VwGH 96/10/0017

VwGH96/10/00176.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Dezember 1995, Zl. 1-0918/94/E2, 1-0919/94/E2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
VwRallg;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe im Uferschutzbereich eines von ihm auf der Parzelle Nr. 659 der KG D errichteten Fischteiches Veränderungen in der Landschaft vorgenommen, ohne hiefür die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen, indem er im Februar/März 1994 direkt am südlichen Teichufer einen Steinwall errichtet habe, obwohl er diese Maßnahme nur mit Bewilligung der Behörde hätte durchführen dürfen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 34 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (LSchG) verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, was die Qualifikation des "Fischteiches" nach dem LSchG betreffe, gehe sie davon aus, daß es sich um ein fließendes Gewässer handle. Das betreffende Gewässer führe über eine Quelle bzw. zutagetretendes Grundwasser über ein offenes Gerinne zum Fischteich, wobei der Überlauf wiederum einem offenen Graben zugeführt werde. Der vom Beschwerdeführer errichtete Steinwall stelle eine bewilligungspflichtige Veränderung in der Landschaft dar. Eine Bewilligung habe der Beschwerdeführer nicht eingeholt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 3 LSchG bedürfen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens Veränderungen im Sinne des Abs. 1, soweit nicht die §§ 3 oder 13 Anwendung finden, der Bewilligung der Behörde.

Der im § 4 Abs. 3 LSchG angesprochene § 4 Abs. 1 leg. cit. verbietet jegliche Veränderungen in der Landschaft.

Die Anwendung des § 4 Abs. 3 LSchG setzt voraus, daß es sich um den Bereich eines fließenden Gewässers handelt.

Im Beschwerdefall handelt es sich um eine vom Beschwerdeführer zu Fischzuchtzwecken angelegte Teichanlage. Eine Teichanlage wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil sie einen Zu- und Abfluß besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zu- und Abfluß auf, ohne daß sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus dem Akteninhalt ergibt, wird der Fischteich aus einer Quelle bzw. aus Grundwasser gespeist, das über ein offenes Gerinne dem Teich zugeleitet wird. Es liegt also nicht etwa ein Fall vor, in welchem in Wirklichkeit gar kein Teich geschaffen, sondern lediglich die Fließgeschwindigkeit eines fließenden Gewässers verringert und seine Oberflächenausdehnung an einer bestimmten Stelle etwas vergrößert wurde.

Handelt es sich aber bei dem Fischteich des Beschwerdeführers um kein fließendes Gewässer, dann kann auch § 4 Abs. 3 NSchG nicht zur Anwendung kommen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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