VwGH 99/07/0135

VwGH99/07/013525.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Jänner 1999, Zl. 514.103/03-IB/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Wilfried Ludwig Weh, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Roman Haunold, zu Recht erkannt:

Normen

AAEV 1996;
AEV/Zuckererzeugung 1994;
AVG §1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
IGKB Richtlinien;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12a Abs3;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs4 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs5 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs7 idF 1997/I/074;
AAEV 1996;
AEV/Zuckererzeugung 1994;
AVG §1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
IGKB Richtlinien;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12a Abs3;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs4 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs5 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs7 idF 1997/I/074;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der K. D & Co (Firmenbuchauszug vom 2. Juli 1998), die eine Stärkefabrik in H betreibt. Am 20. Mai 1998 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft B (der Erstbehörde) unter Vorlage von Projektsunterlagen der H S GmbH den Antrag um Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Betriebsgelände des genannten Unternehmens mit Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee.

Die gemäß § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vom Landeshauptmann für Vorarlberg betraute und zur Entscheidung ermächtigte Erstbehörde erließ den Bescheid vom 30. Juni 1998, in dem sie unter Spruchpunkt II. der K. D & Co gemäß den §§ 12, 13, 32 und 33b iVm den §§ 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Betriebsareal in H mit der direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee (u. a.) nach Maßgabe des vorgelegten Projekts vom 15. Mai 1998 und der nachgereichten Projektsunterlagen vom 7. Juni 1998, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, unter folgenden Auflagen erteilte:

"1. Im Ablauf der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage sind folgende Ablaufwerte einzuhalten:

a) gesamte ungelöste Stoffe: max. 15 mg/l (Filter 04,5 Mühmeter) im 24 Stundenmittel

  1. b) chemischer Sauerstoffbedarf: max. 60 mg im 24 Stundenmittel
  2. c) biochemischer Sauerstoffbedarf: max. 15 mg/l im 24 Stundenmittel, Probe nicht abgesetzt.
  3. d) Gesamtphosphor: max. 1 mg/l im 24 Stundenmittel
  4. e) pH-Wert: 6,0 bis 9,0
  5. f) Ammoniumstickstoff: max. 5 mg/l

    2. Die Abbauleistung bzw. die Ablaufkonzentration der Anlage ist 12 mal jährlich durch Fremduntersuchungen von einem unabhängigen staatlich autorisierten Institut zu überprüfen. Die Ablaufuntersuchung hat an einer 24 Stundenmischprobe zu erfolgen. Die Untersuchungszeugnisse sind der Wasserrechtsbehörde und der Gewässeraufsicht unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen.

  1. 3. Die maximale Abwassermenge wird mit 500 m3/Tag begrenzt.
  2. 4. Zum Zwecke des ordnungsgemäßen Betriebes und Wartung ist ein Klärwärter sowie ein Klärwärterstellvertreter zu bestellen und der Wasserrechtsbehörde namhaft zu machen. Der Klärwärter und der Klärwärterstellvertreter müssen den Klärwärtergrundkurs des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes oder eine gleichwertige Ausbildung positiv abgeschlossen haben.

    5. Es sind täglich (bei Betrieb der Abwasserreinigungsanlage) folgende Eigenuntersuchungen bzw. Messungen durchzuführen und in ein Betriebstagebuch einzutragen:

  1. a) CSB-Wert und -Ablauf
  2. b) Gesamtphosphor im Ablauf
  3. c) Ammoniumstickstoff im Ablauf
  4. d)

    Abwassermenge

  5. e) pH-Wert im Zulauf und Ablauf
  6. f)

    Fällmittelmenge

  7. g) Stromverbrauch der Belüfter

    6. Die Daten des Betriebstagebuches sind in Form einer Excel-Tabelle (Version Excel 5.0) monatlich auf elektronischen Datenträger jeweils bis spätestens zum 10. des Folgemonats dem Landeswasserbauamt B zu übermitteln.

    7. Die Aufzeichnungen über die relevanten Prozessdaten (Füllstände, Temperaturen, pH-Werte, Sauerstoffgehalte, Trübung) und die Online aufgezeichneten Ablaufwerte sind mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder Gewässeraufsicht vorzulegen.

    8. Beim Ablauf der Kläranlage ist ein automatisches mengenproportionales Probeentnahmegerät zu installieren.

    9. Die Säure- und Laugenbehälter für die Neutralisation sind in separaten Auffangwannen aufzustellen, welche jeweils das maximale Lagervolumen aufnehmen können müssen.

    10. Über die ausgeführte Abwasserreinigungsanlage sind Bestandspläne mit Legende der Behörde vierfach vorzulegen.

    11. Über sämtliche Kanäle im Betrieb ist ein Kanalplan M 1:250 vorzulegen, in welchem das Rohrmaterial, der Durchmesser, Fließrichtung und die Höhenlage der Schachtsohle einzuzeichnen bzw. anzugeben sind.

    12. Die Schmutzwasserkanäle, die Oberflächenwasserkanäle und die Dachabwasserkanäle sind dabei mit unterschiedlichen Farben zu kennzeichnen.

    13. Sämtliche Abwasserleitungen für die betriebliche Abwässer sind dicht herzustellen. Die Dichtheit der Abwasserkanäle ist mittels normgemäßer Dichtheitsprüfungen unter Aufsicht eines Zivilingenieurs nachzuweisen.

    14. Im Ablauf der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage ist die Möglichkeit für die Aufstellung eines Probeentnahmegerätes für die Behörde bzw. die Gewässeraufsicht zu errichten.

    15. Die Anlage ist stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

    16. Die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Frachtreduktion sind entsprechend dem vorgelegten Terminplan umzusetzen.

    17. Über den Absatzbehälter für die Feststoffabscheidung bei der Stärkelinie ist ein Plan vierfach der Behörde vorzulegen.

    18. Die Funktionstüchtigkeit der Anlage ist zu Beginn des Betriebes durch eine einwöchige Meßserie nachzuweisen.

    19. Sämtliche Abwässer sind zwangsgeführt in Rohrleitungen zu fassen und zur innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage abzuleiten. Eine Einleitung von Abwässern in den Mbach ist nicht gestattet. Allfällige Ausleitungen von Abwässern in den Mbach sind wirksam zu verschließen.

    Auflagen über Antrag der Gemeinde H:

    20. Einleitungen von betrieblichen Abwässern der Firma D in das Ortskanalisationssystem der Gemeinde H, die durch Störungen des Abwasserbetriebes der Firma D ausgelöst werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu dokumentieren. Dabei ist eine dauernde Niveauerfassung im Bereich der Überlaufschwelle herzustellen bzw. bei Überschreitung der Schwelle sind die Abflüsse durch Mengenmessung und mengenproportionale Probenahme zu dokumentieren.

ges. ungelöste Stoffe: max. 15 mg/l (Filter 0,45 µ im

24-Stundenmittel)

CSB: max. 60 mg/l im 24-Stundenmittel

BSB5: max. 15 mg/l im - " -

Gesamt-Phospor: max. 1 mg/l im - " -

pH-Wert: 6,0 - 9.0

Ammoniumstickstoff: max. 5 mg/l

Ein Mindestwirkungsgrad für den ges.geb. Stickstoff wurde nicht festgelegt. In der bezughabenden Branchenverordnung (BGBl 1073/1994) sind insbesondere bei den Parametern CSB, BSB5 und Gesamt-Phosphor höhere Grenzwerte zulässig, die nun vom Berufungswerber reklamiert werden. Hier ist jedoch ausdrücklich hinzuweisen, dass die AEVen nur auf die Einleitung in Fließgewässer (bzw. in öffentliche Kanalisationen) abgestimmt sind. Bei einer Einleitung in ein stehendes Gewässer (wie im gegenständlichen Fall über die Ablaufleitung der Verbandskläranlage in den Bodensee) sind wesentlich strengere Grenzwerte erforderlich, was wie folgt begründet wird:

Die eingetragene chemisch und biochemisch abbaubare Substanz belastet den Sauerstoffhaushalt eines Sees weit stärker als den eines Fließgewässers, da der Sauerstoffeintrag in den See auch entsprechend geringer ist. Weit stärker als in Fließgewässern ist auch die Sedimentation von organischen Stoffen wirksam, die zu anaeroben Abbauverhältnissen am Seegrund und zu späteren Rücklösungen führen.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Seenreinhaltung ist der Nährstoffeintrag (Phosphor als Minimumstoff, Stickstoff), da dieser zu einer kettenreaktionsartigen Aufschaukelung der Eutrophierung eines Sees führt (Algenproduktion, pH-Werterhöhung, Phosphorfreisetzung aus dem Sediment - Sekundärverunreinigung etc.).

Die von der Erstbehörde festgelegten strengeren Ablaufgrenzwerte entsprechend der Bodenseerichtlinie sind daher aus der Sicht des Gewässerschutzes jedenfalls gerechtfertigt, da der Bodensee als empfangendes Gewässer der gegenständlichen Restschmutzstoffe somit wesentlich empfindlicher ist als ein Fließgewässer.

Als Stand der Technik ist bei der Reinigung von Abwässern aus der Stärkeerzeugung auch eine 75%ige Stickstoffentfernung anzusehen und wäre daher im gegenständlichen Betrieb auch zu verlangen. Die nachteilige Wirkung der Nährstoffe (u.a. auch Stickstoff) wurde oben bereits erläutert. Die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage ist lt. den vorliegenden Einreichunterlagen auch in der Lage, die entsprechende Denitrifikation zu leisten, durch die Nutzung des Nitratsauerstoffes kann dabei sogar eine Energieeinsparung erzielt werden. Der Auflagepunkt 1 wäre daher wie folgt zu ergänzen:

g) Die der ABA zufließende Fracht an Ges.geb. Stickstoff ist um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

Zur max. Abwassermenge pro Tag:

Bei der im Bescheid festgelegten Tagesabwassermenge von 500 m3/d handelt es sich keineswegs um einen Schreibfehler (wie in der Berufung argumentiert wird), sondern wurde dieser Wert dem eingereichten Projekt als Bemessungswert zugrundegelegt und zieht sich daher auch durch alle entsprechenden Rechengänge bei der Dimensionierung. In der Verfahrensbeschreibung im Projekt wird daher auch die 'Auslegungs-Abwasser-Tagesanfallmenge' mit 500 m3/d angegeben. Eine Seite weiter lautet der Vorschlag des Planungsbüros: 'Wir schlagen Ihnen vor, 2 Bioreaktoren mit 800.000 l Inhalt aufzustellen. Die Überdimensionierung des Tankvolumens ist notwendig, um genügend Biomasse für den biologischen Abbau zurückhalten zu können, genügend Belüftungszeit zu haben und die erforderliche Reinigungsleistung zu erreichen.'

Der Auflagepunkt 3 wäre daher unverändert beizubehalten.

Zur Eisen(III)-Chlorid-Fällung:

Dem Einwand des Berufungswerbers, dass die Fällungsmethode für die Phosphorentfernung dem Anlagenbetreiber zu überlassen wäre, kann aus fachlicher Sicht entsprochen werden. Wesentlich ist nur der Hinweis: sofern der vorgeschriebene Phosphorgrenzwert nicht durch die biologische P-Entfernung erreicht werden kann, ist eine chemische Fällungsmethode einzusetzen.

Zu den Kontrollvorschriften:

Die Häufigkeit (12 mal jährlich) und Vorlageadresse (Wasserrechtsbehörde, Gewässeraufsicht) für die Fremduntersuchung sollte nach ho. Ansicht jedenfalls beibehalten werden. Die Untersuchungshäufigkeit entspricht damit auch jener bei kommunalem Abwasser in der entsprechenden Größenklasse gemäß 1. komm. AEV, d. h. z.B. bei Einleitung in ein Fließgewässer. Der Auflagepunkt 2 wäre somit ebenfalls beizubehalten.

Beim Auflagepunkt 5 - Eigenuntersuchung - wäre hingegen aus ho. fachlicher Sicht folgende eingeschränkte Regelung vertretbar:

Der Untersuchungsumfang wird auf jene Parameter abgestimmt, die gemäß Auflagepunkt 1 einzuhalten sind zuzüglich dem Parameter Abwassermenge (Fällmittelmenge und Stromverbrauch könnten daher entfallen).

Eine Vorlage dieser Daten an die Wasserrechtsbehörde sollte hingegen nur dann erfolgen müssen, wenn Parameter des Auflagepunktes 1 (inkl. Abwassermenge) überschritten wurden oder wenn die Behörde die Vorlage verlangt. Die Festlegungen des Auflagepunktes 6 bezüglich Datenträger und Vorlagefrist bleiben gleich.

Zur Klärschlammentsorgung:

Dem Antrag betreffend die Auflagepunkte 22 bis 26 (dass diese Bedingungen zur Schlammeinleitung in den Faulturm der Kläranlage des Abwasserverbandes L nur dann und solange verbindlich sind, wenn und solange der Berufungswerber seinen Klärschlamm dort einleitet) kann aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde von einer Änderung der Klärschlammentsorgung jedenfalls in Kenntnis zu setzen ist bzw. eine allfällige Bescheidänderung zu beantragen ist, wobei ein Nachweis der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung zu führen ist. ..."

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme (vom 16. November 1998) im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache der Einleitung in den Bodensee rechtfertigte nicht ein Abweichen von der "AEV Stärke", es wäre ökologisch sinnvoller, auf die Fällung zu verzichten und dafür einen CSB-Wert von 80 bis 100 mg/l hinzunehmen, und der Kontrollaufwand sollte noch verringert werden.

Zu diesem Vorbringen habe sich der wasserbautechnische Sachverständige dahin geäußert, dass er den Vertreter des Beschwerdeführers bei dessen Vorsprache im Zusammenhang mit der diskutierten CSB-Grenzwerterhöhung ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass eine Fällung nicht nur zur Einhaltung dieses Grenzwertes, sondern auch des Gesamtphosphorwertes im Ablauf erforderlich sein würde und dass die Nährstoffrückhaltung ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Seenreinhaltung wäre. Er hätte ihm daher auch empfohlen, mit dem Planer der Abwasserreinigungsanlage hinsichtlich der Möglichkeit einer nennenswerten Fällmitteleinsparung bei Einhaltung des Phosphorgrenzwertes, wenn der CSB-Grenzwert etwas angehoben würde (bei der Besprechung wäre ein angestrebter Grenzwert von 70 mg CSB/1 genannt worden), Rücksprache zu halten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 1998 enthielte jedoch keinen fachlichen Nachweis für eine derartige Fällmitteleinsparungsmöglichkeit unter den genannten Bedingungen, sondern lediglich eine nicht begründete Vermutung. Da ein derartiger Nachweis wahrscheinlich auch mit praktischen Untersuchungsergebnissen mit dem gegenständlichen Betriebsabwasser zu belegen wäre, würde vorgeschlagen, nach Vorliegen solcher Ergebnisse ein entsprechendes Ansuchen an die zuständige Wasserrechtsbehörde zu stellen. Bis dahin wären die Ablaufgrenzwerte des erstinstanzlichen Bescheides einzuhalten. Eine weitere Verringerung der Kontrollmaßnahmen wäre aus fachlicher Sicht nicht mehr vertretbar.

Hiezu habe der Beschwerdeführer beantragt, die Festlegung der Einleitungswerte einer gesonderten, nach einem Probebetrieb zu treffenden Entscheidung vorzubehalten, weil aus Förderungsgründen alsbald ein rechtskräftiger Bescheid erforderlich wäre und die Anlage so konzipiert wäre, dass sie ohne bauliche Änderungen für jede Art von Fällungsprozessen eingerichtet wäre. Die Anlage wäre inzwischen fertig und bereits in Probebetrieb gegangen. Die vom Amtssachverständigen mehrfach angeregte Erklärung des Planers, ob auch bei Erfüllung der Forderung der Phosphorgrenzwerteinhaltung eine nennenswerte Fällmitteleinsparung möglich wäre, wenn der CSB-Grenzwert etwas angehoben würde, sei weder vorgelegt noch in Aussicht gestellt worden.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass Festlegungen über das Maß der Wasserbenutzung und daher auch in gleicher Weise über die bei einer Abwassereinleitung einzuhaltenden Grenzwerte für maßgebliche Parameter den wesentlichen Inhalt eines Wasserbenutzungsrechtes bzw. eines Abwassereinleitungsrechtes bestimmten (§ 9 iVm § 32 Abs. 6 WRG 1959). Ob hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid Teilrechtskraft eingetreten sei, könne im Hinblick auf die ausdrücklich eingeschränkte Anfechtungserklärung (in der Berufung) dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer sei den im Rahmen der Bewilligungsverhandlung mitgeteilten Vorschreibungen in der Verhandlung - mit Ausnahme der Untersuchungsintervalle - in keiner Weise entgegengetreten. Dennoch werde das Berufungsvorbringen vollinhaltlich geprüft.

Das Gewässerschutzübereinkommen Bodensee, BGBl. Nr. 289/1961, sei im Rahmen öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) zu beachten, wobei insbesondere das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Bodensees und der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs berücksichtigungswürdig erscheine. Eine unmittelbare Verbindlichkeit für Dritte komme aber weder dem Übereinkommen noch den Richtlinien der IGKB (Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee) zu und sei im erstinstanzlichen Bescheid auch gar nicht angenommen worden. Einleitungswerte in den Bodensee seien daher fachlich nach der Lage des Falles zu bestimmen, wobei die - von den Anliegerstaaten beschlossenen - Bodenseerichtlinien entsprechende Hilfestellung gäben.

Die Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 33b Abs. 3 WRG 1959 gälten zwar ausdrücklich nur für Einleitungen in Fließgewässer, sie gäben jedoch den diesbezüglichen Stand der Abwasserreinigungstechnik (der Einleitungsanforderungen) wieder. Für Einleitungen in Seen seien - wie in § 33b Abs. 6 WRG 1959 sogar für den Geltungsbereich der Abwasseremissionsverordnungen ausdrücklich normiert und daher keineswegs gleichheitswidrig - immissionsseitig besondere Anforderungen im Einzelfall festzulegen. Dabei müssten sachbezogen die Bodenseerichtlinien der IGKB mit in Betracht gezogen werden. Angesichts der Bedeutung des Bodensees auch als Trinkwasserspeicher etwa für den Großraum Stuttgart und zahlreiche Städte am See komme dessen Reinhaltung besondere Bedeutung zu, sodass ein strenger Beurteilungsmaßstab angebracht sei. Da die Bodenseerichtlinien ihrerseits bereits aktualisierungsbedürftig seien, wäre ein Abweichen hievon nur beim Nachweis der Unbedenklichkeit einer Abweichung sowohl fachlich wie auch völkerrechtlich akzeptabel.

Die Notwendigkeit strikter Grenzwerte sei fachlich ausreichend und überzeugend belegt worden. Demgegenüber sei das Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz deutlicher Anregungen des Sachverständigen - ohne fachlich auch nur annähernd gleichwertige Darlegungen geblieben, sodass weniger strenge als die fachlich für nötig erachteten Werte für CSB nicht vertretbar erschienen, zumal der Beschwerdeführer auch auf das fachliche Argument der Notwendigkeit der Phosphorreduktion - laut Veröffentlichungen der IGKB sei Phosphor immer noch ein bestimmender Faktor am Bodensee - in keiner Weise näher eingegangen sei.

Die maximale Abwassermenge von 500 m3/d entspreche dem Antrag (Projekt), ein "offenkundiger Schreibfehler" sei nicht nachvollziehbar; das Begehren auf 800 m3/d sei im Weg des Parteiengehörs ausdrücklich zurückgenommen worden.

Dem Begehren hinsichtlich der Flexibilisierung der Fällmethode sei entsprochen worden.

Die Kontrollvorschriften seien etwas adaptiert worden. Noch weiter gehende Erleichterungen, wie sie der Beschwerdeführer gewünscht habe, seien jedoch fachlich weder vertretbar noch begründet.

Die Klärschlamm-Auflagen seien antragsgemäß präzisiert worden. Hinzuweisen sei darauf, dass Klärschlamm als Abfall nicht (mehr) dem WRG 1959, sondern abfallrechtlichen Regelungen unterliege, Klärschlamm demnach entweder - wie hier vorgesehen - unter wasserrechtlichem Regime weiterbehandelt werde oder nach Abfallrecht in zulässiger Weise verwertet oder behandelt werden müsse. Die Auflagenergänzung entspreche § 9 AWG.

Da die Anlagen nach Angaben des Beschwerdeführers bereits fertig und in Probebetrieb seien, habe die Fertigstellungsfrist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Berufungsverfahrens entsprechend kurz neu bestimmt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 8. Juni 1999, B 414/99-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 3. August 1999, B 414/99-5).

Die Beschwerde bringt vor, dass sie den angefochtenen Bescheid insoweit bekämpfe, als damit die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen werde, und dass sie sich gegen die weitere Vorschreibung von Auflagen, nämlich die Auflagenpunkte 1. g) und 5., richte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. in der im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 74/1997 bedarf nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Die Beschwerde bringt vor, es herrsche seit jeher Unsicherheit über die Staatsgrenze im Bodensee - so werde in der Literatur etwa die Theorie eines "Kondominiums sui generis" der Anliegerstaaten des Bodensees vertreten - und es sei, sollten im vorliegenden Fall die Abwässer nicht auf österreichischem Staatsgebiet in den Bodensee eingeleitet werden, eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden nicht gegeben.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sind öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In dieser Anlage ist zu Z. 8.a) (u.a.) der Bodensee aufgezählt. Im Verwaltungsverfahren blieb unbestritten, dass die projektierte Abwasserreinigungsanlage am Betriebsareal des Beschwerdeführers in H - somit auf österreichischem Staatsgebiet - situiert ist und von dort die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer im vorgenannten Sinn, erfolgt. Von daher bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen österreichischen Wasserrechtsbehörden und können die in der Beschwerde angestellten Erörterungen zu den verschiedenen Theorien betreffend den Verlauf der Staatsgrenzen im Bodensee auf sich beruhen, weshalb es sich auch erübrigt, auf die in der Beschwerde gestellte Anregung, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, näher einzugehen.

Die mit "Emissionsbegrenzung" überschriebene Bestimmung des § 33b WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 hat folgenden Wortlaut:

"§ 33b. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

...

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Immissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.

(5) Zugleich mit der Festlegung der Immissionswerte (Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 54 notwendig ist.

(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.

..."

Die mit "Stand der Technik" überschriebene Bestimmung des § 12a WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 hat folgenden Wortlaut:

"§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

..."

In Ausführung (u.a.) des § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 leg. cit. wurden die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, - mit deren Inkrafttreten trat die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, außer Kraft (vgl. § 9 AAEV) - und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, BGBl. Nr. 1073/1994, erlassen. Diese Verordnungen normieren Emissionsgrenzwerte für die Einleitung von Abwässern in ein Fließgewässer bzw. eine öffentliche Kanalisation, sie enthalten jedoch - wie auch die Beschwerde vorbringt - keine Begrenzungen von Abwasseremissionen in ein stehendes Gewässer.

Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass der Begriff "fließendes Gewässer" diskussionsbedürftig sei, weil auch Seen regelmäßig von Flüssen - so der Bodensee vom Rhein - durchflossen würden und es starke flussbedingte Strömungen im Bodensee gebe sowie weder diese Verordnungen noch der angefochtene Bescheid eine Antwort hinsichtlich der Abgrenzung zu einem stehenden Gewässer gäben, besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Bodensee nicht um ein fließendes Gewässer im Sinn der vorzitierten Verordnungen handelt. Zwar enthalten weder das WRG 1959 noch diese Verordnung eine Definition der Begriffe "See" oder "stehendes Gewässer". Dies schadet jedoch nicht. So versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie20, 8. Band, 495) unter einem See ein stehendes Gewässer, was im begrifflichen Gegensatz zu einem fließenden Gewässer steht. Krzizek führt in seinem Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (dort auf S. 12) aus, dass zu den stehenden Gewässern auch die von Wasserläufen durchflossenen Seen und Teiche zählen, wenn deren Wasserbewegung so gering ist, dass sie auf die Ufer keinen Einfluss ausübt und nicht genutzt werden kann. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits etwa in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0017, ausgesprochen, dass ein stehendes Gewässer (dort eine Teichanlage) nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer wird, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren.

Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Auffassung vertreten, dass die gegenständliche Einleitung in den Bodensee nicht vom Regelungsinhalt der obzitierten Verordnungen erfasst ist.

Weiters hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die Behörde, obwohl sie den Standpunkt vertreten habe, dass die Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees vom 27. Mai 1987 unverbindlich wäre, jene Werte vorgeschrieben habe, die in der Richtlinie enthalten seien. Diese Richtlinie sei jedoch, weil lediglich eine (unverbindliche) Empfehlung der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee, nicht anzuwenden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Den Parteien ist darin beizupflichten, dass der genannten Richtlinie der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (vgl. dazu das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung, kundgemacht durch BGBl. Nr. 289/1961) der Charakter einer Verordnung nicht zukommt und sie keine verbindliche Rechtsgrundlage darstellen kann. Die belangte Behörde hat dieser Richtlinie auch eine solche normative Kraft nicht beigemessen. Wie bereits dargelegt, hat gemäß § 33b Abs. 1 WRG 1959 die Behörde bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr auch für: Umwelt und Wasserwirtschaft) den Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 nicht in einer Verordnung nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung, so ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a Abs. 3 leg. cit. gestützten - Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - auch einschlägige Regelwerke (wie z.B. Ö-Normen als objektivierte, generelle Gutachten) herangezogen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0221, mwN). Zwar stellen Richtlinien, Leitlinien und (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen keine verbindliche Rechtsgrundlagen dar, ihnen kann jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als von der Behörde dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0085, mwN).

Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige (vgl. die Verhandlungsniederschriften vom 28. Mai 1998 und 23. Juni 1998) hat auf die in der genannten Richtlinie vom 27. Mai 1987 angeführten Vorgaben hingewiesen und eine Reihe von Auflagen gefordert, die im erstinstanzlichen Bescheid ihren Eingang gefunden haben. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer vor allem mit Hinweis auf die in den obzitierten Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft angeführten Grenzwerte gegen die Höhe der im Bescheid vorgeschriebenen Ablaufwerte, gegen die "indirekte" Vorschreibung einer Eisen(III)Chlorid-Fällung und gegen die Kontrollauflagen. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten eines Amtssachverständigen vom 21. Oktober 1998 (mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt) ein, worin jener u.a. darlegte, dass bei einer Einleitung in ein stehendes Gewässer (wie im gegenständlichen Fall) die Einhaltung wesentlich strengerer Grenzwerte als der in der Verordnung, BGBl. Nr. 1073/1994, angeführten Werte erforderlich sei, weil die eingetragene chemisch und biochemisch abbaubare Substanz den Sauerstoffhaushalt eines Sees im Hinblick darauf, dass der Sauerstoffeintrag in den See auch entsprechend geringer sei, weit stärker als den eines Fließgewässers belaste und weit stärker als in Fließgewässern auch die Sedimentation von organischen Stoffen wirksam sei, die zu anaeroben Abbauverhältnissen am Seegrund und zu späteren Rücklösungen führten. Ferner sei ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Seenreinhaltung der Nährstoffeintrag (Phosphor als Minimumstoff, Stickstoff), weil diese zu einer kettenreaktionsartigen Aufschaukelung der Eutrophierung eines Sees führe (Algenproduktion, pH-Werterhöhung, Phosphorfreisetzung aus dem Sediment - Sekundärverunreinigung etc.) und seien die von der Erstbehörde festgelegten strengeren Ablaufgrenzwerte entsprechend der Bodenseerichtlinie aus der Sicht des Gewässerschutzes jedenfalls gerechtfertigt, weil der Bodensee als empfangendes Gewässer der gegenständlichen Restschmutzstoffe wesentlich empfindlicher sei als ein Fließgewässer. Als Stand der Technik sei bei der Reinigung von Abwässern aus der Stärkeerzeugung auch eine 75%-ige Stickstoffentfernung anzusehen, weshalb in Anbetracht der nachteiligen Wirkung der Nährstoffe die der Abwasserbeseitigungsanlage zufließende Fracht an ges.geb. Stickstoff dahin zu vermindern sei (Mindestwirkungsgrad). Nach den vorliegenden Einreichunterlagen sei die Anlage auch in der Lage, die entsprechende Denitrifikation zu leisten, wobei durch die Nutzung des Nitratsauerstoffs dabei sogar eine Energieeinsparung erzielt werden könne. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Kontrollhäufigkeit (12 mal jährlich) jedenfalls beibehalten werden sollte, die auch jener bei kommunalen Abwässern in der entsprechenden Größenklasse, d.h. z.B. bei Einleitung in ein Fließgewässer, entspreche. Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Auflagepunktes 5. (Eigenuntersuchung) wäre hingegen eine eingeschränkte Regelung dahin vertretbar, dass der Untersuchungsumfang auf jene Parameter abgestimmt werde, die gemäß Auflagepunkt 1. einzuhalten seien, zuzüglich des Parameters Abwassermenge (Fällmittelmenge und Stromverbrauch könnten daher entfallen).

Diesen gutachterlichen Ausführungen begegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. November 1998 damit, dass, wenn auch das Gutachten in einigen Punkten der Berufung folge und insoweit die Anliegen des Beschwerdeführers als gelöst angesehen werden könnten, durch die vorgeschriebenen Einleitungswerte in Anbetracht der auf Fließgewässer beschränkten Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Stärkeemissionsverordnung (vor allem in Bezug auf den CSB-Wert) zu streng seien, weshalb der Amtssachverständige in einem Gutachten nochmals der Frage nachgehen wolle, ob nicht doch der vorgeschriebene CSB-Wert auf einen solchen Wert reduziert werden könnte, der eine Fällung ersparen würde. Auch appelliere der Beschwerdeführer an den Amtssachverständigen, sich "möglicherweise noch den einen oder anderen Kontrollverzicht abzuringen".

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme (mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Dezember 1998 dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 1998 zugestellt) wies der Amtssachverständige nochmals darauf hin, dass die Nährstoffrückhaltung ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Seenreinhaltung darstelle. Es bestehe kein faktischer Nachweis dafür, dass diese Bedingungen auch bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Weg zur Fällmitteleinsparung erreichbar wäre, sodass (vorerst) die bisher vorgeschriebenen Ablaufgrenzwerte eingehalten werden sollten. Ebenso sei eine weitere Verringerung der Kontrollmaßnahmen aus fachlicher Hinsicht nicht mehr vertretbar.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 28. Dezember 1998 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Berufungsverfahren nur mehr die Frage der Einleitungswerte, insbesondere des Abwassergrenzwertes CSB/1, strittig sei. Es gebe keinen fachlichen Nachweis dafür, ob die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Einleitungswerte überhaupt erreichbar wären und wenn ja, mit welchem Aufwand, und ob dieser Aufwand insgesamt ökologisch sinnvoll wäre. Der Anlage des Beschwerdeführers sei in ihrer Konzeption neu, und es lägen noch keine konkreten Erfahrungswerte für einen Betrieb vor. Im Probebetrieb habe die Anlage naturgemäß Anlauf- und Einstellungsschwierigkeiten, und erst anhand der schlussendlich erzielbaren Werte werde man sehen, welche Reinigungsleistung konkret erzielbar sei. Die Anlage sei so konzipiert, dass sie grundsätzlich für jede Art von technischen Fällungsprozessen eingerichtet sei. Es sei davon auszugehen, dass die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Verordnung betreffend stärkeerzeugende Betriebe den Stand der Technik der Abwasserreinigung wiedergäben, und es müssten besonders gravierende Gründe vorliegen, damit Abweichungen von diesen Werten durch eine österreichische Behörde vorgeschrieben werden könnten. Die Bodensee-Reinhaltungsrichtlinien böten keine Grundlage für derart massive Abweichungen.

Entgegen der Beschwerdeansicht erscheinen die Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere dass ein stehendes Gewässer wegen der stärkeren Belastung des Sauerstoffhaushaltes durch die eingetragenen chemischen und biochemisch abbaubaren Substanzen die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten strengeren Ablaufgrenzwerte bedinge, durchaus plausibel und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Hinweis auf die - wie oben bereits ausgeführt - nicht auf stehende Gewässer anzuwendende Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bzw. Verordnung BGBl. Nr. 1073/1994 nicht dargetan, inwieweit die vorgenannten Ausführungen des Amtssachverständigen unschlüssig wären. Auch in sonstiger Hinsicht ist er dem Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und es vermag die Beschwerde keine Unrichtigkeit des Gutachtens darzutun. Von daher begegnen die auf der Grundlage dieses Gutachtens von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die von der Beschwerde bekämpften Bescheidauflagen keinen Bedenken.

Das weitere Beschwerdevorbringen, dass die beiden vorzitierten Verordnungen gleichheitswidrig seien, weil darin stehende Gewässer übergangen würden, und dass diese Bestimmungen deshalb beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden sollten, ist schon deswegen nicht zielführend, weil beide Verordnungen, wie bereits dargelegt wurde, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind, zumal im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Emissionsbegrenzungen von Abwassereinleitungen in fließende Gewässer zu solchen betreffend Einleitungen in stehende Gewässer nicht unsachlich erscheinen. Da die belangte Behörde der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees keine normative Kraft beigemessen, sondern ihre Feststellungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt hat, geht auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit dieser Richtlinie und hinsichtlich des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung ins Leere.

Schließlich ist auch der weitere Beschwerdeeinwand, die für den Beschwerdeführer einen beträchtlichen Mehraufwand darstellenden Auflagenpunkte 1.g) und 5. des angefochtenen Bescheides hätten ohne ausdrücklichen Antrag einer anderen Verfahrenspartei nicht vorgeschrieben werden dürfen und es handle sich dabei um eine verschlimmernde Maßnahme, nicht zielführend, ist doch dem Administrativverfahren ein Verbot einer reformatio in peius fremd (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 66 Abs. 4 AVG E 133 ff zitierte ständige hg. Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

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