VwGH Ra 2014/03/0028

VwGHRa 2014/03/00281.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A Gesellschaft mbH in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2014, Zl W219 2008969-1/2E, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Luftfahrtangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Dr. C H in W, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 5), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

32008R0216 FlugsicherheitV Zivilluftfahrt;
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt ARA.GEN.355;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
LuftfahrtG 1958;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §13;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
VwGVG 2014 §22;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 12. Mai 2014 wurde die der Mitbeteiligten erteilte Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige "gemäß ARA.MED.250(a) (5) und (6), ARA.GEN 355 (b) (1) MED.A.025 (d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 34 Abs 3 LFG iVm § 141 Abs 2 und 3 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF" widerrufen (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm ARA.GEN.355 (b) (2) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Die Revisionswerberin legte dem im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Die Mitbeteiligte habe sich nicht an einschlägige Anforderungen an ihre Tätigkeit als flugmedizinische Sachverständige gehalten. So habe sie keine detaillierten Untersuchungsergebnisse an die Revisionswerberin als Aufsichtsbehörde übermittelt, sodass diese ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen habe können. Um die kontinuierliche Aufsicht dennoch zu gewährleisten, sei von der Revisionswerberin eine (unangekündigte) Inspektion in der flugmedizinischen Stelle der Mitbeteiligten durchgeführt worden, in deren Rahmen die Mitbeteiligte die geforderte umfassende Einsicht in flugmedizinische Dokumentation verweigert habe, wodurch es der Revisionswerberin unmöglich gemacht worden sei, ihrer Aufsichtspflicht im notwendigen Ausmaß nachzukommen.

Dadurch habe sie eine zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt gesetzlich vorgesehene Sicherheitsstufe beseitigt.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei geboten, weil die Aufschiebung der Vollstreckung die effektive Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften unterlaufen würde, zumal aufgrund des Verhaltens der Mitbeteiligten eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Aufsicht und unionsrechtskonforme Durchführung der Tätigkeiten als flugmedizinische Sachverständige nicht gewährleistet sei, wodurch die Sicherheit der Luftfahrt und damit öffentliche Interessen massiv gefährdet seien.

Gemäß ARA.GEN.355 (b) (2) habe die Behörde - ergänzend zu einem Widerruf gemäß ARA.GEN.355 (b) (1) auf Grund des Vorliegens einer Beanstandung - gegebenenfalls weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stelle eine adäquate Durchsetzungsmaßnahme dar.

Eigene Interessen der Mitbeteiligten stünden dem nicht entgegen, zumal diese aufgrund ihrer sonstigen ärztlichen Tätigkeit über ein gesichertes Einkommen verfüge.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei daher gemäß § 13 Abs 3 VwGVG gerechtfertigt.

2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung der diesbezüglichen Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß § 13 Abs 2 und 5 VwGVG Spruchpunkt II des Bescheids der Revisionswerberin (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG entsprächen großteils denen nach § 64 Abs 2 AVG; danach sei jedenfalls eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung für das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu verlangen.

Aus der Entscheidungsbegründung der Revisionswerberin sei nicht erkennbar, ob es dieser bei den für sieben konkret bezeichnete Personen abgefragten Daten um die Abwendung bestimmter Gefahren gegangen sei oder ob es sich bloß um eine zufällige Stichprobe gehandelt habe. Zu bedenken sei überdies, dass die Mitbeteiligte - wie in der Beschwerde unwidersprochen behauptet - inzwischen der Revisionswerberin die gesamte flugmedizinische Dokumentation für die in Rede stehenden sieben Personen übermittelt habe.

Vor diesem Hintergrund sei nach Maßgabe der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände des Falles nicht davon auszugehen, dass das inkriminierte Verhalten der Mitbeteiligten in seiner Gesamtheit den Vollzug des Bescheids wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen lasse; die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien daher nicht gegeben.

3. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision macht die Revisionswerberin Folgendes geltend:

3.1. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert wird VwGH 2005/11/0123, 99/11/0243 und 90/11/0161) abgewichen, wonach zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich sei, und habe den von ihm angenommenen Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung der eigenen Entscheidung zu Grunde gelegt. Wenngleich dies gemäß § 22 Abs 3 VwGVG prinzipiell nun möglich sei, habe das Verwaltungsgericht eine ausreichende Begründung unterlassen und sich bloß auf offenkundig nicht überprüfte Angaben gestützt. Zudem hätten sich die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgebenden Gründe nicht wesentlich geändert.

3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege aber auch deshalb vor, "weil im Bereich der Luftfahrt bislang keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden" sei; in diesem Bereich seien aber - wegen der Notwendigkeit der Schaffung eines hohen und einheitlichen Sicherheitsniveaus - bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "andere Parameter heranzuziehen" als sonst.

3.3. Die Revision sei schließlich auch wegen der "Missachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts" zulässig, zumal die Verordnungen (EG) Nr 216/2008, (EU) Nr 1178/2011 und (EU) Nr 805/2011 zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt Durchsetzungsmaßnahmen gegen Zeugnisinhaber vorsähen, aus denen sich ergäbe, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zulässig und geboten gewesen sei. Dies treffe insbesondere auf die Bestimmung nach ARA.GEN.355 (b) (2) der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zu.

4.1. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs 4 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

Gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

4.2. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.

Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachten - Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG - im Regelfall nicht gegeben.

5. Dass dies im vorliegenden Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, die Revision also entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig ist, zeigt die Revision nicht auf:

5.1. Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (§ 22 Abs 3 VwGVG). Es kann sowohl Bescheide der Behörde gemäß § 13 VwGVG als auch eigene Beschlüsse auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, nämlich u.a. dann, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Diese Bestimmung ermöglicht also auch die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach der Entscheidung der Behörde.

Daher zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der zitierten, zu § 64 Abs 2 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich sei, keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf, hatte das Verwaltungsgericht doch nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs 3 VwGVG auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl dazu, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

Soweit die Revisionswerberin in ihrer Revision die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, obwohl ihr dies im Zuge der Vorlage der Beschwerde ohnehin möglich gewesen wäre; dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es die Beschwerdeangaben als unwidersprochen seiner Entscheidung zu Grunde legte, zumal es nach § 13 Abs 5 VwGVG verpflichtet war, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden".

Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Angaben ausgehen (vgl in diese Richtung etwa VwGH vom 17. November 2000, AW 2000/17/0037, VwGH vom 29. August 2001, AW 2001/05/0024, VwGH vom 6. September 2004, AW 2004/07/0046, VwGH vom 6. Dezember 2011, AW 2011/03/0039, VwGH vom 2. April 2013, AW 2013/04/0013, und VwGH vom 12. August 2013, AW 2013/05/0039).

5.2. Mit dem pauschalen Hinweis auf nicht näher dargelegte Besonderheiten der Luftfahrt wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargelegt, zumal nicht dargetan wird, dass in diesem Bereich Rechtsmitteln jedenfalls - ohne die vom Gesetz vorgesehene Abwägung - aufschiebende Wirkung zu versagen wäre.

5.3. Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf unionsrechtliche Erfordernisse nicht dargelegt, dass die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig wäre:

Die Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, trifft in ihrem Anhang VI ("Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals") im "Teil-ARA", "Teilabschnitt GEN", Abschnitt III der "Allgemeine(n) Anforderungen" Regelungen betreffend "Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung".

ARA.GEN.355 ("Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen - Personen") lautet:

"a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.

b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und

2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden."

Aus dieser von der Revision berufenen Bestimmung, wonach die Behörde bei Feststellung eines - sicherheitsrelevanten - Verstoßes "gegebenenfalls weitere Durchsetzungsmaßnahmen" ergreift, kann nicht abgeleitet werden, dass diesfalls einem Rechtsmittel automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten und ohne Durchführung einer Interessenabwägung) aufschiebende Wirkung zu versagen wäre (zu unionsrechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährung bzw Versagung aufschiebender Wirkung vgl etwa VwGH vom 8. Jänner 2013, AW 2012/03/0049, 0050, vom 19. April 2013, AW 2013/11/0013, vom 12. Dezember 2013, AW 2013/03/0025, und vom 17. Dezember 2013, AW 2013/03/0026).

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die - im Übrigen nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüfte - Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2014

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