX Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke. Am XXXX stellten sie bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für die in Oberösterreich gelegenen Vorhabensteile.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP), insbesondere der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (kurz: UVGA) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX in XXXX hat die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde den Konsenswerberinnen mit Bescheid vom XXXX die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt.
Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Da jedoch gegen den Genehmigungsbescheid mehrere Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben wurden, schloss die XXXX Landesregierung nach einer entsprechenden Anregung der Konsenswerberinnen vom XXXX am XXXX (GZ: XXXX ) die aufschiebende Wirkung von gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden aus.
2.3 Zur Bescheidqualität der angefochtenen Enunziation:
Die erlassende Behörde ( XXXX Landesregierung als UVP-Behörde) wird im letzten Absatz der ersten Seite ausdrücklich genannt und durch Fettdruck hervorgehoben und geht folglich aus der angefochtenen Enunziation eindeutig hervor. Auch in der Begründung, konkret im letzten Absatz der fünften Seite der Erledigung, wird die erlassende Behörde nochmals ausdrücklich genannt.
Die angefochtene Entscheidung ist mit XXXX datiert.
Der Name des Genehmigenden, der mit dem auf Seite 1 genannten Bearbeiter identisch ist, wird am Ende der Enunziation (auf Seite 31) genannt.
Die angefochtene Entscheidung wurde am XXXX um 08:08:54 Uhr (koordinierte Weltzeit, UTC), somit um 10:08:54 Uhr Ortszeit (MESZ) amtssigniert. Ein Hinweis auf die erfolgte Amtssignatur und die Möglichkeit der Überprüfung findet sich auf Seite 31 der Entscheidung („Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter XXXX auf der genannten Homepage des Landes XXXX wird auf die Möglichkeit verwiesen, ein amtssigniertes Dokument unter der XXXX auf seine Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen).
2.4 Zu den Gründen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde folgte im angefochtenen Bescheid der Anregung der Konsenswerberinnen vom XXXX und wies nach Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung aufgrund rechtzeitiger Einbringung zulässiger Beschwerden eingetreten sei, insbesondere auf folgendes hin:
Aus den von den Konsenswerberinnen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft ergebe sich, dass an der Projektverwirklichung ein hohes öffentliches Interesse bestehe, sodass im Fall des Zuwartens aktuell und konkret erhebliche Nachteile drohen würden. Bereits heute seien die bestehenden Leitungen ausgelastet, und für neue Netzbenutzer oder Netzbenutzer mit Leistungssteigerungen müssten bereits jetzt mögliche künftige Bezugseinschränkungen in kritischen Betriebssituationen ausgesprochen werden. Auch seien eine Laststeigerung im Verteilnetzbereich der XXXX im Bereich XXXX mit 200 MVA bzw. seitens der XXXX aufgrund der für die schrittweise Dekarbonisierung notwendigen Umstellung auf XXXX bis zu einem Ausmaß von 600 MW dokumentiert, was ebenso wie die geplante Ermöglichung der Bildung von 110 kV-Teilnetzen erst mit Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens möglich sei. Auch die monetäre Bewertung von Ausfällen und Lieferengpässen sowie CO2-Einsparungen, regionale Wertschöpfung und Beschäftigungseffekte, die durch das Vorhaben ermöglicht würden, würden für eine möglichst rasche, jedenfalls innerhalb des in Aussicht genommen Zeitplans liegende Umsetzung sprechen.
Auch Folgeprojekte der Projektpartner seien von einer möglichst raschen Projektumsetzung abhängig, und eine Verzögerung von Beschaffungsvorgängen, die nur bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden unternehmerisch rechtfertigbar seien, werde insgesamt zu massiven zeitlichen Projektverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit von wesentlichen Lieferungen und Leistungen führen.
Aus all dem ergebe sich, dass für den Fall des Zuwartens gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bestünden, v.a. was die Sicherung der Versorgung weiter Bevölkerungsteile mit elektrischer Energie betrifft. Auch Reflexwirkungen auf die Allgemeinheit seien zu befürchten, da wirtschaftliche Folgen, die sich für die Konsenswerberinnen aus Verzögerungen ergäben, auf die Gemeinschaft der Stromkonsumenten überwälzt würden.
Das Genehmigungsverfahren habe dem gegenüber zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben umweltverträglich ist und dass von der Errichtung und vom Betrieb des Vorhabens keine wesentlichen Nachteile verursacht werden.
Resümierend kam die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis, dass unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens bestehe und dass das öffentliche Interesse an der raschen Realisierung der „ XXXX “ die Interessen der anderen Parteien im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG jedenfalls überwiege. Eine verzögerte Realisierung des Vorhabens würde nach Ansicht der belangten Behörde auch die Erreichung der Ziele zum Schutz des Klimas verzögern und darüber hinaus sowohl für die Konsenswerberinnen als auch für die Gemeinschaft der Stromkonsumenten gravierende finanzielle Nachteile mit sich bringen. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der anderen Parteien im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG sei von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG auszugehen. Die vorzeitige Ausübung der den Konsenswerberinnen eingeräumten Berechtigung sei daher zur Abwendung eines möglichen schweren volkswirtschaftlichen Schadens, zur Erhöhung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit, Zur Ermöglichung des Anschlusses neuer Großverbraucher und im Interesse des Klimaschutzes wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
2.5 Auswirkungen auf das öffentliche Wohl und auf die Interessen der Konsenswerberinnen, wenn der Bescheid nicht vor Eintritt der Rechtskraft konsumiert werden kann:
Das Vorhaben „ XXXX “ ist mit der Projektnummer 11-11 im aktuellen Netzentwicklungsplan (NEP) 2021 der XXXX enthalten. Projektziele sind eine nachhaltige Gewährleistung der Stromversorgung in der Region und die Ermöglichung der Energiewende sowie der Elektrifizierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft. Angaben zu den Projektauslösern und zur technischen Notwendigkeit sind im NEP, S. 52 f. angeführt.
Ohne die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid vor Rechtskraft zu konsumieren, haben die Konsenswerberinnen nicht die Möglichkeit, das Vorhaben „ XXXX “ noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Genehmigungsbescheides in Angriff zu nehmen und durchzuführen.
Die von den Konsenswerberinnen angestrebten Effekte (Verbesserung der Versorgungssicherheit; Schaffung der Voraussetzungen für nachfolgende Projekte der Projektpartner; Ermöglichung von Energiewendeprojekten, die erst nach Umsetzung der „ XXXX “ in Angriff genommen werden können; Ermöglichung eines maßgeblichen Dekarbonisierungbeitrags insbesondere durch Installation von XXXX bei der XXXX ) werden bei Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erst später als von den Konsenswerberinnen derzeit geplant eintreten. Aufgrund notwendiger Koordinierungen kann es im Gesamtkontext zu nicht nur kurzfristigen Verzögerungen kommen.
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Ergebnis des Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ XXXX “ ist vorläufig davon auszugehen, dass die Projektverwirklichung im hohen öffentlichen Interesse liegt. Dies wird durch den NEP 2021, der mit Bescheid der XXXX vom XXXX , genehmigt wurde, bestätigt.
Die von den Konsenswerberinnen und insbesondere im Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Genehmigungsverfahren sowie in den Stellungnahmen der XXXX vom XXXX und vom XXXX angesprochenen gesamtwirtschaftlichen Effekte einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung verursachten Projektverzögerung sind aber nicht konkret überprüfbar.
Österreich und auch das Bundesland Oberösterreich weisen eine im europäischen Vergleich hervorragende Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität mit elektrischer Energie auf und sind derzeit nicht von großräumigen Stromausfällen („Blackouts“) bedroht. Die Versorgung der Allgemeinheit ist gesichert.
3 Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und der von den Konsenswerberinnen erstatteten Beschwerdebeantwortung, aus den Beschwerdekonkretisierungen und der darauf erfolgten Replik der Konsenswerberinnen samt Beilagen sowie aus dem Behördenakt der XXXX Landesregierung betreffend die Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX “. Schon an dem dieser Genehmigung zugrunde liegenden Behördenverfahren haben sich alle nunmehrigen bP beteiligt und auch die Genehmigungsentscheidung mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft.
Die Feststellungen zur Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aus der angefochtenen Enunziation der XXXX Landesregierung vom XXXX GZ: XXXX
Dass die bP9 und bP10 keine ihrer beiden gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden bloß als „Unterstützer der [vorgeblichen] „ XXXX ", sondern jeweils als Nachbarn erhoben haben, ergibt sich daraus, dass sie in ihrer gemeinsam mit der genannten (vorgeblichen) Bürgerinitiative gleichrangig mit dieser Bürgerinitiative (bP1) als Zweit- und Drittbeschwerdeführer angeführt sind:
(Screenshot aus der durch die List Rechtsanwalts GmbH u.a. für die bP2 und bP3 (bei denen es sich auch um die bP9 und bP10 handelt) eingebrachten Beschwerde.)
Hinzu kommt, dass die bP2 und bP3 in ihrer durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde eigene subjektiv-öffentliche Rechte (Recht auf Eigentum, Recht auf Privatleben und andere) geltend machen, während die Bürgerinitiative (bP1) nur berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Daran, dass die bP2 und bP3 diese Beschwerde nicht (nur) als Unterstützer der Bürgerinitiative, sondern als Nachbarn erhoben haben, besteht daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel.
Die Feststellungen zur erfolgten Amtssignatur ergeben sich aus einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter www.signaturpruefung.gv.at , die (auszugsweise) zu folgendem Ergebnis geführt hat:
Dass die von den Konsenswerberinnen und insbesondere im Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Genehmigungsverfahren sowie in den Stellungnahmen der XXXX vom XXXX und vom XXXX angesprochenen gesamtwirtschaftlichen Effekte einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung verursachten Projektverzögerung nicht konkret überprüfbar sind, ergibt sich daraus, dass dazu weder konkrete Zahlen noch eine überprüfbare Datenbasis offengelegt werden. Auch mit ihrer zu den erhobenen Beschwerden mit Schriftsatz vom XXXX abgegebenen Stellungnahme und der zu den Beschwerdekonkretisierungen abgegebenen Stellungnahme vom XXXX haben die Konsenswerberinnen keine konkreten Zahlen zu den Folgen einer Projektverzögerung vorgelegt, sondern im Wesentlichen – neben Ausführungen, warum einzelne Beschwerden nach Ansicht der Konsenswerberinnen als unzulässig zurückzuweisen seien – auf das bereits im Genehmigungsverfahren erstattete Vorbringen sowie auf die Anregung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vom XXXX verwiesen.
Dass Österreich und das Bundesland Oberösterreich derzeit nicht einer unmittelbaren Gefahr von großräumigen Stromausfällen („Blackoutgefahr“) ausgesetzt sind, ergibt sich u.a. aus der mit der Stellungnahme der Konsenswerberinnen vom XXXX vorgelegten Studie des XXXX an der XXXX vom Oktober 2022 zum Thema „ XXXX Diese Studie stellt zwar die Bedeutung des Ausbaus der Strominfrastruktur in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Versorgungszuverlässigkeit mit elektrischer Energie in Oberösterreich dar und illustriert anhand verschiedener Stromausfallszenarien (von einem oberösterreichweiten, einstündigen Stromausfall bis hin zu einem österreichweiten, 48-stündigen Stromausfall) die jeweils zu erwartenden Folgekosten, stellt aber nicht dar, welche konkreten Folgen eine Verzögerung des nun beschwerdegegenständlichen Vorhabens hätte oder dass die Versorgungssicherheit im betroffenen Gebiet in einer Weise gefährdet sei, dass eine derartige Verzögerung zu einer hohen Stromausfallswahrscheinlichkeit führen würde; ganz im Gegenteil attestiert die Studie Österreich und auch dem Bundesland Oberösterreich eine im europäischen Vergleich hervorragende Versorgungssicherheit, die den Wirtschaftsstandort für (auch multinationale) Unternehmen äußerst attraktiv mache (vgl. Studie, S. 6).
4 Rechtliche Beurteilung:
4.1 Zur Zuständigkeit und zur Erledigungsform:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 VwGVG ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (§ 31 Abs. 1 VwGVG 2014). Im genannten Erkenntnis ist der Gerichtshof erkennbar vom in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Fall ausgegangen, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid“ aufgenommen wird und folglich nur einen Teil (Nebenabspruch) einer behördlichen Entscheidung darstellt. Der gegenständliche Fall ist allerdings insofern anders zu beurteilen, als der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als Spruchpunkt im Genehmigungsbescheid, sondern in einem eigenen Bescheid verfügt wurde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit eigenen Beschwerden bekämpft wurde. Es handelt sich daher beim Beschwerdeverfahren betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht (nur) um einen Teil des Beschwerdeverfahrens betreffend die erteilte Genehmigung, sondern um ein eigenes Beschwerdeverfahren, das durch die Beschwerdeentscheidung abgeschlossen wird. Es ist daher im vorliegenden Fall mit Erkenntnis zu entscheiden (vgl. Pichler/Forster in Brandtner/ Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 61 unter Verweis auf § 28 Abs. 1 VwGVG).
4.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Der angefochtene Bescheid der XXXX Landesregierung wurde den bP am XXXX im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen zugestellt.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass Beschwerden bis XXXX einzubringen waren. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.
Die bP9 und bP10 haben nicht nur durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, sondern auch durch die List Rechtsanwalts GmbH eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhoben, wobei die durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachte Beschwerde zeitlich früher erhoben wurde. Die spätere, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachte Beschwerde der bP9 und bP10 musste daher wegen Konsumation des Beschwerderechts zurückgewiesen werden (vgl. etwa VfGH 21.09.2020, E 2368/2020, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN). Dass die bP9 und bP10 keine ihrer beiden gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden bloß als „Unterstützer der (vorgeblichen) „ XXXX ", sondern jeweils als Nachbarn erhoben haben, ergibt sich einerseits aus der durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde, deren Wortlaut, wie in der Beweiswürdigung gezeigt, daran keinen Zweifel zulässt, und andererseits daraus, dass die bP9 und bP10 in ihrer gemeinsam mit der genannten (vorgeblichen) Bürgerinitiative erhobenen Beschwerde (als bP2 und bP3) eigene subjektiv-öffentliche Rechte (Recht auf Eigentum, Recht auf Privatleben und andere) geltend machen, was die Bürgerinitiative (bP1), die nur berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, überhaupt nicht kann (vgl. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000).
Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten („Nachbarn“) im UVP-Verfahren Parteistellung. Die in § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 UVP-G 2000 angeführten Personen ( XXXX ) haben Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Sämtliche bP haben auch die Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache (Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX “, Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft, sodass ihnen auch die Berechtigung zukommt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anzufechten (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).
Die bP4 bis bP10 sind unbestritten natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, und damit Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.
Ob sich die „ XXXX “ (bP1) ordnungsgemäß konstituiert hat – was von den Konsenswerberinnen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens bestritten wird – kann für die Zwecke des gegenständlichen, auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkten Verfahrens, in dem gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden ist, dahingestellt bleiben, da die durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachte Beschwerde der bP1 nicht nur durch die (vorgebliche) Bürgerinitiative, sondern auch durch mehrere Privatpersonen (offenbar und unbestritten Nachbarn iSd. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) eingebracht wurde, sodass sie jedenfalls zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang ist es auch deshalb (noch) nicht von Bedeutung, ob die (vorgebliche) „ XXXX " sich ordnungsgemäß konstituiert hat, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von Amts wegen zu erfolgen hat und die Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob „der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“, die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien (d.h. der Konsenswerberinnen, der Beschwerdeführer und aller anderen Verfahrensparteien; vgl. dazu etwa VwGH 23.02.2023, Ra 2022/11/0009) abzuwägen hat. Die von der (vorgeblichen) „ XXXX “ vorgebrachten Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften; vgl. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000) sind folglich bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die (vorgebliche) „ XXXX “ im UVP-Verfahren Parteistellung erlangt hat oder nicht.
4.3 Zum Verfahrensgegenstand:
Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, planen die Konsenswerberinnen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “. Für dieses Vorhaben regten die Konsenswerberinnen nach erfolgter Genehmigung des Vorhabens mit Schriftsatz vom XXXX mit näherer Begründung an, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Genehmigungsentscheidung auszuschließen. Dieser Anregung ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gefolgt. Ob dies zu Recht erfolgt ist, ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben (vgl. VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011). Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen, wobei unter den "Annahmen der belangten Behörde" die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen sind, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die keine ins Auge springenden Mängel erkennen lassen (vgl. VwGH 06.06.2012, AW 2011/07/0065). Dieser Rückgriff auf die nicht von vornherein als unschlüssig bzw. mangelhaft zu erkennenden Ergebnisse des Behördenverfahrens ist umso mehr geboten, als das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG „über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ hat.
4.4 Zur rechtlichen Qualität der angefochtenen Entscheidung:
§ 18 Abs. 4 AVG lautet:
„Erledigungen
§ 18. [...]
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
Die §§ 19 und 20 E-GovG lautet:
„Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“
„Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, enthält die angefochtene Erledigung vom XXXX , GZ. XXXX die Bezeichnung der erlassenden Behörde ( XXXX Landesregierung als UVP-Behörde), wobei diese Bezeichnung nicht notwendigerweise im Spruch enthalten sein muss (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142). Da die erlassende Behörde ( XXXX Landesregierung als UVP-Behörde), wie festgestellt, im letzten Absatz der ersten Seite des angefochtenen Bescheides genannt und durch Fettdruck hervorgehoben wird, ist nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).
Da, wie ebenfalls festgestellt, auch das Datum der Entscheidung ( XXXX ) und der Name des Genehmigenden (Mag. XXXX ) klar ersichtlich sind, enthält die angefochtene Entscheidung alle in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Elemente. Mit dem im Spruch der Erledigung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung äußert sich der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber den Bescheidadressaten die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden) zu treffen (VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0009).
Wie ebenfalls oben festgestellt, wurde die angefochtene Entscheidung am XXXX amtssigniert, ein Hinweis auf die erfolgte Amtssignatur und die Möglichkeit der Überprüfung findet sich auf Seite 31 der Entscheidung.
Es besteht daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass die angefochtene Entscheidung entgegen der Ansicht der bP1 bis bP7 ein Bescheid iSd. AVG ist und daher die dagegen rechtzeitig erhobenen, von Beschwerdelegitimierten erhobenen Beschwerden in Behandlung zu nehmen waren.
4.5 Zur Zulässigkeit des angefochtenen Bescheides:
Ein vollziehbarer Genehmigungsbescheid liegt unbestritten vor. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die Wendung „Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (in der Hauptsache) die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits gegeben sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 AVG Rz 36), der entsprechende Ausspruch schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 13 VwGVG Anm. 5). Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf der bP, die belangte Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „auf die Ergebnisse des eigenen Ermittlungsverfahrens gestützt, wonach das Projekt umweltverträglich sei“. Da die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG „tunlichst“ gemeinsam mit der Genehmigungsentscheidung zu treffen ist, entspricht die Heranziehung der Ergebnisse des in der Hauptsache durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem klar artikulierten Willen des Gesetzgebers und ist auch dann, wenn die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst später erfolgt, nicht zu beanstanden, sofern sich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht entscheidend geändert hat. Wenn die bP in weiterer Folge vorbringen, die belangte Behörde habe in der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis des Bewilligungsverfahrens unzulässigerweise vorweggenommen und unzulässigerweise über die Begründetheit eines gegen ihren Bescheid erhobenen Rechtsmittels entschieden, verkennen die bP abermals, dass die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „tunlichst“ gemeinsam mit der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Behörde im Regelfall (noch) von der Unbegründetheit von Rechtsmitteln ausgeht, zu ergehen hat (§ 13 Abs. 2 VwGVG) und dass eine – wenn auch nicht endgültige - Entscheidung der Behörde über die Begründetheit eines gegen ihren Bescheid erhobenen Rechtsmittels gesetzlich sogar ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 14 VwGVG, Beschwerdevorentscheidung).
Wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung bereits vorliegen, hat die Behörde den Ausschluss von Amts wegen zu verfügen (gebundenes Ermessen). Gleichwohl ist auch ein – wie im gegenständlichen Fall - nachträglicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht unzulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 AVG Rz 38).
4.6 Zu A) Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung:
Die §§ 13 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) [...]
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
„Aufschiebende Wirkung
§ 22. [...]
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
4.6.1 Allgemein zu § 13 Abs. 2 VwGVG:
Zu der von den bP geforderten Orientierung am Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX ist vorausschickend in Erinnerung zu rufen, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen und dass insbesondere eine von einem Senat des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung keinesfalls der Verpflichtung enthebt, den jeweils anhängigen Einzelfall individuell zu beurteilen.
Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 22 mwN.). Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass die belangte Behörde gegenständlich im Genehmigungsbescheid die aufschiebende Wirkung von Bescheidbeschwerden nicht ausgeschlossen hat, geschlossen werden, dass sie die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides (noch) nicht als erfüllt gesehen hat, obwohl die Argumente, welche die Konsenswerberinnen in ihrer Anregung vom XXXX vorgebracht haben, auch schon in den mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen enthalten waren.
Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K8).
Die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs. 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143) und das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich auch nicht gehalten ist, von Amts wegen Sachverhaltsermittlungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu pflegen. Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).
§ 13 Abs. 4 VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).
Konkret zur Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu § 64 AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG jenen des § 64 AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 13 VwGVG Rz 5). Anders als nach § 64 Abs. 2 AVG ist freilich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich, sondern seit diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Das Verwaltungsgericht hat daher seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen.
Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten.
Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG folgende Grundsätze:
4.6.2 Zum Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“:
Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform (vgl. VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017).
Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre (vgl. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug „dringend geboten“ sein (siehe im Folgenden; vgl. dazu BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 33).
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit und des Staates in den verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen seinen Niederschlag findet, doch genügt das allgemeine öffentliche Interesse noch nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss ein über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgehender „triftiger Grund“ (vgl. Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Kap 14 Rz 23) vorliegen, aus dem sich die Dringlichkeit der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides ergibt, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Regel, sondern bloß die Ausnahme sein soll.
„Gefahr im Verzug“ bedeutet demnach im Zusammenhang des § 13 Abs. 2 VwGVG, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 Rz 14; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 AVG Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Was in diesem Zusammenhang als „erheblicher Nachteil“ anzusehen ist, kann ergänzend auch aus der Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG erschlossen werden, da die Berücksichtigung „zwingender“ öffentlicher Interessen in § 13 Abs. 2 VwGVG zwar – anders als in § 30 Abs. 2 VwGG – nicht ausdrücklich genannt wird, zwingende öffentliche Interessen aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung jedenfalls ein besonderes Gewicht haben müssen (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 35).
4.6.3 Zum Tatbestandsmerkmal „dringend geboten“:
„Dringend geboten“ ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret und nicht nur möglicherweise besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 AVG Rz 31 mwN). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher erforderlich (vgl. VwGH 09.11.1999, 99/11/0225). Langfristige Projektziele können folglich nur dann geeignet sein, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen, wenn sie aufgrund der durch die aufschiebende Wirkung drohenden Verzögerung nicht nur verzögert oder vermindert, sondern vereitelt würden.
Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, da ansonsten die Behörde selbst die Begründetheit von gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobenen Rechtsmitteln beurteilen müsste (vgl. Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 34; vgl. aber die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, wo die Behörde – wenn auch nicht endgültig – genau das tut).
4.6.4 Beispiele aus der Judikatur:
Anerkannt wurde vom VwGH das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung eines Bescheides bisher etwa dann, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit [VwGH 08.07.1983, 82/11/0117; 24.03.1999, 99/11/0007; 29.09.2005, 2005/11/0123; 20.09.1973, 0241/72; 29.06.1993, 93/11/0112]; Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit [VwGH 13.04.1988, 87/03/0255; 25.06.2003, 2000/03/0228; 28.02.2005, 2001/03/0104; 25.06.2003, 2002/03/0112]; Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Fremden, der mehrmals gegen das SMG verstoßen hat [VwGH 28. 9. 2004, 2001/18/0100; vgl auch VwGH 18. 1. 2000, 96/18/0502]; Entziehung der Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit [VwGH 28. 3. 2006, 2003/03/0040]), eine Gefährdung der Durchsetzung staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen, sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Energie oder Wasser) zu befürchten ist (vgl. VwGH 20.03.2014, 2011/07/0237; 20.03.2013, AW 2013/05/0003, „zwingende öffentliche Interessen“). Auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) oder das aus unionsrechtlicher Sicht besonders große öffentliche Interesses an der Unterbindung der Schlepperkriminalität kann die sofortige Vollstreckung des Bescheides erforderlich machen (VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192; 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN).
Zu § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH ein „zwingendes öffentliches Interesse“ z.B. im Fall einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern (VwGH 10.06.2014, Ro 2014/06/0047), bei einer drohenden Gefährdung der Energie-Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität mit elektrischem Strom (VwGH 10.04.2014, AW 2013/10/0073), bei einer Gefährdung der Versorgungslage großer Bevölkerungsteile (vgl. VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003) oder bei einer drohenden Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch einen genehmigten Betrieb (VwGH 08.03.2016, Ra2015/04/0104) anerkannt.
Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd. § 30 Abs. 2 VwGG wurde vom VwGH u.a. der massive wirtschaftliche Nachteil anerkannt, der sich bei Bauverzögerungen (VwGH 01.06.1992, AW 92/05/0021) oder Bauunterbrechungen (VwGH 07.09.1992, AW 92/05/0031) „durch die Verzögerung des Bauvorhabens schon wegen der notorischen Baukostensteigerung“ ergibt (VwGH 27.03.1984, 84/05/0010).
Insgesamt lässt sich somit aus der einschlägigen Judikatur ableiten, dass drohende Gefährdungen von Leben und Gesundheit, schwere volkswirtschaftliche Schäden, Gefährdungen der Versorgungssicherheit, aber auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Schäden von beträchtlichem, existenzgefährdendem Ausmaß sowie die Aufrechterhaltung bzw. Schaffung von wichtigen Verkehrswegen bei entsprechender Dringlichkeit die Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bilden können.
Zu beachten ist bei all dem, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG – anders als bei Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).
4.6.5 Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Dass im konkreten Fall durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, schwere volkswirtschaftliche Schäden oder ein existenzgefährdender „gravierender Nachteil“ für Einzelpersonen oder Unternehmen (insbesondere für die Konsenswerberinnen) drohen würden, wird weder im angefochtenen Bescheid noch in den Stellungnahmen der Konsenswerberinnen XXXX und vom XXXX dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Zu den in der mit der Anregung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgelegten Beilage ./2 „Zur dringenden Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid“ gesetzten Schwerpunkten ist in Hinblick auf den angeregten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung folgendes zu bemerken:
Schwerpunkt 1: Netz- und Versorgungssicherheit:
Wenn die Konsenswerberinnen vorbringen, dass dann, wenn die maximale Transportleistung der Leitungen ausgeschöpft sei, weder neue Großverbraucher noch (Windkraft- und) Photovoltaikanlagen angeschlossen werden könnten, so lang die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür nicht bestünden, ist darauf zu verweisen, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Verteilernetzbetreiber (vgl. Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB) der XXXX und Weiterverteiler, genehmigt durch den Vorstand der XXXX Austria am XXXX ; Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Netz der XXXX , genehmigt durch den Vorstand der XXXX ) vorsehen, dass der Netzbetreiber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in begründeten Fällen den Netzanschluss ganz oder teilweise verweigern kann. Ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sind mangelnde Netzkapazitäten (vgl. § 27 Abs. 1 Z 2 Oö. ElWOG 2006).
Die Allgemeinen Bedingungen für die Übertragungsnetzbetreiber (ALLGEMEINE NETZBEDINGUNGEN (ANB) der XXXX genehmigt durch die XXXX Austria am XXXX ) sehen vor, dass Anträge auf Neuerrichtung eines Netzanschlusses oder auf Änderung eines bestehenden Netzanschlusses einer Netzverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, bevor schriftlich bekannt gegeben wird, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netzkooperation seitens der XXXX erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netzkooperation erfolgen kann.
Neue Großverbraucher sowie (Windkraft- und) Photovoltaikanlagen werden folglich nur dann angeschlossen, wenn die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Gefährdung der Netz- und Versorgungssicherheit durch Anlagen, die (noch) nicht angeschlossen werden können, ist nicht zu erwarten.
Soweit die Konsenswerberinnen ins Treffen führen, dass aktuell eine Laststeigerung im Verteilnetzbereich der XXXX im Bereich XXXX mit 200 MVA bzw. seitens der XXXX aufgrund der für die schrittweise Dekarbonisierung notwendigen Umstellung auf XXXX bis zu einem Ausmaß von 600 MW dokumentiert sei und sich als Folge ergebe, dass die bestehenden Regelhauptumspanner im Bereich XXXX nicht mehr ausreichend seien bzw. auch die Transportkapazität, ausgehend von XXXX Richtung XXXX , nicht mehr ausreiche, ist darauf zu verweisen, dass unabhängig von bestehender Infrastruktur vorgegebene energie- und klimapolitische Zielsetzungen, wie eine vergleichsweise kurzfristige Dekarbonisierung des Energiesystems, für sich allein nicht geeignet sind, Eingriffe in Parteienrechte, wie sie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde zweifellos mit sich bringt, zu rechtfertigen.
Schwerpunkt 2: CO2-Emissionen:
Die Konsenswerberinnen gehen davon aus, dass eine Verzögerung bei der Umsetzung der geplanten 220 kV-Leitungen und Umspannwerke als Folge des Nichtausschlusses der aufschiebenden Wirkung einen wesentlichen Anteil an CO2-Emissionen verursachen bzw. die in maßgeblichem Ausmaß geplante Dekarbonisierung (insbesondere durch Einsatz von XXXX durch die XXXX ) verzögern würde. Nur ein fristgerechter Baustart ermögliche eine nachhaltige Reduktion der Emissionen und somit auch das Einhalten von nationalen und internationalen Klimazielen.
In diesem Zusammenhang ist abermals festzuhalten, dass nationale und internationale Klimaziele, die ohne Bedachtnahme darauf festgelegt werden, ob die dafür notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen bestehen oder angesichts der strengen, zwingend einzuhaltenden Verfahrens- und Umweltschutzvorschriften iwS zeitgerecht geschaffen werden können, nicht geeignet sind, Eingriffe in Parteienrechte zu rechtfertigen. Wenn die nationalen und supranationalen Gesetzgeber der Ansicht sein sollten, dass die von den Konsenswerberinnen angesprochenen Klimaziele schwerer wiegen als (bisher) zwingend einzuhaltende Umwelt- und Nachbarschutzbestimmungen, werden sie den Vorrang des Klimaschutzes in entsprechende gesetzliche Regelungen gießen, was freilich bislang unterblieben ist.
Da das Projektziel der Dekarbonisierung durch eine aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden eintretenden Projektverzögerung nicht vereitelt, sondern allenfalls nur verzögert wird, ist dieses langfristige Projektziel nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen (zum erforderlichen engen Zusammenhang zwischen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und drohendem Schadenseintritt vgl. VwGH 09.11.1999, 99/11/0225).
Schwerpunkt 3: Massive Bauzeitverzögerung bei Nichtdurchführung der Beschaffungen 2023, welche nur bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden unternehmerisch rechtfertigbar sind und somit nur dann durchgeführt werden können
Wenn die Konsenswerberinnen vorbringen, dass die Einleitung von Beschaffungsvorgängen ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unternehmerisch nicht rechtfertigbar seien, sodass ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung massive zeitliche Projektverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit von wesentlichen Lieferungen/Leistungen zu erwarten seien, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens betreffend den Genehmigungsbescheid in keiner Weise vorweggenommen wird, sodass das unternehmerische Risiko der Konsenswerberinnen dadurch auch nicht gemindert werden kann. Ob Beschaffungen „unternehmerisch rechtfertigbar sind“, hängt daher nicht vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab. Dieses Argument der Konsenswerberinnen geht ins Leere.
Schwerpunkt 4: Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und die Versorgungssicherheit sowie die Projektpartner ( XXXX )
Dazu, dass nach Darstellung der Konsenswerberinnen eine Verschiebung der mit den Netzpartnern abgestimmten Abschaltkoordinierung eine weitere Verzögerung des Gesamtprojektes und auch von Folgeprojekten bedeuten würde, ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der österreichischen UVP, die in ihrer Prüftiefe europaweit unübertroffen ist, bekannt sind, und die Konsenswerberinnen auch bereits über Erfahrungswerte betreffend die erwartbare Dauer von Genehmigungsverfahren einschließlich Rechtsschutzmöglichkeiten verfügen. Dem entsprechend sind Projekte zu planen und bei den dafür zuständigen Behörden zur Genehmigung einzureichen. Es ist nicht erkennbar, dass das bei der belangten Behörde geführte Genehmigungsverfahren – verglichen mit anderen Großprojekten der Energie-Infrastruktur (siehe etwa die Verfahren betreffend die „ XXXX ") - außergewöhnlich lang gedauert hätte, wodurch möglicherweise eine besondere Dringlichkeit der Projektverwirklichung ausgelöst worden wäre.
Zur vorgebrachten „Erdschlusslöschung im 110 kV-Netz“, mit der von den Konsenswerberinnen die „Dringlichkeit für die Projektumsetzung“ ebenfalls begründet wird, ist anzumerken, dass die „nur mehr … geringe Reserve bis zum Erreichen der Löschgrenze im 110 kV-Teilnetz“ seit vielen Jahren bekannt ist und ebenso lang in (starkstromwegerechtlichen) Genehmigungsverfahren regelmäßig dazu führt, dass Verkabelungen nur in begrenztem Umfang durchgeführt werden können (zur Problematik vgl. etwa XXXX ). Auch wenn die positiven Effekte der beabsichtigten Netztrennung nach den Ergebnissen des Genehmigungsverfahrens unbestreitbar sind, erschließt sich aus den von den Konsenswerberinnen vorgelegten Unterlagen nicht, warum dies nun plötzlich so dringend sein sollte, dass die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht mehr abgewartet werden kann.
Schwerpunkt 5: Auswirkungen auf den Bauzeitplan
Auch wenn, wie die Konsenswerberinnen dies darstellen, ein bei Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung zwingend folgender verzögerter Baustart im schlechtesten Fall eine Verschiebung in Jahresschritten bedeutet, um sämtliche Anforderungen erfüllen und Einschränkungen berücksichtigen zu können, und Verzögerungen im Baustart auch Auswirkungen auf andere Projekte der XXXX und der Projektpartner haben, ist abermals darauf zu verweisen, dass die strengen Genehmigungsvorschriften mit ihrem absichtsvoll großen Prüfumfang nicht dadurch ausgehebelt werden können, dass von den jeweiligen Konsenswerberinnen ein zu knapper, möglicherweise unrealistischer Bauzeitplan angesetzt wird.
Der Gesetzgeber hat mit guten Gründen strenge Genehmigungskriterien festgelegt, auf deren ordnungsgemäße Prüfung einschließlich eines entsprechenden Rechtsschutzes die Rechtsunterworfenen ein Anrecht haben. Ebenso hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Beschwerden gegen Genehmigungsbescheide in aller Regel aufschiebende Wirkung haben sollen, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für Energiewendeprojekte – um ein solches handelt es sich gegenständlich zweifellos – die aufschiebende Wirkung von Bescheidbeschwerden grundsätzlich ausgeschlossen werden soll, hätte er das zweifellos formuliert, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in der jüngst ergangenen UVP-Novelle 2023 klar zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Vorhaben der Energiewende – außer im Fall von sog. „Blankobeschwerden“ bzw. „bloßen Formularbeschwerden“ (vgl. § 17a UVP-G 2000), die hier eindeutig nicht erhoben wurden – die allgemeinen Regeln für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gelten sollen und somit Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid – außer in besonders begründeten Fällen – aufschiebende Wirkung zukommen soll.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Versorgung mit elektrischer Energie im betroffenen Gebiet stattfindet und, soweit ersichtlich, auch in der näheren Zukunft nicht gefährdet ist. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der von den Konsenswerberinnen mit ihrer Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Studie des XXXX an der XXXX zum Thema „ XXXX “ vom Oktober 2022, dass Österreich und auch das Bundesland Oberösterreich eine im europäischen Vergleich hervorragende Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie aufweist, die den Wirtschaftsstandort für (auch multinationale) Unternehmen äußerst attraktiv mache.
Die politische Zielsetzung, den Anteil an erneuerbarer Energieerzeugung zu erhöhen und den CO2-Ausstoß zu vermindern, reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um ein derart dringliches öffentliches Interesse zu begründen, zumal diese Projektziele durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht vereitelt, sondern schlimmstenfalls verzögert werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht die Wichtigkeit einer möglichst schnellen Umsetzung der Energiewende, doch darf dies nicht auf Kosten des Schutzes der Natur und der Erhaltung der Artenvielfalt geschehen, zumal ein möglichst intaktes Ökosystem wesentlich zur Bewältigung bzw. Minderung der Auswirkungen der Klimakrise beiträgt.
So begründet die von den Konsenswerberinnen konkret vorgebrachte Zielsetzung, (durch die zukünftige Ermöglichung der Ableitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen sowie durch die Ermöglichung von betrieblichen Umstellungen im Bereich der XXXX ) einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Gefahr im Verzug“, welche den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ gebieten würde. Zwar sind vom gegenständlichen Vorhaben nach den Ermittlungsergebnissen des Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde grundsätzlich positive Effekte für die Sicherheit und Flexibilität der Versorgung mit elektrischer Energie und für die Erreichung der Klimaziele zu erwarten; dazu, dass ohne das gegenständliche Vorhaben die Versorgungssicherheit im betroffenen Gebiet oder sogar darüber hinaus gefährdet wäre, ergibt sich jedoch aus den Ermittlungsergebnissen des Behördenverfahrens nach Ansicht des erkennenden Senates kein entsprechendes Tatsachenmaterial. Vielmehr stellt die XXXX in ihrer Stellungnahme vom XXXX fest, dass eine zeitliche Verzögerung zu „kostenintensiven Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität“ führen würde, was bedeutet, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität durchaus möglich sind, aber im Anlassfall hohe (freilich nicht näher bezifferte und daher nicht hinreichend konkretisierte) Kosten verursachen würden. Diese Kosten würden letztlich von der Gemeinschaft der Stromkonsumenten getragen. Auch in ihrer mit der Äußerung der Konsenswerberinnen vom XXXX vorgelegten Stellungnahme vom XXXX streicht die XXXX abermals das große öffentliche Interesse an der Verwirklichung der „ XXXX “ heraus, ohne allerdings darzustellen, dass die Versorgungssicherheit im Falle einer durch die aufschiebende Wirkung von gegen den Genehmigungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerden drohenden Projektverzögerung konkret gefährdet wäre.
Dazu, wie sich allfällige Verzögerungen der Projektumsetzung konkret (etwa auf die betroffenen privaten Stromkonsumenten und Gewerbebetriebe im betroffenen Gebiet sowie generell auf die Versorgungsqualität und Versorgungssicherheit) auswirken würden, hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, sondern sich im wesentlichen darauf zurückgezogen, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Projektverwirklichung bestehe, was nach den auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegenden Ergebnissen des Genehmigungsverfahrens zwar zutrifft, allerdings – wie gezeigt - für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; siehe auch VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG).
Selbst wenn man in einer Verzögerung der Bauarbeiten einen – was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Fall ist – „gravierenden“ Nachteil für ein öffentliches Interesse erblicken würde, wenn das Vorhaben nicht „ehestmöglich“ realisiert wird, ergibt sich daraus noch nicht die entsprechende Dringlichkeit. Bei einem Infrastrukturvorhaben mit einer mehrjährigen Errichtungszeit müsste die von den Konsenswerberinnen behauptete Dringlichkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen präzise dargelegt werden, was jedoch unterblieben ist. Auch wenn die Errichtung und der Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens – was seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach den Ergebnissen des Genehmigungsverfahrens nicht bezweifelt wird - zu einer Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Anschlussmöglichkeit für zusätzliche Großverbraucher führen werden, bedeutet dies noch nicht, dass diese Verbesserungen auch entsprechend dringlich wären. Hiezu hätte es wohl auch einer präzisen Darstellung der positiven Projektwirkungen, des Beitrages zur Erreichung der nur allgemein angesprochenen Klimaschutzziele und auch der positiven Auswirkungen etwa auf die Netzsicherheit und Ausfallssicherheit bedurft.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Konsenswerberinnen ein Interesse daran haben, ihre Ausgaben auf das für die Zielerreichung wirklich notwendige Maß zu beschränken bzw. unnötige Kosten zu vermeiden. Aufgrund der Eigentümerstruktur der Konsenswerberinnen (vgl. dazu XXXX besteht zweifellos auch ein öffentliches Interesse an der Vermeidung unnötiger Kosten. Zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung kann dieses öffentliche Interesse allerdings nur herangezogen werden, wenn im Fall des Zuwartens eine gravierende Gefahr konkret besteht (vgl. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Bei einem behaupteten wirtschaftlichen Nachteil sind die individuellen Folgen nachvollziehbar konkret anzugeben (zur Darlegungspflicht zu Vermögensschäden bzw. den Auswirkungen auf die Vermögensumstände vgl. etwa VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119). Auch wenn die letzten genannten VwGH-Entscheidungen zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Erwägungen aus den bereits oben angesprochenen Gründen auch für die gegenständliche Entscheidung bzw. generell für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG herangezogen werden können.
Dass die nicht näher bezifferten wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Konsenswerberinnen sich und damit der Allgemeinheit ersparen könnten, wenn die „ XXXX “ wie im aktuellen Zeitplan vorgesehen errichtet werden könnte, den Betrieb einer der Konsenswerberinnen ernstlich beeinträchtigen könnten, haben die Konsenswerberinnen zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der erkennende Senat geht daher nicht davon aus, dass die Vermeidung dieser Kosten iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“.
Was die in den Stellungnahmen der Konsenswerberinnen vom XXXX und vom XXXX vorgebrachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen anlangt, bleiben die Konsenswerberinnen behauptend, ohne konkrete Zahlen zu nennen oder eine der Ermittlung möglicher gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen zugrundegezulegende Datenbasis offenzulegen, sodass es den Annahmen der Konsenswerberinnen an der erforderlichen (vgl. abermals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119 zur Darlegungspflicht bei behaupteten Vermögensschäden iZm. § 30 Abs. 2 VwGG) Nachvollziehbarkeit mangelt.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die von den Konsenswerberinnen in ihren Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX genannten Auswirkungen einer verzögerten Projektumsetzung zutreffen, erreichen diese Auswirkungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ein solches Ausmaß, dass im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur von „Gefahr im Verzug“ gesprochen werden könnte, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ erforderlich machen würde. Vielmehr handelt es sich um Effekte, die wesensmäßig mit jedem großen Energie-Infrastrukturvorhaben einhergehen, für das aufgrund der strengen österreichischen Umweltgesetzgebung, der umfangreichen im Verfahren vorgesehenen Mitspracherechte und der Besonderheiten des konzentrierten UVP-Verfahrens längere Verfahrensdauern eingeplant werden müssen und von Konsenswerbern zweifellos auch einkalkuliert werden. Wollte der Gesetzgeber derartige Effekte für Vorhaben wie das gegenständliche ausschließen, hätte er bei Projekten der Energiewende einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, was er jedoch bisher nicht getan hat.
Zu der im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. XXXX mit welcher Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , betreffend Revisionen gegen die UVP-Genehmigung „ XXXX " die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass die damals vorliegende Konstellation der gegenständlichen nicht in allen Punkten gleicht:
Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Starkstromleitungsprojekte, doch lag im Fall der „ XXXX " bereits eine rechtskräftige Genehmigung des Vorhabens vor, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Nach dem hier anzuwendenden § 13 Abs. 2 VwGVG bildet die aufschiebende Wirkung den Regelfall, nach dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. XXXX , zugrundeliegenden § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die Ausnahme.
Im Fall der „ XXXX " legte die damalige Konsensinhaberin (zu dem von Revisionswerbern gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Revisionen) unter Vorlage u.a. einer Stellungnahme der Regulierungsbehörde XXXX , einer „ XXXX von ao XXXX und einer Kurzstudie von XXXX detailliert dar, dass es sich bei der „ XXXX " um das deutlich wichtigste Energieinfrastrukturvorhaben Österreichs handelte und dass den sich aus einer weiteren Bauverzögerung ergebenden Gefahren für die österreichische Versorgungssicherheit nicht durch netzseitige Engpassmanagement-Maßnahmen begegnet werden konnte. Demgegenüber kommt dem Vorhaben „ XXXX “ nach den Ergebnissen des Genehmigungsverfahrens zwar hohe, aber keine so herausragende Bedeutung zu und haben sich die Konsenswerberinnen im gegenständlichen Verfahren in ihrer Beschwerdebeantwortung darauf beschränkt, auf ihr bereits im UVP-Genehmigungsverfahren erstattetes Vorbringen und auf das hohe öffentliche Interesse an der Projektverwirklichung der „ XXXX “ zu verweisen. Konkrete Zahlen und Daten zu den v.a. versorgungssicherheitsbezogenen Auswirkungen des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, die der in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Interessenabwägung zugrundegelegt werden könnten, wurden von den Konsenswerberinnen weder mit der Beschwerdebeantwortung noch mit ihrer Stellungnahme vom XXXX vorgelegt. Die bP sind daher im Ergebnis im Recht, wenn sie die Ansicht vertreten, die Konsenswerberinnen hätten die „Gefahr im Verzug“, die ohne den von den Konsenswerberinnen angeregten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung drohe, nicht konkret dargetan.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt zwar angesichts der Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ XXXX “, die – vorbehaltlich allfälliger zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderungen – auch dem Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zugrundezulegen sind (arg. „Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“; vgl. § 13 Abs. 4 VwGVG) und der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente sowie der Bestimmung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht, dass die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens in hohem öffentlichem Interesse liegt, doch berechtigt das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug einer Maßnahme nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 06.05.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei zwar nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verhinderung einer Gefährdung der Versorgungssicherheit breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Energie oder Wasser) bereits als „zwingendes öffentliches Interesse“ anerkannt hat (vgl. VwGH 20.03.2014, 2011/07/0237; 20.03.2013, AW 2013/05/0003), doch haben die Konsenswerberinnen im gegenständlichen Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, dass die Versorgung mit elektrischer Energie im Fall der gesetzlich als Regel vorgesehen aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid gefährdet wäre.
Dass etwa die in § 4 ElWOG 2010 gesetzlich vorgesehene Sicherstellung der Kostengünstigkeit der Versorgung der Endkunden mit Energie für sich genommen kein ausreichend qualifiziertes öffentliches Interesse darstellt, das eine sofortige Umsetzung des damals angefochtenen Bescheides (betreffend die Übermittlung von Daten durch die XXXX ) in die Wirklichkeit zwingend gebieten würde, hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003 klargestellt. Auch mögliche Strompreiserhöhungen, die sich aus einer verzögerten Projektumsetzung und aus der Tatsache ergeben könnten, dass notwendige Mehraufwendungen der Konsenswerberinnen letztlich von der Gemeinschaft der Stromkonsumenten zu tragen sein werden, sind daher nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Auch wenn die Umsetzung des Vorhabens „ XXXX “, wie bereits im behördlichen UVP-Genehmigungsverfahren festgestellt wurde, im öffentlichen Interesse liegt, erreichen die von den Konsenswerberinnen vorgebrachten Argumente weder die Intensität noch die Dringlichkeit derjenigen Gründe, die bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anerkannt wurden.
Die von den Konsenswerberinnen vorgebrachten, von der XXXX Landesregierung bekräftigten bzw. aufgegriffenen Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind sohin insgesamt nicht geeignet, den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug im Sinne des 13 Abs. 2 VwGVG zu tragen. Es kann daher für die Zwecke des gegenständlichen, auf den in der angefochtenen Entscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkten Verfahrens dahingestellt bleiben, welches Gewicht den in den Beschwerden vorgebrachten Interessen der bP konkret zukommt.
Obwohl dies eine in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehene Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, hat die belangte Behörde auch keine konkrete Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien vorgenommen, sondern lediglich allgemein festgestellt, dass die für eine möglichst rasche Projektverwirklichung sprechenden öffentlichen Interessen gemeinsam mit den Interessen der Konsenswerberinnen die privaten Interessen von Verfahrensparteien überwiegen würden.
4.7 Ergebnis:
Die von den Konsenswerberinnen in ihrer Anregung vom XXXX zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten und von der belangten Behörde praktisch unverändert übernommenen Argumente sind insgesamt nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu tragen. Auch die in den Stellungnahmen der Konsenswerberinnen vom XXXX und vom XXXX geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Effekte einer angenommenen Bauverzögerung erreichen nicht ein Ausmaß, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend erforderlich machen würde. Die in der Studie des XXXX der XXXX zum Thema „ XXXX “ vom Oktober 2022 anhand mehrerer Ausfallsszenarien (von einem XXXX , einstündigen Stromausfall bis hin zu einem österreichweiten, 48-stündigen Stromausfall) dargestellten Folgekosten eines großflächigen Ausfalls der Elektrizitätsversorgung nehmen zwar durchaus ein bedrohliches Ausmaß an, doch haben die Konsenswerberinnen bislang nicht dargelegt, dass im Fall einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Bescheidbeschwerden verursachten Verzögerung der Projektumsetzung großflächige Stromausfälle konkret drohen würden oder die allgemeine Elektrizitätsversorgung in Gefahr geraten würde. Ganz im Gegenteil attestiert gerade die von den Konsenswerberinnen mit ihrer Stellungnahme vom XXXX vorgelegte Studie der XXXX Österreich insgesamt und auch dem Bundesland XXXX eine hervorragende Versorgungssicherheit, die den Wirtschaftsstandort für große – auch multinationale – Unternehmen äußerst attraktiv mache. Dass diese auch im europäischen Vergleich hervorragende Ausfalls- und Versorgungssicherheit der Elektrizitätsnetze durch eine Projektverzögerung bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheides maßgeblich beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich.
Der im angefochtenen Bescheid verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher zu beheben, wobei es für die Zwecke des gegenständlichen, auf die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG beschränkten Verfahrens dahingestellt bleiben kann, wie schwer die dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, in den Beschwerden vorgebrachten Interessen der bP wiegen und ob die bP diesbezüglich ihrer Konkretisierungspflicht (vgl. etwa VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007 zu § 30 Abs. 2 VwGG) hinreichend nachgekommen sind.
Es ist daher insgesamt festzustellen, dass Gründe, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten würden, gegenständlich nicht vorliegen.
4.8 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
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