Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2004 wurde (u.a.) die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Bürgermeisters von G vom 15. November 2002, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederverleihung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1988 verliehenen Rechtes für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kläranlage auf näher genannten Grundstücken im Schutzgebiet des Wasserwerkes G mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die Mur im Ausmaß von maximal 20 m3/d bzw. 0,3 l/s und der Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlagen für näher bezeichnete Bundesstraßen abgewiesen worden war, erhobene Berufung abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass bei der Besichtigung der Kläranlage Mängel, so die laut Anordnung im Schutzgebietsbescheid unzulässige Versickerung von Abwässern aus der Kläranlage in dem genannten Schutzgebiet, festgestellt worden seien und im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 auch auf die Auswirkungen der Kläranlage auf die Wasserqualität der Mur einzugehen sei. Von der Gewässeraufsicht seien wiederholt "zeitweise Grenzwertüberschreitungen" ("Überschreitungen der mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 festgelegten Ausmaße") festgestellt worden, und es hätten Organe des Kanalbauamtes Mängel (fehlende Abläufe in den weiterführenden Kanal) festgestellt. Im Hinblick auf die mehrfachen Grenzwertüberschreitungen entspreche die Anlage nicht dem heutigen Stand der Technik. Hinzu komme, dass die Straßenmeisterei mehrfach in den vergangenen Jahren Fäkalstoffe an der Einleitungsstelle der Anlage in den Ablaufkanal der Bundesstraßenverwaltung nach vorheriger Nachschau festgestellt habe. Ferner habe der wassertechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 15. April 2004 im Schlammspeicherraum (der Kläranlage) Schwimmstoffe (Hygieneartikel) in größerem Umfang und solche auch in den Kanalisationsschächten nach der Kläranlage festgestellt, was offensichtlich nur auf einen Ausfall des Schöpfwerkes in der Kläranlage bzw. eine hydraulische Überlastung der Kläranlage zurückgeführt werden könne. Nach dem Stand der Technik dürften Schwimmstoffe dieser Art nicht in den Ablauf gelangen. Auch sei die Kanalisationsanlage zwischen der Kläranlage und dem Übergabebauwerk im Bereich der Bundesstraße nicht dicht. Diesen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe sich der Amtssachverständige für Kleinkläranlagen vollinhaltlich angeschlossen, der zusätzlich angegeben habe, ebenso Schwimmstoffe (Hygieneartikel) im Ablaufkanal und eine Versickerung der Abwässer im Bereich dieses Kanals festgestellt zu haben. Die Anlage habe somit keine konsensmäßige Funktion und entspreche damit nicht dem Stand der Technik.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 gehemmt sei und sie ohne die Hemmung die Kläranlage nicht mehr betreiben könnten. Auch würde nach rechtskräftiger Erledigung des Wasserrechtsverfahrens das derzeit unterbrochene Verfahren zur Frage der Anschlussverpflichtung - die Beschwerdeführer hätten gegen die mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 12. Dezember 2003 ausgesprochene Verpflichtung, ihre Liegenschaften mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen, berufen - fortgesetzt werden und die Anschlussverpflichtung mit der Begründung "erteilt" werden, dass ihr Ansuchen um Wiederverleihung (des Wasserbenutzungsrechtes) abgewiesen worden sei. Sie wären gezwungen, die Kanalanschlussgebühr zu bezahlen - mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17. Februar 2004 sei den Beschwerdeführern ein Kanalisationsbeitrag von EUR 190.348,29 vorgeschrieben worden, wogegen Berufung erhoben worden sei -, und es wäre ihr Ansuchen um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 obsolet, sodass ein unwiederbringlicher Schaden für sie entstünde. Umgekehrt stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen, zumal das bisherige Verfahren bereits sechs Jahre gedauert habe.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2004 unter Hinweis auf die festgestellten Schwimmstoffe im Schlammspeicherraum bzw. im Ablaufkanal mit Versickerung der Abwässer aus der Kläranlage im genannten Schutzgebiet gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil dem ein zwingendes öffentliches Interesse und ein weiteres massives öffentliches Interesse zum Schutz der Trinkwasserversorgung entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, weshalb er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen hat (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte hg. Judikatur).
Nach den Ausführungen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gelangen infolge Überlastung der Kläranlage Schwimmstoffe in den Schlammspeicherraum und in weiterer Folge in den Ablauf (die Kanalisation), was nach dem Stand der Technik nicht erfolgen dürfte. Ferner sei die Kanalisationsanlage zwischen dem Ablauf der Kläranlage und dem Übergabebauwerk nicht dicht, und es seien in den vergangenen Jahren mehrfach Fäkalstoffe an der Einleitungsstelle der Anlage in den Ablaufkanal wie auch Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden. Weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene im Verwaltungsverfahren entgegengetreten wären. Vorläufig hat der Verwaltungsgerichtshof somit von den genannten Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid auszugehen, weil diese von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennen sind.
Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass gegen den beantragten Aufschub wesentliche öffentliche Interessen sprechen und die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag behaupteten gegenläufigen Interessen nicht dergestalt sind, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im obgenannten Sinn dargetan wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. September 2004
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