Abs. 1 anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14.
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
- 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
- 2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
- 4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
- 5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
- und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Schlagworte
Rettungsfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40229706
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