VwGH 90/11/0161

VwGH90/11/016116.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des R gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juni 1990, Zl. 9/01-31.871/8-1990, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;
KFG 1967 §75;
StVO 1960 §99 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;
KFG 1967 §75;
StVO 1960 §99 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der mit ihm ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 "mangels Verkehrszuverlässigkeit" die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 9. Mai 1989), entzogen. Zugleich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juni 1990 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 1.) der Berufung des Beschwerdeführers "gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung" keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt, sowie 2.) der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme liegt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 24. September 1988 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen hat. Die belangte Behörde ist daher - wie bereits die Behörde erster Instanz - vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 (in der Fassung der 12. Novelle, BGBl. Nr. 375/1988) ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, daß er wegen dieser Übertretung mit Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. März 1990 bestraft worden sei, macht aber geltend, daß er dagegen ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Erledigung dieser Beschwerde hätte zuwarten müssen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die belangte Behörde im Sinne des § 38 AVG 1950 bindend feststand, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung begangen hat, die Erhebung der - im übrigen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0120, zwischenzeitig abgewiesenen - Beschwerde dagegen daran nichts zu ändern vermochte und es keine Bestimmung gibt, die die belangte Behörde verpflichtet hätte, dessen ungeachtet mit ihrer Entscheidung noch weiter zuzuwarten, sondern sie vielmehr - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dieses Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war - auf die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 KFG 1967 Bedacht zu nehmen hatte.

Dem Beschwerdeführer ist sinngemäß darin beizupflichten, daß das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 für die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit nicht genügt, sondern nach dieser Gesetzesstelle die betreffende Tatsache einer Wertung gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit zu unterziehen ist und erst daraus auf die demnach relevante Sinnesart einer Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe - im Falle des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967, daß er die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird - geschlossen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß er "wegen seiner eigenen Verletzung nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit hatte", er (wenn überhaupt) "die Weigerung unter dem Einfluß von Medikamenten bzw. unmittelbar nach einer gravierenden Operation ausgesprochen" habe und die belangte Behörde die (darauf bezugnehmenden) Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Strafbescheides vom 12. März 1990 (trotz Bindung an dessen Spruch) nicht hätte "ungeprüft übernehmen" dürfen, so ist darauf nicht näher einzugehen, hat sich doch der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang des Näheren auf seine Ausführungen in der gegen den Strafbescheid gerichteten Beschwerde bezogen und diese Beschwerde auch diesbezüglich keinen Erfolg gehabt, sodaß der Umstand, daß sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden kann. Im Rahmen der von der belangten Behörde vorzunehmenden Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache war daher ohne Einschränkung - wie auch sonst in derartigen Fällen bei Begehung von Alkoholdelikten nach § 99 Abs. 1 StVO 1960, die zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählen - die besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung maßgebend. Die belangte Behörde hat bei ihrer Wertung auch zutreffend den Umstand mitberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer - wofür er der Aktenlage nach mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 29. Dezember 1988 rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall StGB bestraft wurde - unbestritten anläßlich des gegenständlichen Vorfalles dadurch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet hat, daß er "trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat und deshalb mit dem Pkw" gegen das Heck eines anderen Fahrzeuges gestoßen ist.

Bei der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 - deren Kriterien sowohl bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch bei Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 von Bedeutung sind - sind aber auch "die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit" maßgebend. Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zum Vorwurf, sie habe übersehen, daß seit dem gegenständlichen Vorfall fast zwei Jahre vergangen seien und er sich während dieses Zeitraumes "verkehrsgemäß" verhalten habe, was sie dazu hätte bewegen müssen, "wenn sie schon nicht bereit gewesen wäre, das Verfahren überhaupt einzustellen, jedenfalls die Entzugsdauer ganz erheblich" herabzusetzen. Dabei unterliegt der Beschwerdeführer insofern einem Rechtsirrtum, als die belangte Behörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion ohnehin nicht angenommen hat, daß der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides verkehrsunzuverlässig sei, sondern sie lediglich im Rahmen der ihr ebenfalls als Berufungsbehörde zustehenden Kontrollfunktion (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 28. April 1989 aufrechterhalten hat, wonach mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Ablauf von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, also ab 10. Februar 1990, zu rechnen sei. Der bis zu diesem Zeitpunkt seit dem gegenständlichen Vorfall vom 24. September 1988 verstrichene Zeitraum beträgt demnach etwa 16 1/2 Monate.

Richtig ist, daß die Bestimmung des § 73 Abs. 4 KFG 1967 nicht Anwendung finden konnte, weil dem Beschwerdeführer anläßlich des Vorfalles vom 24. September 1988 der Führerschein nicht gemäß § 76 leg. cit. vorläufig abgenommen worden war. Dies ändert aber nichts daran, daß die belangte Behörde zu prüfen hatte, ob die Annahme der Erstbehörde, dem Beschwerdeführer fehle im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verkehrszuverlässigkeit noch für die Dauer von mindestens drei Monaten (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates, dies im Hinblick auf § 73 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, zumal die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 leg. cit. nicht vorliegen) und er werde seine Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich erst nach 9 Monaten wiedererlangen, dem Gesetz entsprochen hat. Bei dieser Prognose kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des § 73 Abs. 4 KFG 1967 darf im gegebenen Zusammenhang vor allem nicht dazu führen, daß derjenige, dem der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, gegenüber demjenigen, bei dem dies nicht der Fall war, insofern bessergestellt wäre, als auf Grund der Art ihrer Berechnung die Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt (bzw. bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 der Führerschein nicht wieder ausgefolgt) werden darf, früher endet. In beiden Fällen sind vielmehr die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit. in gleichem Maße heranzuziehen und letztlich die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person, somit deren Wegfall, zu prognostizieren. Bedenkt man aber unter Beachtung dieser Grundsätze im vorliegenden Beschwerdefall, daß es sich bei der als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 geltenden strafbaren Handlung um das erste vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt handelte, anläßlich dieses Vorfalles von ihm zwar weiters (als Folge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) das Vergehen der fahrlässigen schweren Körperverletzung gesetzt wurde - wobei es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere der Unfallsfolgen nicht ankommt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0247, und vom 5. Juli 1989, Zl. 89/11/0082) -, er sonst aber der Aktenlage nach bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, so erscheint die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zur Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit eines Zeitraumes von 9 Monaten, gerechnet ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (nach etwa 7 1/2 Monaten seit dem gegenständlichen Vorfall), bedurft, jedenfalls nicht gerechtfertigt (vgl. das einen vergleichbaren Beschwerdefall erledigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0022). Die belangte Behörde hätte auch darauf Bedacht nehmen müssen, daß sich der Beschwerdeführer zwischen dem 24. September 1988 und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 9. Mai 1989 der Aktenlage nach wohlverhalten hat, auch wenn dies unter dem Eindruck zunächst des gerichtlichen Strafverfahrens und dann des Entziehungsverfahrens (nach Mitteilung seiner Einleitung mit Schreiben vom 17. Jänner 1989 an den Beschwerdeführer) geschehen ist, wobei ihm nicht zum Nachteil gereichen darf, daß die Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt verfügt wurde, stellt sie doch eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar, der kein Strafcharakter zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag zwar unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Umstände nicht zu finden, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei (noch) im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dies für die Dauer von mindestens drei Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen (was insgesamt einem seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichenen Zeitraum von etwa 10 1/2 Monaten entspricht), im Gesetz nicht ihre Deckung findet. Allerdings wurde - wie gesagt - die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu hoch bemessen.

Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Den Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung bekämpft der Beschwerdeführer lediglich mit dem Hinweis darauf, daß "ein Interesse des öffentlichen Wohles nach einem zweijährigen Verfahren wohl nicht mehr ernsthaft behauptet werden kann". Dabei läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die belangte Behörde bei Entscheidung über diesen Teil seiner Berufung ausschließlich zu beurteilen hatte, ob die Erstbehörde die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG 1950 zu Recht angewendet hat oder nicht, sie also darauf abzustellen hatte, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren, und nicht darauf, ob sie im Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides gegeben sind. Die Auslegung der genannten Verwaltungsvorschrift läßt auf Grund ihres Wortlautes keinen anderen Schluß zu, als daß es hiebei nur darauf ankommt, was im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtens war (vgl. allgemein auch dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Daß aber auf Grund der ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten war, bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht und steht mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen im Einklang (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0179, und vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252).

Abschließend sei dazu mit Rücksicht auf ein entsprechendes Vorbringen in der Gegenschrift bemerkt, daß die belangte Behörde - entgegen ihrer Ansicht, wonach "hierüber ein Abspruch durch die belangte Behörde nicht erforderlich gewesen wäre" - ungeachtet dessen, daß "im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die von der Behörde I. Instanz festgesetzte Entziehungszeit bereits abgelaufen war" und "der erstinstanzliche Entziehungsbescheid mit Zustellung der Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, wobei aber eine aufschiebende Wirkung über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus schon begrifflich nicht in Betracht kommt", auch über diesen Teil der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu entscheiden hatte, stand doch dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides zu.

Da sich somit die Beschwerde hinsichtlich dieses Ausspruches als unbegründet erweist, war sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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