VwGH AW 2000/17/0037

VwGHAW 2000/17/003717.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Bank AG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen die Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 2000, Zl. 23 5123/160-V/13/00, sowie gegen die Mitteilung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2000, betreffend Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Erstellung eines Status zum Stichtag 31. Oktober 2000, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
BWG 1993 §70 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
BWG 1993 §70 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der erstangefochtenen Erledigung beauftragte die belangte Behörde ein näher genanntes Wirtschaftprüfungsunternehmen gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG, einen Status über die Vermögenslage der Beschwerdeführerin zum Stichtag 31. Oktober 2000 zu erstellen und binnen 14 Tagen ab Zustellung vorzulegen.

Mit der zweitangefochtenen Mitteilung vom 30. Oktober 2000 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Erledigung zur Kenntnisnahme und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 7 BWG dem Bund die durch diese Maßnahme zu entstehenden Kosten zu ersetzen habe.

Gegen diese Erledigungen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

§ 70 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 7 BWG lautet:

"§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden;

...

(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 6 sowie § 70a Abs. 2 und 3 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen."

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"§ 30. ...

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. ..."

Voraussetzung für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre zunächst, dass den angefochtenen Erledigungen (allenfalls auch in ihrer Gesamtheit) Bescheidqualität zukäme. Diese Frage kann jedoch für das Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Zu beachten ist vorerst, dass Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021).

Daraus folgt zunächst, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die angefochtene Erledigung beruhe auf einer offenkundig unrichtigen rechtlichen Beurteilung, auch zutreffendenfalls nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte, ohne dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen wären. Die in dem zitierten Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, von offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid nicht ausgegangen werden darf, bedeuten lediglich, dass aus offenkundig falschen Tatsachenannahmen die Gefährdung zwingender oder überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht abgeleitet werden darf.

Die Beschwerdeführerin begründet nun in ihrem Antrag zwar ausführlich, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Freilich behauptet sie nicht, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Erledigungen für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

In der Beschwerde meint die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Erledigungen wären im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht nach § 70 Abs. 7 BWG für die Beschwerdeführerin nachteilig. Auch zutreffendenfalls erlitte sie aber durch den sofortigen Vollzug des Bescheides keinen unverhältnismäßigen Nachteil. Hätte nämlich - wie die Beschwerdeführerin meint - die Anordnung der hier verhängten Maßnahme gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG in Bescheidform zu erfolgen und handelte es sich bei den in Rede stehenden Erledigungen um Bescheide, so wären diese im Falle einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben. Durch eine solche Aufhebung würde die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, eine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof würde also rückwirkend erfolgen.

Im Falle einer Aufhebung der verhängten Maßnahme durch den Verwaltungsgerichtshof stünde aber dem Kostenersatzanspruch des Bundes gemäß § 70 Abs. 7 BWG der Umstand entgegen, dass - rückwirkend betrachtet - die wirksame Verhängung einer Maßnahme nach § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG gar nicht erfolgt wäre.

Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 17. November 2000

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