Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §18 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §20 Abs1 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1 idF 2014/151;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §18 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §20 Abs1 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1 idF 2014/151;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/12/0198 verwiesen.
Mit Bescheid der nunmehr revisionswerbenden Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2015 wurde gegenüber der Mitbeteiligten eine Personalmaßnahme verfügt, welche ihre Abberufung als Bezirkshauptfrau der ehemaligen Bezirkshauptmannschaft F unter Zuweisung einer Verwendung in der neu gebildeten Bezirkshauptmannschaft H als Fachteamkoordinatorin in der Gemeinde- und Regionalentwicklung beinhaltete.
In Stattgebung der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis den dienstbehördlichen Bescheid vom 11. Februar 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses ging das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass die Dienstbehörde der Mitbeteiligten im angefochtenen Bescheid zwar die im Zeitpunkt seiner Erlassung schonendste zur Verfügung stehende Neuverwendung zugewiesen habe; allerdings sei zwischenzeitig die Stelle eines Leiters der Abteilung 13 "Umwelt und Raumordnung" frei geworden, welche als schonendere Variante in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht habe, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076 dargelegt habe, seine Entscheidung an der im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach dieser Sachlage stelle aber der von der belangten Behörde gewählte Zielarbeitsplatz nicht die schonendste Variante dar. Da die Zuweisung der Neuverwendung hier untrennbar mit der Abberufung verbunden sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125 dargelegt habe, sei der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben gewesen.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer solchen fehle. Auch sei die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird u.a. jene der für das Verwaltungsgericht hier maßgeblichen Sachlage ins Treffen geführt. Zwar sei u.a. durch die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zitierte Rechtsprechung die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausgesprochen worden. Diese Judikatur beziehe sich freilich auf Verfahren, denen ein Antrag zu Grunde gelegen sei und die entweder meritorisch im Sinn einer Sachentscheidung anstelle der Behörde oder die kassatorisch im Sinn einer Zurückverweisung zur Entscheidung an die Behörde zu erledigen gewesen seien. Sodann heißt es in den Zulässigkeitsbehauptungen zu der ins Treffen geführten Rechtsfrage:
"Demgegenüber ist offen, ob diese Judikatur zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG auch für amtswegig eingeleitete Verfahren gilt, über die das Verwaltungsgericht keinesfalls meritorisch im Sinne einer Sachentscheidung an Stelle der Behörde entscheiden kann, sondern nur meritorisch im Sinne einer ersatzlosen Behebung des Bescheides (ohne Zurückverweisung). Letztere Konstellation ist deshalb von den vorgenannten Fällen zu unterscheiden, weil hier das 'Konzept der Entscheidung in der Sache' nicht zu greifen vermag. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren. In Prüfung steht die (amtswegige) Abberufung der Mitbeteiligten als Bezirkshauptfrau und ihre Zuweisung zu einem Ersatzarbeitsplatz. Es muss aus verfassungsrechtlichen Gründen ausschließlich dem Kernbereich und der Gesamtverantwortung der Landesregierung als Dienstbehörde vorbehalten bleiben, Personal(auswahl)entscheidungen zu treffen. Insbesondere bei der Besetzung von Führungspositionen handelt es sich um sachlich zu begründende Auswahlentscheidungen, denen ein Ausschreibungsverfahren vorangehen kann. Gegen jede Auswahlentscheidung steht den im Auswahlverfahren unterlegenen Personen Rechtsschutz (Landes-Gleichbehandlungsgesetz) zu. Ebenso muss es der Landesregierung im hier vorliegenden Fall vorbehalten bleiben, der Mitbeteiligten unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten einen ihrer bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine meritorische Entscheidung dahingehend, dass das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten an Stelle der Dienstbehörde einen konkreten Ersatzarbeitsplatz zuweist, muss dem Verwaltungsgericht verwehrt bleiben (in diesem Sinne auch das bekämpfte Erkenntnis). Vor diesem Hintergrund erscheint in derartigen Konstellationen die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Sinne einer Rechtsmäßigkeitskontrolle als erforderlich, zweckmäßig und sachlich begründbar. Das System der bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen grundsätzlich meritorischen Entscheidung im Sinne einer Sachentscheidung bliebe davon unberührt und damit gewahrt."
Darüber hinaus wirft die Revisionswerberin als Zulässigkeitsgrund Fragen des Umfanges der Bindungswirkung eines Erkenntnisses nach § 28 Abs. 1 VwGVG und in diesem Zusammenhang auch solche nach der Tragweite des Abs. 5 leg. cit. auf.
Die Revisionswerberin verweist in der Ausführung ihrer Revision im Wesentlichen auf das Zulässigkeitsvorbringen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist - entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark - zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage fehlt, ob im Verfahren zur Erlassung einer Personalmaßnahme, für welche die Voraussetzungen des § 18 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk-LDBR) gelten, für das Verwaltungsgericht die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde oder aber jene im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung maßgeblich ist. Eine solche Rechtsprechung besteht auch nicht für vergleichbare Personalmaßnahmen nach anderen Dienstrechten. Schließlich erscheint - insbesondere im Hinblick auf die zur maßgeblichen Rechtslage im Berufungsverfahren bei Versetzungen von Landeslehrern ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013 und vom 30. April 2014, Zl. 2013/12/0157 - diese Rechtsfrage auch durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Ausfluss der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes "in der Sache" grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses maßgeblich ist, nicht schon hinreichend klargestellt.
Die Revision ist freilich nicht berechtigt:
§§ 18 Abs. 1, 2, 5 und 6 und 20 Abs. 1 und 2 Stmk-LDBR idF
LGBl. Nr. 151/2014 lauten (auszugsweise):
"§ 18
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
...
(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
...
§ 20
Verwendungsänderung
(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder
...
3. der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird."
Unrichtig ist zunächst die Behauptung der Revisionswerberin, wonach sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht auf antragsgebundene Verfahren beschränkt hätte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Grundsatz auch für amtswegig vorgenommene Rechtsgestaltungen der Eingriffsverwaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, den hg. Beschluss vom 27. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0055, betreffend Aufforderung zur Nachschulung nach § 30b FSG, sowie den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0007 betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde).
All diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Aktes der Eingriffsverwaltung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG führen kann. Im Falle eines Misserfolges einer gegen solche Verwaltungsakte erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht besteht dessen Entscheidung "in der Sache" in der Abweisung der Beschwerde.
Im Ergebnis zutreffend ist lediglich die Auffassung der Revisionswerberin, dass es vorliegendenfalls dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt war, der Beamtin durch Abänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes selbst einen anderen Zielarbeitsplatz als schonendere Variante zuzuweisen:
Dies folgt schon daraus, dass das im Zuge einer Versetzung oder im Zuge einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die bescheidförmig zu verfügende Zuweisung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes umfasst (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125).
Zur "Sache" des Berufungsverfahrens bei Versetzungen nach dem Bundesdienstrecht nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage hat die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in ihrem Bescheid vom 25. März 2008, Zl. 11/12-BK/08 Folgendes ausgeführt:
"'Sache' eines vor der Berufungskommission anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ist ausschließlich die von der erstinstanzlichen Behörde verfügte Personalmaßnahme und nicht 'irgendeine' Versetzung (BerK 20.4.2007, GZ 22/10-BK/07). Der Berufungskommission ist es - auch im gedachten Fall des Bestehens einer 'schonenderen Variante', die die verfügte Personalmaßnahme unzulässig macht - verwehrt, die Entscheidung der Unterinstanz in Richtung einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder unter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abzuändern (BerK 30.6.2005, GZ 63/9-BK/05). Die Entscheidung der Berufungskommission kann nur in derselben 'Sache', hier also in der verfügten Versetzung zur PI A. erfolgen. Im gedachten Fall des Vorliegens einer oder mehrerer 'schonenderer Varianten' käme daher nur eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in Betracht, wobei es der erstinstanzlichen Behörde dann freistünde, nach Einleitung eines neuerlichen Vorhalteverfahrens, im Rahmen einer neuen 'Sache' die die 'schonendere Variante' darstellende Versetzung vorzunehmen."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und Verwaltungsgericht (und zwar auch für den hier maßgeblichen Bereich des § 18 Stmk-LDBR) zu übertragen ist. Damit konstituiert aber die von der Dienstbehörde getroffene Personalmaßnahme einschließlich des von ihr gewählten Zielarbeitsplatzes die "Sache" ihres Verfahrens, welche gleichzeitig die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG absteckt.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegendenfalls durch ersatzlose Aufhebung des vor ihm angefochtenen Bescheides die diesem zugrunde liegende "Sache", nämlich die Abberufung der Revisionswerberin von der Funktion einer Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft F unter Zuweisung des Arbeitsplatzes einer Fachteamkoordinatorin in der Bezirkshauptmannschaft H, welche - wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark zutreffend erkannt hat - eine Einheit bildet, durch ersatzlose Aufhebung dieses Aktes der Eingriffsverwaltung meritorisch entschieden hat.
Dafür, dass für eine solche meritorische Entscheidung andere Grundsätze gelten sollten als sie die Rechtsprechung für die meritorische Entscheidung anderer Angelegenheiten der Eingriffsverwaltung durch ersatzlose Aufhebung des Eingriffsaktes bereits zum Ausdruck gebracht hat, bestehen keine Anhaltspunkte.
Im Rahmen der zulässigen Revision war jedoch zu erwägen, ob der in § 18 Abs. 6 zweiter Satz Stmk-LDBR verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht eine Änderung des Beurteilungsmaßstabes für die anzuwendende Sachlage rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zum Versetzungsrecht der Landeslehrer für den dort vorgesehenen Fall der Aberkennung der (dort grundsätzlich bestehenden) aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Versetzungsbescheid die Auffassung vertreten, dies habe die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013 und vom 30. April 2014, Zl. 2013/12/0157).
Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass in anderen Verwaltungsmaterien der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung Maßgeblichkeit für die bei der Berufungsentscheidung heranzuziehende Sachlage zugemessen worden wäre (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192 und vom 20. Dezember 2012, Zl. 2012/23/0011).
Der Verwaltungsgerichtshof überträgt seine oben wiedergegebene Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach dem Versetzungsrecht der Landeslehrer nicht auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und Verwaltungsgericht. Auch für den Bereich des Stmk-LDBR folgt aus dem hier kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid nicht die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde. Die Orientierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelgenheit - wie sie die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck brachte - bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt. Dieser Zweck trifft auch auf das hier gegenständliche Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zu. Hielte man demgegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte (im Versetzungsrecht wäre dies etwa dann der Fall, wenn die einzige von der Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigte "schonendere Variante" zwischen der Erlassung des dienstbehördlichen Bescheides und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegfiele; auf Basis der Rechtsauffassung der Revisionswerberin hätte das Verwaltungsgericht diesfalls den Versetzungsbescheid ersatzlos zu beheben, weil im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde eine schonendere Variante offen stand; die Dienstbehörde könnte aber ungehindert der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, dessen Wirkungen sich dann auf den Zeitpunkt der dienstbehördlichen Versetzung beziehen würden, die Versetzung neuerlich vornehmen, weil mittlerweile die schonendere Variante weggefallen ist).
Aus diesen Erwägungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die in der vorzitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Grundsätze betreffend die für das Verwaltungsgericht maßgebliche Sachlage auch auf das Versetzungsrecht des Stmk-LDBR zu übertragen sind, wiewohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in solchen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen ist.
Aus der Rechtskraftwirkung der hier vom Landesverwaltungsgericht Steiermark verfügten ersatzlosen Behebung folgt nach dem Vorgesagten, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidung - die gleiche Personalmaßnahme, also die Abberufung der Revisionswerberin unter Zuweisung des von der Dienstbehörde vorgesehenen Zielarbeitsplatzes, nicht neuerlich verfügt werden dürfte. Die von der Revisionswerberin unter dem Punkt "Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses" aufgeworfene Frage, inwieweit sich aus § 28 Abs. 5 VwGVG über die oben aufgezeigte Rechtskraftwirkung hinausgehende Bindungswirkungen von in Begründungselementen zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauungen des Verwaltungsgerichtes ergeben, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf, weil dessen Rechtmäßigkeit nicht per se vom Umfang der von ihm ausgehenden Bindungswirkung abhängt. Dass aber - abgesehen von der Frage der maßgeblichen Sachlage - hier vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsanschauungen unzutreffend wären, wird in der Revision nicht dargetan.
Die Frage, ob aus § 28 Abs. 5 VwGVG eine erweiterte Bindungswirkung im oben beschriebenen Sinne abzuleiten ist, wäre somit erst dann entscheidungsrelevant, wenn sich die Dienstbehörde in einer anderen "Sache", also etwa in einem Verfahren zur Versetzung der Mitbeteiligten an eine andere Zieldienststelle unter Abberufung von der ihr auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wieder dienstrechtlich zugewiesenen Stellung als Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft F, über Rechtsanschauungen und Begründungselemente des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im vorliegenden Erkenntnis hinweg setzen würde.
Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. November 2015
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