VwGH AW 2008/03/0045

VwGHAW 2008/03/00451.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des He, vertreten durch H H P & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Juli 2008, Zl WA 292/1999, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunden sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Z 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva etwa den hg Beschluss vom 13. April 2006, Zl AW 2006/03/0026).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "in der Kürze der Zeit" bei Überlassung der Waffen an einen zum Erwerb solcher Befugten keinesfalls den Erlös erzielen könnte, den er sonst dafür erzielen würde; andererseits sei er mit den schon lange in seinem Besitz befindlichen Waffen verbunden.

Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen die gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (vgl den bereits zitierten Beschluss vom 13. April 2006).

Wien, am 1. September 2008

Stichworte