VwGH 2011/07/0237

VwGH2011/07/023720.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde 1. der RP und 2. des JP, beide in S und vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 2011, Zl. Wa-2009-602470/18-Pu, betreffend Festlegung eines Wasserschutzgebietes (mitbeteiligte Partei: AP in S, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 an die Bezirkshauptmannschaft F (BH) beantragte MP., die Mutter der erstmitbeteiligten Partei, mit Bescheid bezüglich der auf ihrem Grst. Nr. 1368/3 der EZ 41 KG S vorhandenen Wasserversorgungsanlage für ihr Bauernhaus ein Wasserschutz- bzw. Wassereinzugsgebiet festzulegen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass durch von den beschwerdeführenden Parteien durchgeführte Maßnahmen (Festmistlagerstätte erstmalig am 6. August 2003; Grabungen auf deren Grst. Nr. 1334 KG S) eine Beeinträchtigung des Wasserspenders eingetreten sei bzw. befürchtet werde.

Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die BH meldete der Zweitbeschwerdeführer am 24. November 2003 die Entfernung der genannten Festmistzwischenlagerung auf unbefestigtem Untergrund.

Mit Eingabe vom 5. April 2004 legte MP. einen Prüfbericht über eine bakteriologische Trinkwasseruntersuchung (Probenahme am 16. März 2004) vor, der dem Wasser aus dem verfahrensgegenständlichen Wasserspender Genusstauglichkeit bescheinigte. Ebenso wurde ein Operat der L., T. & M., staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure und Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom März 2004 betreffend "Schutzgebiet Hausbrunnen (MP.) Grdst. Nr. 1368/3, KG S." vorgelegt.

Mit weiterer Eingabe vom 9. Juli 2004 übermittelte MP. ein Gutachten der Bezirksbauernkammer F bezüglich einer allfälligen Entschädigung für ein Wasserschutzgebiet sowie einen Wasseruntersuchungsbefund vom 28. November 2003 (Entnahmedatum: 17. November 2003), in dem die Genussuntauglichkeit des Wassers des gegenständlichen Wasserspenders auf Grund bakteriologischer Verunreinigungen festgestellt wurde.

Die BH führte am 11. Oktober 2004 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen (ASV) für Hydrogeologie und eines ASV für Agrartechnik eine mündliche Verhandlung durch und legte mit Bescheid vom 25. November 2004 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP. auf Grst. Nr. 1368/3 ein Schutzgebiet fest, von dem zum Teil auch das Grst. Nr. 1334 der beschwerdeführenden Parteien betroffen war.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2005 behoben, die Angelegenheit wurde an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Nichtbeiziehung von ASV für Hygiene und Wasserbautechnik sowie mit einer unzulänglichen Vorgangsweise hinsichtlich der Art und Weise einer gebührenden Entschädigungsbemessung.

In einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 2006 führte MP. u. a. aus, dass der Hausbrunnen auf dem Grst. Nr. 1368/3 bereits jahrzehntelang bestehe; die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch den Tiefbehälter samt Brunnenpumpe und Druckleitung zum Bauernhof sei von ihrem verstorbenen Ehemann durchgeführt worden und im Jahr 1967 bereits vorhanden gewesen. Durch rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 29. April 2002 - so MP. in einer weiteren Eingabe vom 26. März 2007 - sei rechtsverbindlich festgestellt worden, dass sich der Hausbrunnen eindeutig auf ihrem Grst. Nr. 1368/3 befinde.

Am 2. April 2007 führte die BH eine neuerliche mündliche Verhandlung durch. Dabei hielt der ASV für Wasserbautechnik fest, dass der Schachtbrunnen und der Behälter (Speicher) auf Grst. Nr. 1368/3 nicht zur Gänze dem Stand der Technik entsprächen und näher genannte Mängelbehebungen durchzuführen seien. Ferner führte der ASV aus, laut Beratungsempfehlung eines Fachbeamten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserbau, vom 14. Jänner 2004 sei auf dem Grst. Nr. 1334 der Beschwerdeführer eine neue Wassergewinnungsstelle (Quellfassung mit Sammelbehälter) errichtet worden. Diese Anlage diene zur Hauptversorgung. In wasserarmen Zeiten werde auf den Brunnen auf Grst. Nr. 1334 südlich des Brunnens der MP. zugegriffen.

Der geohydrologische ASV führte in seinem Gutachten u.a. zur Fragestellung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit der Wasserfassung (Drainage) des Objektes der beschwerdeführenden Parteien aus, dass die Festsetzung des gegenständlichen Schutzgebietes keine Einschränkung der derzeitigen Nutzung darstelle. Eine Erweiterung oder Tieferlegung der sehr seicht liegenden Fassungsstränge (laut Aussage der beschwerdeführenden Parteien rund 1,20 m unter GOK) sei hingegen auf Grund der entsprechenden Anordnungen im Schutzgebiet zukünftig verboten.

Die beschwerdeführenden Parteien hielten im Rahmen der mündlichen Verhandlung u.a. fest, dass die im (geplanten) Schutzgebiet auf ihrem Grst. Nr. 1334 gelegene Drainage für ihre Wasserversorgung und das Aufrechterhalten ihrer Landwirtschaft von "existenter" Bedeutung sei. Diese Anlage sei sanierungsbedürftig und müsse umgestaltet werden. Für den Fall der Bestimmung eines Schutzgebietes auch betreffend diese Liegenschaft seien sie zu einem Anschluss an das öffentliche Netz bzw. zur Errichtung eines neuen Brunnens gezwungen, weil dann eine Sanierung der eigenen Wasserversorgungsanlage unmöglich sei. Für den Fall der Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages der MP. würden daher - u.a. - die Aufwendungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bzw., weil dies schlecht möglich sei, die Kosten der Errichtung eines neuen Brunnens beantragt.

In weiterer Folge holte die BH eine fachliche Stellungnahme einer ASV für Hygiene vom 22. Mai 2007 ein.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 teilte MP. der BH mit, dass die vom wasserbautechnischen ASV am 2. April 2007 festgestellten Mängel der Hauswasserversorgungsanlage auf dem Grst. Nr. 1368/3 durch eine Fachfirma beseitigt worden seien. In diesem Zusammenhang wurde ein vom Projektanten angefertigter Bestandsplan samt technischer Beschreibung der Hauswasserversorgung vom 25. Juli 2007 vorgelegt.

Der wasserbautechnische ASV äußerte sich dazu am 11. Februar 2008 unter Bezugnahme auf eine am selben Tag erfolgte Überprüfung der gegenständlichen Anlage, es habe festgestellt werden können, dass die Mängelbehebungen beim Schachtbrunnen und Behälter gemäß Verhandlungsschrift vom 2. April 2007 durchgeführt worden seien.

Mit Bescheid der BH vom 17. Februar 2009 wurde der Antrag der MP. auf Festlegung eines Schutzgebietes abgewiesen. Begründend führte die Behörde u.a. aus, es sei davon auszugehen, dass sowohl MP. als auch die Beschwerdeführer jeweils bewilligungsfreie Wasserversorgungsanlagen betrieben. Die Wasserversorgungsanlage der MP. diene - neben einer weiteren Nutzwasserversorgungsanlage auf Grst. Nr. 1350 - der Versorgung der landwirtschaftlichen Liegenschaft R. 3 mit Trink- und Nutzwasser. Die Anlage der Beschwerdeführer auf Grst. Nr. 1334 habe den Charakter einer Nutzwasserversorgung der landwirtschaftlichen Liegenschaft R. 5 und werde zusätzlich zu einer weiteren Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage betrieben. Durch die vorgesehenen Schutzgebietsanordnungen werde zwar die derzeitige Verwendung der Anlage der Beschwerdeführer nicht untersagt. Auf Grund des vorgesehenen Verbotes der Errichtung von Wassergewinnungsanlagen würde jedoch auch jedwede Sanierung in Form einer Neufassung, Tieferfassung udgl. verboten und somit ein Eingriff in das Recht des Grundeigentümers zur Nutzung seines Privatgewässers ausgesprochen. Beide Anlagen seien in gewisser Weise gleichwertig anzusehen. Durch das vorgesehene Verbot der Errichtung von Wassergewinnungsanlagen würde in bestehende Rechte und Nutzungen eingegriffen, sodass eine der beiden Liegenschaften in ihrer Versorgungssicherheit zumindest eingeschränkt wäre. Die zwingende Notwendigkeit der Festsetzung eines Schutzgebietes habe nicht festgestellt werden können.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte MP. zum Teil ihr bisheriges Vorbringen und hielt u.a. fest, dass über ihre Wasserversorgungsanlage auch in Trockenperioden in den Jahren 2003 und 2004 die gesamte Trink- und Nutzwasserversorgung für ihren Bauernhof ausreichend abgedeckt worden sei, wobei damals auch 75 Stück Vieh anstandslos mit Wasser versorgt worden seien. Durch den notwendigen Aus- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und des Stalles habe der Viehstand zwischenzeitig auf 110 Stück erweitert werden können. Das Grst. Nr. 1334 der Beschwerdeführer habe eine Fläche von 89.179 m2. Die Beschwerdeführer hätten für ihren Bedarf eine Wasserversorgungsanlage auf Eigengrund nördlich ihres Bauernhauses, welche das Bauernhaus bei einem Viehbestand von 25 Großvieheinheiten (GVE) ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorge. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer seien keinerlei Anlagen oder technische Bestandteile einer Quellfassung vorhanden, die nur irgendwie dem Stand der Technik entsprächen. Es handle sich vielmehr um eine Drainage, von einer bestehenden Quellnutzung durch die Beschwerdeführer könne nicht gesprochen werden.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 nahmen die Beschwerdeführer zur Berufung u.a. dahingehend Stellung, dass die auf ihrem Eigengrund 2004 errichtete Wasserversorgungsanlage keineswegs ausreichend sei, um eine vollständige und insbesondere in Trockenzeiten anhaltende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser zu gewährleisten. Es handle sich um ihr "zweites Standbein" der Wasserversorgung.

Am 8. Juli 2010 gab der geohydrologische ASV zu den von der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen folgende Stellungnahme ab:

"(...)

ad Frage 2: Ist das Schutzgebiet aus fachlicher Sicht im Bezug auf qualitativen und/oder quantitativen Schutz erforderlich?

Ein Schutzgebiet wird mit der Zielsetzung festgesetzt, präventiv Gefahrenpotenzialen durch Ausgrenzung aus dem relevanten Einzugsgebiet zu begegnen und so das erschlossene Grund- oder Quellwasser dauerhaft und nachhaltig vor qualitativen und/oder quantitativen Beeinträchtigungen zu schützen. Eine konkrete Beeinträchtigung ist dabei nicht nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist alleine auf Grund der ohne Schutzgebiet und den entsprechenden Schutzanordnungen möglichen üblichen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen (Viehweide, Wirtschaftsdüngerausbringung, etc.) oder durch Eingriffe in die Deckschichten im Einzugsbereich der Fassung eine qualitative Beeinträchtigung jederzeit möglich. Durch eine mögliche Absenkung des Vorflutniveaus im Rahmen der Errichtung weiterer Wasserfassungen im Nahbereich der ggst. Fassung ist auch ein Trockenfallen und damit eine quantitative Beeinträchtigung dieser Wasserfassung möglich.

Eine nachhaltige qualitative und quantitative Sicherung der ggst. Wasserversorgungsanlage unter gesicherter Ausgrenzung der maßgeblichen Gefahrenpotenziale ist deshalb fachlich nur mit der Festsetzung eines Schutzgebietes und dem entsprechenden Schutzanordnungen möglich.

ad Frage 3: Ist das vorgeschlagene Schutzgebiet (Ausmaße, Ge- und Verbote) geeignet, den Schutzzweck zu erreichen?

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgte u.a. auf Basis der Ergebnisse detaillierter geophysikalischer Untersuchungen (Mise a la masse - Messungen im Projektsgebiet. Die Ergebnisse sind als fachlich schlüssig und plausibel zu bewerten. Die im Einreichprojekt vorgeschlagene und im Bescheid vom 25. November 2004 (...) festgesetzte Schutzgebietsabgrenzung entspricht den einschlägigen fachlichen Regelwerken (vgl. W 72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW (Februar 2004)) und ist aus geohydrologischer Sicht zum Schutz der ggst. Wasserversorgungsanlage als angemessen und ausreichend einzustufen. Die zit. im Bescheid angeführten Schutzanordnungen wurden abgestuft nach deren Zielsetzung in den einzelnen Schutzzonen formuliert und sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes der ggst. Wasserversorgungsanlage aus fachlicher Sicht ebenfalls als ausreichend anzusehen.

Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass zum dauerhaften Schutz die Wasserversorgungsanlage wasserbautechnisch dem heutigen Stand der Technik entsprechen muss, da ein Schutzgebiet Mängel am Fassungsbauwerk oder an sonstigen Anlagenteilen nicht kompensieren kann.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass mit dem vorgeschlagenen räumlichen und inhaltlichen Schutzkonzept - vorbehaltlich der Einhaltung des wasserbautechnischen Standes der Technik - der den Schutzzweck der Wasserversorgungsanlage erreicht und eine einwandfreie Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden kann.

Es sind somit - auch Bezug nehmend auf Frage 4 - keine Modifikationen erforderlich. (Anmerkung: Die Frage 4 lautete:

Verneinendenfalls: Welche Modifikationen sind erforderlich?)

ad Frage 5: Gibt es gelindere Maßnahmen (Ausmaß und/oder

Ge- und Verbote) um den angestrebten Schutzzweck zu erreichen?

Gemäß den einschlägigen fachlichen Regelwerken (vgl. W 72

Schutz- und Schongebiete des ÖVGW (Februar 2004) oder

Oö. Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete (März 2007)) soll eine

Schutzzone II mit den entsprechenden Anordnungen den Schutz vor

mikrobieller Verunreinigung sicherstellen, während in einer

Schutzzone III die vorrangigen Schutzziele der

Ergiebigkeitsschutz, der Schutz vor schwer bis nicht abbaubaren

Verunreinigungen und der Schutz der Grundwasserüberdeckung

darstellen.

Die Schutzzone II umfasst dabei in der Regel den 60-Tage-Zustrombereich aus einer Wasserfassung. Bei ungünstigen topografischen Verhältnissen (Steilheit des Zustrombereichs) kann jedoch fachlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei zB einer Wirtschaftsdüngerausbringung auch außerhalb des 60-Tage-Zustrombereiches und unmittelbar folgenden Starkregenereignissen zu Abschwemmungen in den näheren Einzugsbereich der Wasserfassung und in weiterer Folge zu mikrobiellen Belastungen des gefassten Grundwassers kommt. Im Sinne des vorsorgenden Grundwasserschutzes sind in solchen Fällen weitere Anordnungen zum Schutz vor mikrobieller Verunreinigung auch über die Schutzzone II hinausgehend erforderlich.

Im ggst. Fall ist gemäß den vorliegenden Höhenschichtenplänen und gemäß den Erkenntnissen aus dem Lokalaugenschein vom 2. April 2007 im Rahmen der mündlichen Verhandlung von eher steilen und damit topografisch ungünstigen Geländeverhältnissen auszugehen, da im Hinblick auf die mikrobiellen Schutzerfordernisse eine Abschwemmung von zB Wirtschaftsdünger bei Starkregenereignissen in den näheren Einzugsbereich der Wasserfassung und in weiterer Folge eine mikrobielle Belastung des gefassten Quellwassers nicht gesichert ausgeschlossen werden kann. Die Festsetzung des Verbotes Ausbringung von Wirtschaftsdünger bereits in der Schutzzone IIIa, welche im Regelfall ansonsten erst in einer Schutzzone II notwendig wäre, ist damit in diesem speziellen Fall zum nachhaltigen Schutz des erschlossenen Quellwassers fachlich erforderlich und mit der Steilheit des Geländes schlüssig und plausibel begründet.

Auch alle anderen Schutzanordnungen entsprechen fachlich den Zielsetzungen der einzelnen Schutzzonen und sind als solche für den nachhaltigen Schutz des erschlossenen Quellwassers notwendig.

Es sind somit - auch bezugnehmend auf Frage 6 - keine Modifikationen erforderlich oder gestattet. (Anmerkung: Die Frage 6 lautete: Bejahendenfalls: Welche Modifikationen sind erforderlich?) "

Der wasserbautechnische Amtssachverständige teilte mit Schreiben vom 9. August 2010 mit, dass die gegenständliche Anlage am 28. Juli 2010 in Form eines Lokalaugenscheines überprüft worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass sie dem Stand der Technik entspreche.

Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2010 zu den Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik vom 9. August 2010 fest, es könne nicht festgestellt werden, welche Anlage nunmehr tatsächlich Gegenstand eines Lokalaugenscheines gewesen sein solle. Sollte es sich tatsächlich um die Anlage der MP. handeln, sei festzuhalten, dass diese Anlage seit Antragstellung mehrfachen Änderungen unterworfen worden sei. Darüber hinaus wären die Beschwerdeführer dem Lokalaugenschein beizuziehen gewesen.

Zur Stellungnahme des ASV für Geohydrologie vom 8. Juli 2010 führten die Beschwerdeführer u.a. aus, im Hinblick auf die vorliegende Quellwasserfassung sei nicht auf den 60-Tage-Zustrombereich abzustellen. Richtigerweise sei nur der umgrenzte Quellwasserfassungsbereich einem allfälligen Schutzgebiet zugrunde zu legen. Darüber hinaus weise die Quellwasserfassung der MP. keine Trinkwasserqualität auf, insbesondere seien Beeinträchtigungen der Qualität auf deren Verhalten zurückzuführen. Neben der bereits beantragten Beischaffung eines näher genannten Wasser-Untersuchungsbefundes (Probenahme am 20. September 1999) sei daher eine neuerliche Probe zu ziehen, woraus sich jedenfalls die Untauglichkeit als Trinkwasser ergeben werde. Ferner führten die vorgeschlagene Schutzzone sowie die damit verbundenen Ge- und Verbote zu massiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer im Rahmen des Betriebes ihrer Landwirtschaft und ihrer eigenen Wasserfassung. Die Behörde habe jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Mit Stellungnahme vom 30. September 2010 übermittelte MP. eine fachliche Stellungnahme der Projektanten vom 20. September 2010. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die gegenständliche Trinkwasserversorgungsanlage der MP. konkret und aktuell für die Trinkwasserversorgung von derzeit drei im Haushalt lebenden Personen und für die Viehtränke von derzeit 60 GVE und 40 Kleinvieheinheiten (KVE) verwendet werde. Die berufungsgegenständliche Quellfassung sei der alleinige Wasserspender für die Trink- und Nutzwasserversorgung im genannten Ausmaß. Ein anderer Wasserspender stehe für den Verwendungszweck Trink- und Nutzwasserversorgung nicht zur Verfügung. Ferner verfüge das Anwesen R. 3 über eine (näher beschriebene) Brauchwasserversorgung zum Zwecke der Maschinenreinigung, der Bewässerung des Vorgartens und der Reinigungsarbeiten im Stall. Der Gesamtwasserbedarf nach ÖNORM B 2538 betrage 4.760 l/d. Die letzte Wasseruntersuchung sei im Rahmen des Einreichprojektes aus dem Jahr 2004 vorgelegt worden. Diese Analyse weise genusstaugliches Trinkwasser aus. Eine aktuellere Untersuchung gebe es nicht. Es gebe für den gegenständlichen Wasserspender keine Schüttungsmessungen. Es sei aber aktenkundig, dass dieser Wasserspender seit mehreren Jahrzehnten für die Versorgung des Anwesens R. 3 herangezogen worden sei und nach Angaben der MP. zu keiner Zeit die Versorgung des Anwesens nicht ausreichend gewesen wäre.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine agrarfachliche Stellungnahme vom 4. Jänner 2011 hinsichtlich der Bemessung der Entschädigungszahlungen sowie ein ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 3. Februar 2011 zur Frage, ob der Wasserspender der MP. dem Stand der Technik entspreche, ein. Im zuletzt genannten Gutachten wurde u. a. festgehalten:

"Basierend auf den vorliegenden Unterlagen, die aus fachlicher Sicht ausreichend für die Beurteilung des Standes der Technik sind, und den bisher durchgeführten Lokalaugenscheinen (11. Februar 2008 und 28. Juli 2010), bei denen die Richtigkeit der darin getätigten Angaben nachvollzogen wurde, wird festgestellt, dass die auf Grundstück Nr. 1368/3 (...) befindliche Brunnenanlage (Schachtbrunnen) und das dazu gehörige Speicherbauwerk dem Stand der Technik für Wasserversorgungsanlagen im Einklang mit den einschlägigen Fachvorschriften (ÖNORMEN B 2601 und EN 1508) entsprechen.

Worauf sich die Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung der (Beschwerdeführer) stützt, dass nicht festgestellt werden könne, welche Anlagen begutachtet worden wären, ist nicht nachvollziehbar, da sich sowohl die mündliche Verhandlung, die vorliegenden Projektsunterlagen als auch beide Lokalaugenscheine auf diese Brunnenanlage beziehen, immer nur von einer Brunnenanlage gesprochen wird und sich das geplante Schutzgebiet nur auf eine Brunnenanlage bezieht. Auf welche andere 'Anlage' sich das bisherige behördliche Vorgehen und die damit verbundenen fachlichen Äußerungen beziehen könnte, ist nicht erklärlich. (...)"

In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 sprachen sich die Beschwerdeführer erneut gegen die Ausweisung eines Schutzgebietes aus und hielten ihr bisherigen Vorbringen aufrecht.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2011 brachte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde zur Kenntnis, mit Übergabevertrag vom 28. Dezember 2009 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ 41 von MP. in das Eigentum übertragen erhalten zu haben und als Rechtsnachfolger in deren Rechtsposition einzutreten.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. Juni 2011 wurde der Berufung der MP. bzw. des Mitbeteiligten, der als Rechtsnachfolger im Grundeigentum und als Wasserberechtigter in deren Rechtsposition eingetreten sei, gegen den Bescheid der BH vom 17. Februar 2009 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der MP. bzw. des Mitbeteiligten auf Festsetzung eines Schutzgebietes zum Schutze der auf dem Grst. Nr. "1386/3" (richtig: 1368/3) bestehenden bewilligungsfreien Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung und gegen Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit stattgegeben.

Das in weiterer Folge festgesetzte Schutzgebiet besteht aus den Schutzzonen IIIb, IIIa, II und I. Für alle genannten Schutzzonen wurde u.a. das Verbot der Errichtung von Wassergewinnungsanlagen festgesetzt. Darüber hinaus gilt in allen Schutzzonen mit Ausnahme der Schutzzone IIIb u.a. das Verbot der Ausbringung von Wirtschaftsdünger (Jauche, Mist, Gülle, etc.) sowie das Verbot der Weidewirtschaft.

Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde eine von der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführer für das Verbot der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und der Weidehaltung in den Schutzzonen IIIa und II jährlich zu leistende Entschädigung in der Höhe von EUR 104,82 (wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, wobei Änderungen bis 5 % unberücksichtigt bleiben) festgesetzt.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass dem Wasserbenutzungsberechtigten bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Festlegung eines Schutzgebietes zukomme.

Hinsichtlich des Trinkwasseruntersuchungsbefundes vom 28. November 2003, der die Genussuntauglichkeit des Wassers aus dem gegenständlichen Wasserspender aus bakteriologischer Sicht bescheinigt hatte, führte die belangte Behörde aus, auf Grund des engen zeitlichen Konnexes der Festmistablagerung im Einzugsbereich der Wasserfassung (erstmals 6. August 2003) und dem durch eine Beprobung festgestellten positiven Befund hinsichtlich bakterieller Verunreinigung (Probenahme am "28.11.2003" (richtig: am 17. November 2003)), liege es nahe, dass ein enger Zusammenhang zwischen diesen Sachverhaltselementen bestehe. Die Tatsache der Ablagerung von Festmist im Einzugsbereich des Wasserspenders der MP. bzw. nunmehr der mitbeteiligten Partei sowie der angegebene Zeitpunkt würden durch die Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da somit eine konkrete Verunreinigung gegeben gewesen sei und auch durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der im Einzugsgebiet des Wasserspenders liegenden Grundflächen das zukünftige Auftreten von bakteriellen Verunreinigungen wahrscheinlich und zu befürchten sei, komme MP. bzw. der mitbeteiligten Partei ein Anspruch auf Festlegung eines Schutzgebietes zu. Im Falle einer Anordnung zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung sei auf Grund des § 34 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bei den anzuordnenden Maßnahmen die Hintanhaltung jeder Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) zu berücksichtigen.

Weiters sei zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden könnten. Dabei sei auch der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten fachlichen Stellungnahmen der ASV für Wasserbautechnik und Geohydrologie. Im Gutachten des ASV für Wasserbautechnik vom 3. Februar 2011 würden die Grundlagen dieses Gutachtens klar und nachvollziehbar dargelegt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass der Brunnen der MP. dem Stand der Technik entspreche, sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumenten, die die Mangelhaftigkeit und Unglaubwürdigkeit des Gutachtens des ASV aufzeigen sollten, könne nicht gefolgt werden. Ferner seien die Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ebenso könnten die von den Beschwerdeführern erhobenen Zweifel, ob überhaupt der Brunnen der MP. Gegenstand der gutachterlichen Ausführungen der ASV gewesen sei, nicht nachvollzogen werden, weil sowohl aus der Aktenlage, aus der Befundaufnahme, als auch aus der Stellung der Beweisfrage durch die belangte Behörde völlig klar sei, um welchen Wasserspender es sich handle.

Der geohydrologische ASV komme in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Schutzgebietsausgestaltung sowohl hinsichtlich der räumlichen als auch der inhaltlichen Ausgestaltung (Ge- und Verbote) auf plausiblen und den fachlichen Regelwerken entsprechenden Grundlagen (Mise a la masse - Messung, W 72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW, Öo. Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete) beruhten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien ebenfalls lückenlos, schlüssig, nachvollziehbar und unter Zitierung der einschlägigen fachlichen Grundlagen ausführlich begründet.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Quellschutzgebietes seien unschlüssig und vermochten auch nicht zu begründen, weswegen von den fachlichen Regelwerken abweichend im konkreten Fall lediglich der Quellfassungsbereich und nicht der 60-Tage-Zustrombereich vom Schutzgebiet abgedeckt werden solle. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer fehlenden Trinkwasserqualität des gegenständlichen Wasserspenders sei entgegen zu halten, dass gerade das Vorliegen von negativen Wasseruntersuchungsbefunden die Festlegung eines Schutzgebietes und somit den Schutz des Wasserspenders erforderlich mache und es auch unerheblich sei, wer Urheber für die Verschlechterung der Wasserqualität sei, weil die Schutzanordnungen ebenso für den Wasserberechtigten gälten und die Ge- und Verbote auch von ihm einzuhalten seien. Die vorgebrachten Argumente untermauerten geradezu die Notwendigkeit der Festlegung eines Schutzgebietes.

Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten, welche zusammenfassend ergeben hätten, dass die Wasserfassung der MP. baulich dem Stand der Technik entspreche und die durch die Projektanten vorgeschlagenen Schutzanordnungen sowohl räumlich als auch inhaltlich erforderlich, notwendig und auch geeignet seien, den qualitativen und quantitativen Schutz der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, sei es evident, dass durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden könnten. Ebenso sei durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten Schutzgebietsanordnungen dem Grundsatz der Eingriffsminimierung Rechnung getragen worden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es hätte ein Lokalaugenschein im Beisein der Parteien bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung stattfinden müssen, sei entgegenzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen der Behörde stehe. Eine Partei habe keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage und der erhobenen Beweise die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung nicht mehr für erforderlich und zielführend erachtet.

Bei Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handle es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich schließe. Bei der Erlassung von Anordnungen nach § 34 WRG 1959 fänden die Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 und die dort vorgesehene Interessenabwägung keine Anwendung. Die Argumentation der Beschwerdeführer, es seien keinerlei Erhebungen in Hinblick auf die notwendige Interessenabwägung vorgenommen worden, gehe daher völlig ins Leere.

Schließlich begründete die belangte Behörde den von ihr festgesetzten Entschädigungsbetrag für das Verbot der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und der Weidehaltung in den Schutzzonen IIIa und II. Ferner hielt sie fest, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sei durch die Beschwerdeführer auch eine Entschädigungspflicht hinsichtlich ihrer, sich nunmehr im Schutzgebiet befindenden Wasserversorgungsanlage - nach Angabe der Beschwerdeführer eine Quellwassernutzung -, welche momentan nicht dem Stand der Technik entspreche und vertieft werden solle, geltend gemacht worden. Wiewohl die bisherige Nutzung der Wassergewinnungsanlage nicht untersagt werde, stehe einer Anpassung an den Stand der Technik das Verbot der Errichtung von Wassergewinnungsanlagen sowie jenes, das bleibende Aufgrabungen und sonstige Eingriffe in die Überdeckung (ausgenommen ackerbauliche Nutzung) verbiete und sich auch auf das Grst. Nr. 1334 erstrecke, entgegen. Eine Sanierung der Wassernutzung in Form einer Neu- oder Tieferfassung oä. sei damit nicht mehr möglich.

Die bisherige Nutzung der Wasserversorgungsanlage auf Grst. Nr. 1334 sei, wie erwähnt, auch zukünftig möglich. Von der Gesamtfläche des Grst. Nr. 1334 im Ausmaß von 89.179 m2 seien lediglich 2.373,6 m2 durch die Schutzzonen II, IIIa und IIIb betroffen. Auf der wesentlich größeren verbleibenden Fläche des Grst. Nr. 1334 stehe es den Beschwerdeführern frei, eine dem Stand der Technik entsprechende Wasserversorgungsanlage im bewilligungsfreien Rahmen zu errichten. Es liege daher aus Sicht der belangten Behörde keine entschädigungsfähige Einschränkung der gegenwärtigen Grundstücksnutzung vor, zumal eine Nutzung der Wasserversorgungsanlage wie bisher weiterhin möglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 917/11-4, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei (in einem gemeinsam mit MP. eingebrachten Schriftsatz) beantragten in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 123/2006, lautet:

"Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34 (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen

Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 WRG 1959. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, und vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0109, jeweils mwN).

Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist - gegenteilige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen - grundsätzlich auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0109, mwN).

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/07/0099, mwN).

Die Beschwerdeführer bringen vor, die von MP. vorgelegten, den gegenständlichen Schutzgebietsvorschlag beinhaltenden Projektunterlagen entsprächen weder der Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete vom Februar 2007 noch der auf dieser basierenden Leitlinie "Trinkwasser-Schutzgebiet, Leitlinie für Oberösterreich" des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung. So mangle es an Ausführungen zur angestrebten Konsensmenge, zur durchschnittlichen und maximalen Entnahme, ferner an Ausführungen betreffend die Grundlagen zur Wasserqualität sowie die naturräumlichen und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Eine Probeentnahme sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sehe das von der belangten Behörde zitierte fachliche Regelwerk (Richtlinie W 72 "Schutz- und Schongebiete") entsprechende Sonderfälle und Abweichungen von der 60-Tages-Grenze vor. Eine solche Abweichung hätten die Beschwerdeführer durch ihre Forderung geltend gemacht, dass im gegenständlichen Fall lediglich der Quellfassungsbereich und nicht der 60-Tage-Zustrombereich vom Schutzgebiet abgedeckt werden solle.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass u.a. Richtlinien und Leitlinien keine verbindliche Rechtsgrundlage darstellen, ihnen jedoch insoweit Bedeutung zukommen kann, als von der Behörde dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 99/07/0135, und vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/07/0060, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall erfolgte - wie den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen ASV für Geohydrologie entnommen werden kann - die Abgrenzung des Schutzgebietes u.a. auf der Grundlage der Ergebnisse detaillierter geophysikalischer Untersuchungen im Projektgebiet und in Entsprechung der einschlägigen fachlichen Regelwerke. Der ASV befasste sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit dem 60-Tage-Zustrombereich und hielt dabei unter Hinweis auf die vorliegenden topografischen Geländeverhältnisse u.a. fest, dass die Festsetzung des Verbotes der Ausbringung von Wirtschaftsdünger bereits in der Schutzzone III zum nachhaltigen Schutz des erschlossenen Quellwasser fachlich erforderlich sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die diesen fachkundigen Ausführungen nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegentraten, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der Beurteilung des geohydrologischen ASV aufzuzeigen. Ebenso wenig wurde nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb im vorliegenden Fall lediglich der Quellfassungsbereich vom Schutzgebiet abzudecken wäre.

Die Beschwerdeführer bezeichnen ferner die gegenständliche Wassernutzungsanlage der mitbeteiligten Partei als nicht schutzgebietswürdig, die Quellwasserfassung weise keine Trinkwasserqualität auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang auch fehlende Schüttungsmessungen bemängeln, ist ihnen zu entgegnen, dass die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der nicht widerlegten Angaben der MP., wonach die gegenständliche Wasserversorgungsanlage seit Jahrzehnten zur Versorgung der Bewohner ihres Bauernhauses und des Viehbestandes mit Trinkwasser diene und auch in Trockenzeiten ausreichend Wasser geboten habe, von einer entsprechenden Ergiebigkeit des in Rede stehenden Wasserspenders ausgehen durfte.

Hinsichtlich der Frage der Trinkwasserqualität bestreiten die Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid hergestellten Zusammenhang zwischen der von ihnen am 6. August 2003 durchgeführten Festmistablagerung im Einzugsgebiet der Wasserfassung der MP. und der bei der Probeentnahme am 28. November 2003 (richtig: am 17. November 2003) festgestellten bakteriellen Verunreinigung mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum "von über drei Monaten". Dabei übersehen sie jedoch, dass der behördliche Auftrag zur Räumung der Mistablagerung erst mit Schreiben der BH vom 27. Oktober 2003 erging und - laut einem Aktenvermerk der BH bzw. den insoweit unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde - der Zweitbeschwerdeführer selbst erst am 24. November 2003 - somit zeitlich nach der erfolgten Probenahme - die Entfernung der Festmistzwischenlagerung gemeldet hatte. Der von der belangten Behörde hergestellte Zusammenhang zwischen der Festmistablagerung und dem Ergebnis der Probenahme erweist sich daher als nachvollziehbar.

Wenngleich sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe bereits am 20. September 1999 eine das Wasser des verfahrensgegenständlichen Brunnens als bedenklich einstufende Probenahme stattgefunden, nicht ausdrücklich befasst hat, durfte die Behörde ihrer Beurteilung dennoch das die Genusstauglichkeit des Wassers attestierende Ergebnis der zeitlich wesentlich später (und auch einige Monate nach Beendigung der Festmistablagerung), nämlich am 16. März 2004 erfolgten Probenahme sowie, wie bereits ausgeführt, den nicht widerlegten Umstand einer jahrzehntelangen Nutzung des gegenständlichen Wasserspenders zu Trinkwasserzwecken zugrunde legen.

Soweit die Beschwerdeführer auf seit der Antragstellung mehrfach durchgeführte Änderungen an der verfahrensgegenständlichen Anlage verweisen, unterlassen sie es, dieses Vorbringen zu konkretisieren. Maßnahmen an der Anlage wurden nach den Verfahrensergebnissen nach den am 2. April 2007 festgestellten Mängeln zur Herstellung des Standes der Technik gesetzt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den vom ASV für Wasserbautechnik geforderten Maßnahmen sei nicht entsprochen worden, steht die ausführlich begründete Beurteilung des wasserbautechnischen ASV, zuletzt vom 3. Februar 2011, entgegen, wonach die auf Grst. Nr. 1368/3 befindliche Brunnenanlage und das dazugehörige Speicherbauwerk dem Stand der Technik für Wasserversorgungsanlagen im Einklang mit den einschlägigen Fachvorschriften entsprächen; die Beschwerdeführer haben diese fachkundigen Ausführungen nicht auf fachlich gleicher Ebene widerlegt.

Zutreffend wurde im angefochtenen Bescheid weiters dargelegt, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hatten. In der Beschwerde wird auch nicht konkret behauptet, dass im Falle einer neuerlichen mündlichen Verhandlung oder eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer von diesen auf gleicher fachlicher Ebene bzw. durch das Aufzeigen einer Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen ein die fachkundige Beurteilung des wasserbautechnischen ASV betreffend den Stand der Technik der gegenständlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei in Zweifel ziehendes Vorbringen erstattet worden wäre, das zu einer inhaltlich anderen Entscheidung durch die belangte Behörde geführt hätte.

Schließlich bemängeln die Beschwerdeführer, dass durch die Festlegung des Schutzgebietes eine notwendige Sanierung der von ihnen "als zweites Standbein" zur 100 %igen Absicherung der Wasserversorgung der eigenen Landwirtschaft verwendeten Quellwassernutzung auf dem Grst. Nr. 1334 unmöglich sei. In diesem Zusammenhang nehmen sie Bezug auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es den Beschwerdeführern freistehe, auf der freibleibenden Fläche eine bewilligungsfreie Wasserversorgungsanlage zu errichten. Die Errichtung einer derartigen Anlage - so die Beschwerde - sei naturgemäß mit einem umfangreichen finanziellen Aufwand verbunden. Dies sei aber wohl als das eher kleinere Problem einzuschätzen. Es möge ein überwiegender Teil der Liegenschaft frei bleiben, was aber nichts daran ändere, dass sich dort keine erschließbaren Wasservorkommen befänden. Die belangte Behörde sei aber - ohne auf die genauen konkreten Umstände einzugehen - einfach davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ohnehin noch genug Raum für eine anderweitige Wasserfassung zur Verfügung stehe. Es werde mit zweierlei Maß gemessen, weil die Quellfassung der mitbeteiligten Partei zu Lasten der ebenso notwendigen und gleichwertigen Wasserfassung der Beschwerdeführer als schutzwürdig eingeschätzt werde. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde hinreichend das Vorliegen des öffentlichen Interesses an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser für das Objekt der mitbeteiligten Partei dargelegt hat.

In der Beschwerde wird die Beurteilung der belangten Behörde, dass die sich nunmehr im Schutzgebiet befindende, nach den Angaben der Beschwerdeführer als "zweites Standbein" dienende Wasserversorgungsanlage auf Grst. Nr. 1334 derzeit nicht dem Stand der Technik entspreche, nicht bestritten. Sollte ferner mit dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen die im angefochtenen Bescheid angesprochene Möglichkeit der Errichtung einer bewilligungsfreien Wasserversorgungsanlage auf der vom Schutzgebiet nicht betroffenen Fläche des Grst. Nr. 1334 in Abrede gestellt und damit im Ergebnis die zukünftige Versorgungssicherheit in Zweifel gezogen werden, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass sie selbst in der am 2. April 2007 vor der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben hatten, für den Fall der Bestimmung eines Schutzgebietes "zu einem Anschluss an das öffentliche Netz bzw. zur Errichtung eines neuen Brunnens gezwungen" zu sein, und an späterer Stelle mit dem Hinweis, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung schlecht möglich sei, den Ersatz der Kosten der Errichtung eines neuen Brunnens beantragt hatten.

Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der dargestellten Verfahrensergebnisse, insbesondere der eingeholten Gutachten der ASV, zeigt die Beschwerde hinsichtlich der - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein verfahrensgegenständlichen - Ausweisung eines Schutzgebietes zum Schutz der auf Grst. Nr. 1368/3 bestehenden bewilligungsfreien Wasserversorgungsanlage keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Durch die im Einleitungssatz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides - auf Grund der weiteren Ausführungen jedoch erkennbar irrtümlich - erfolgte Bezeichnung des in Rede stehenden Grundstückes als Grst. Nr. "1386/3" (statt richtig: 1368/3) werden die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Auf Grund der unbestrittenen, mit der Eingabe des Mitbeteiligten vom 29. Mai 2011 in Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Mitbeteiligte als Rechtsnachfolger im Grundeigentum (Liegenschaft EZ 41) und als Wasserberechtigter in die Rechtsposition seiner Mutter MP. eingetreten sei, kam MP. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht Parteistellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu und war ihr daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 20. März 2014

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