VwGH AW 92/05/0031

VwGHAW 92/05/00317.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der IM und des HM in H, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 1992, Zl. R/1-V-88047/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO NÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT

Begründung

Die Beschwerdeführer wehren sich als Nachbarn gegen die Bewilligung der Errichtung eines Clubhauses zu einer Tennisanlage, welche der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 2. Juli 1990 erteilt hat. Der Vollzug des Bescheides wäre für die Beschwerdeführer mit einem erheblichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da mit Benützung des Clubhauses es sofort zu einer Lärmbeeinträchtigung kommen würde. Der Abbruch eines Bauwerkes könne erfahrungsgemäß nicht leicht wieder durchgeführt werden; es wäre notwendig, jeden weiteren Ausbau- und Ausstattungsschritten Einhalt zu gebieten. Für die Konsenswerber sei dies zumutbar, da sie keinen erheblichen Nachteil zu besorgen hätten, zumal sie schon seit Jahren die Tennisplätze auch ohne das Clubhaus nützen können.

Die mitbeteiligten Bauwerber verwiesen auf die zwischenzeitig erteilte Benützungsbewilligung und äußerten sich dahingehend, daß im Falle der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Dadurch würde der Tennisbetrieb unmöglich gemacht werden und ein entsprechender Einnahmeausfall entstehen.

Die mitbeteiligte Gemeinde äußerte sich dahingehend, daß eine Baubewilligung nicht vollstreckt werden könne, weshalb schon deshalb eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden könne. Sie räumte aber ebenso wie die belangte Behörde ein, daß öffentliche Rücksichten der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden.

Gemäß § 30 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu; sie ist jedoch zuzuerkennen, insoweit nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein UNVERHÄLTNISMÄßIGER Nachteil verbunden wäre.

Während der wirtschaftliche Schaden der Bauwerber durch eine Bauunterbrechung auf der Hand liegt, erscheint die Lärmbelästigung dadurch, daß anstelle bestehender Umkleidekontainer ein Clubhaus benützt wird, nicht als derartig unverhältnismäßiger Nachteil, daß entgegen der grundsätzlichen gesetzlichen Anordnung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. Die geforderte Interessensabwägung führt daher zu einer Abweisung des Antrages.

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