VwGH AW 2011/03/0039

VwGHAW 2011/03/00396.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. O, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. September 2011, Zl E1/141.587/2011, E1/142.911/2011, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0213 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunden sichergestellt und vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat.

Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist.

Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag nicht.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der ständigen hg Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2007, AW 2007/03/0033).

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Verlässlichkeit. Die Aktenlage lässt aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde von vornherein unzutreffend wären, weshalb im derzeitigen Verfahrensstadium von den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist. Auf dieser Grundlage kommt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer macht hilfsweise geltend, dass durch die öffentliche Versteigerung oder Veräußerung der sichergestellten Waffen gemäß § 25 Abs 6 WaffG - aus näher dargestellten Gründen - eine "entschädigungslose Enteignung" stattfinden werde, weshalb er zumindest die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwertung gemäß § 25 Abs 6 WaffG begehre. Insoweit stehen einem Aufschub des Vollzuges nach der ständigen hg Rechtsprechung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es kann dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (vgl dazu etwa die hg Beschlüsse vom 19. Jänner 2006, Zl AW 2006/03/0003, vom 13. April 2006, Zl 2006/03/0026, vom 15. Februar 2007, Zl AW 2007/03/0005, vom 22. März 2007, Zl AW 2007/03/0010, und vom 1. September 2008, Zl AW 2008/03/0045). Wien, am 6. Dezember 2011

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