VwGH Ra 2015/11/0055

VwGHRa 2015/11/005527.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des G H in M, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. Mai 2015, Zl. KLVwG- 966/5/2015, betreffend Aufforderung zur Nachschulung nach § 30b FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §30a;
FSG 1997 §30b;
FSG 1997 §37a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §30a;
FSG 1997 §30b;
FSG 1997 §37a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber aufgetragen, binnen vier Monaten ab rechtswirksamer Zustellung gemäß §§ 30a und 30b FSG an einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle teilzunehmen, da er zweimal rechtskräftig wegen Übertretung des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG bestraft worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) sprach weiters gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, dass die Rechtskraft des zweiten Straferkenntnisses erst nach Erlassung des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides eingetreten sei, weshalb dieser Bescheid zu Unrecht ergangen und vom LVwG aufzuheben gewesen sei. Daran ändere es nichts, dass beide Straferkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG rechtskräftig gewesen seien, da nicht ausdrücklich geregelt sei, welche Sach- und Rechtslage das LVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden habe.

Dazu ist der Revisionswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, und vom 27. Mai 2015, Zl. Ra 2014/12/0021, sowie den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/04/0007).

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2015

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