Normen
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer betreffend Entschädigung für allfällige Wertminderung zufolge der Schutzgebietszuordnung bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. (kurz: BH) vom 20. November 2006 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung
a) zur Errichtung eines Trinkwasserbrunnens auf Gst. Nr. 348/4, KG F., zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung der Hotelanlage L. samt Nebengebäuden mit Trink- und Nutzwasser,
b) zur Errichtung von Transportleitungen zum Hochbehälter auf Gst Nr. 365, KG F., und
c) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zweck dienenden Anlagen,
nach Maßgabe des vorgelegten Projektes der I. GmbH vom 11. November 2005, der Hydrogeologischen Ergänzung M./J. vom Februar 2006 und der Ergänzungen vom 22. Mai 2006 und unter Voraussetzung der Erfüllung der im nachstehenden Abschnitt A) dieses Bescheides enthaltenen Auflagen erteilt.
Unter Pkt. 1 Z. 17 der Auflagen wird angeordnet, dass die bestehende Öllagerung auf Grundstück 372/12 unter Zugrundelegung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BGBl. Nr. 240/1999 § 15 Abs. 1 Z. 2 vor Inbetriebnahme der Wasserversorgung über den Brunnen zu prüfen sei.
Eine gleichlautende Anordnung findet sich ferner unter Z. 8 des Spuchpunktes II lit. B sublit. b) im Zuge der Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung für die Schutzzone II, wobei ergänzend ein Prüfintervall von maximal drei Jahren verfügt wurde.
Unter Spruchpunkt I B) wurde die Frist für die Bauvollendung und die Bewilligung für die Dauer von 90 Jahren festgelegt.
Unter Spruchpunkt I C) wurde die dingliche Gebundenheit der Anlage geregelt. Spruchpunkt I D) enthält nähere Regelungen betreffend die Grundbenützung und Entschädigungen. Unter Spruchpunkt I F) wurde das Maß und die Art der Wasserbenutzung festgelegt.
Spruchpunkt II enthält Regelungen betreffend das Schutzgebiet. U.a. wird darin unter lit. A sublit. b) festgelegt, dass das Gst. Nr. 372/12, KG. F., der beschwerdeführenden Parteien in die Schutzzone II, weiteres Schutzgebiet, fällt.
Spruchpunkt II lit. B) enthält nähere Anordnungen für die Schutzzonen I und II betreffend die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der von der Schutzgebietsregelung erfassten Grundstücke.
So wird u.a. unter Spruchpunkt II lit. B) sublit. b Z. 1 aus allgemeiner und wasserbautechnischer Sicht angeordnet, dass neue Bodeneingriffe von mehr als 1 m unter die Geländekante wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.
Gemäß Z. 2 dieser Anordnungen sind die Instandhaltung oder Anpassung bestehender Bauten, Leitungen und sonstiger Herstellungen an den Stand der Technik ab einer Tiefe von 1 m unter Geländeoberkante anzeigepflichtig.
Nach Z. 5 dieser Anordnungen ist die Zustandsprüfung der Schmutzwasserkanäle mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen. Die Zustandsprüfung der Oberflächenwasserkanäle und der Dichtheitsnachweis des Tiefgaragenbodens sind mindestens alle 5 Jahre zu widerholen.
Gemäß Z. 7 dieser Anordnungen dürfen Treibstoff, Mineralöl und alle anderen für die Wasserqualität gefährlichen Stoffe nur unter Verwendung von Auffangwannen gelagert bzw. umgefüllt werden.
Unter Z. 9 dieser Bestimmungen wird angeordnet, dass der Wasserberechtigte oder eine Vertretung vor Betanken der Öltanks zu verständigen ist und das Recht hat, bei der Betankung anwesend zu sein.
Nach Pkt. 2 der Anordnungen aus geologischer Sicht sind Grabungen, Bohrungen oder sonstige Bodeneingriffe von mehr als 1 m unter Gelände untersagt; Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Bauwerken, Leitungen oder sonstigen Anlagen oder Anpassungen an den Stand der Technik, die tiefer reichen, sind gestattet.
Gemäß Pkt. 4 der Anordnungen aus geologischer Sicht ist die Versickerung von Oberflächenwässern oder sonstigen Flüssigkeiten verboten.
Unter Spruchpunkt III Z. 2 wurde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Entschädigung für allfällige Wertminderung zufolge der Schutzgebietsanordnung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. zu Spruchpunkt III Z. 2 ausgeführt, auf dem Grundstück Nr. 372/12, KG. F., befinde sich das Hotel H. (der beschwerdeführenden Parteien) in der Schutzzone II. Eine weitere Bebaubarkeit richte sich nach den bau- und gewerberechtlichen Vorschriften und es stehe ein konkretes Projekt, welches aufgrund der Ausweisung des Schutzgebietes geändert werden müsste, nicht zur Bewilligung/Genehmigung an. Das betroffene Grundstück könne nach wie vor auf die Art und Weise und in dem Umfang genutzt werden, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zustehe. Der in den Auflagen angeführte Mehraufwand sei von den Bewilligungsträgern (der mitbeteiligten Partei) zu tragen. Einschränkungen bei Instandhaltungsmaßnahmen oder Anpassungen an den Stand der Technik seien damit nicht verbunden.
Die bloße Minderung des Verkehrswertes sei im Rahmen des § 34 Abs. 4 WRG 1959 nicht entschädigungsfähig. Der diesbezügliche Entschädigungsanspruch sei daher als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche seien gemäß § 26 Abs. 6 WRG 1959 im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Bei Erteilung der Bewilligung für die Grundwasserentnahme und die Transportleitungen werde mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung für die Liegenschaft Nr. 372/12, KG F., nicht gerechnet. Dieses Grundstück sei auch durch die Wasserversorgungsanlage selbst nicht berührt, sondern nur durch die Lage in der ausgewiesenen Schutzzone II.
Anordnungen nach § 34 WRG 1959 seien keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 63 WRG 1959, weshalb bei der Erlassung einer solchen Anordnung auch die Enteignungsbestimmungen des 8. Abschnittes des WRG 1959 und die dort vorgesehene Interessensabwägung - bzw. auch § 111 Abs. 4 leg. cit. - keine Anwendung fänden. Bei Anordnungen nach § 34 und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handle es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff der österreichischen Rechtsordnung allgemein in sich schließe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer meinten, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage nur um das private Wohl des privaten Grundeigentümers (der mitbeteiligten Partei) handle und dieses nicht ausreiche, eine Beschränkung der Möglichkeiten der Nutzung eines anderen Eigentümers zu rechtfertigen. Es fehle nach Ansicht der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen. Es sei bei einem 100-Bettenhotel nicht mehr von einer geringen Anzahl von Versorgten auszugehen. Den Beschwerdeführern sei es "an der bloßen Minderung des Verkehrswertes ihrer Liegenschaft gelegen". Eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden u.a. ein, die Auflagen in Punkt I lit. A Z. 1 Subz. 17 und unter Punkt II lit. B) sublit. b) würden zeigen, dass sie durch die wasserrechtlich bewilligte Maßnahme in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten als Grundeigentümer (vgl. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 WRG 1959) berührt würden. Durch diese Auflagen werde das - auch wasserrechtlich geschützte - Eigentumsrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt. So seien alle Geländeeingriffe von mehr als 1 m unter Geländeoberkante in Zukunft bewilligungspflichtig, alle Instandhaltungsmaßnahmen ab einer Tiefe von 1 m anzeigepflichtig, verschiedene Zustandsprüfungen durchzuführen bzw. zu dulden und Lagerungen bestimmter Stoffe nur mehr eingeschränkt möglich. Vor jeder Betankung sei der Wasserberechtigte zu verständigen. Daraus gehe hervor, dass das betroffene Grundstück der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Art und in dem Umfang genutzt werden könne, wie es den Beschwerdeführern aufgrund bestehender Rechte zustehe.
Auch wenn nicht verkannt werde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 89/07/0054 ausgesprochen habe, dass das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen sei, müsse doch bedacht werden, dass das öffentliche Interesse nur ein Parameter für die Bewilligung darstelle. § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 führten weiters an, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden dürften, wobei darunter auch das Grundeigentum anzusehen sei.
In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die vorliegende Anlage nicht im öffentlichen, sondern rein im privaten Interesse errichtet werde. Das private Wohl des einen Grundeigentümers reiche jedoch nicht aus, eine Beschränkung der Möglichkeiten der Nutzung eines anderen Eigentümers zu rechtfertigen. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Hinweis, dass das öffentliche Interesse an der Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen sei, lasse die Komponente der Beeinträchtigung bestehender Rechte völlig außer Acht.
Aus § 34 Abs. 4 i.V.m. § 117 Abs. 2 WRG 1959 ergebe sich, dass die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend und ausnahmsweise erfolgen solle. Zumindest müsse die Frage, ob die Festlegung der Schutzgebiete das Erfordernis einer Entschädigung nach sich ziehe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden. Wenn eine Partei zumindest behaupte, dass durch die notwendigen Schutzvorkehrungen der Wert und Ertrag ihres Grundstückes dauerhaft vermindert werde, sei die Behörde zu Ermittlungen über die Richtigkeit dieser Behauptungen gehalten. Unterbleibe - wie hier - ein Ausspruch über die Entschädigungsfrage, dann sei damit auch die Festlegung eines Schutzgebietes hinsichtlich der Grundstücke der betroffenen Eigentümer rechtswidrig.
Zu Unrecht sei daher im vorliegenden Verwaltungsverfahren weder eine Entschädigungsleistung festgesetzt, noch festgestellt worden, dass die Bewirtschaftungserschwernis für die Beschwerdeführer dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe.
Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die bloße Minderung des Verkehrswertes sei im Rahmen des § 34 Abs. 4 WRG 1959 nicht entschädigungsfähig, sei unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechtes unzutreffend. Das vorliegende Projekt liege nicht im öffentlichen, sondern ausschließlich im privaten Interesse und könne daher nur dann gerechtfertigt werden, wenn es keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen anderer (benachbarter) Grundeigentümer bewirke. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor.
Wenn § 34 Abs. 4 WRG 1959 eine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung vorsehe, könne eine solche nur angenommen werden, wenn damit auch eine Verkehrswertminderung abgegolten werde, so wie bei der Enteignung oder bei der Einräumung von Zwangsrechten, weil diese den Nutzungsbeschränkungen in den ausgewiesenen Schutzgebieten vergleichbar seien. In diesem Sinne sei § 34 Abs. 4 WRG 1959 verfassungskonform zu interpretieren. Seit der WRG-Novelle 1990 sei nicht nur die tatsächlich geübte, sondern auch eine potentielle Nutzung entschädigungsfähig.
Vorab ist festzuhalten, dass sich eine Inanspruchnahme des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien nicht unmittelbar aus der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern lediglich aus den mit der Festlegung des Schutzgebietes II zum Schutz der bewilligten Anlage resultierenden Einschränkungen - die auszugsweise dargestellt wurden - ergibt.
Unter Punkt I Z. 17 des erstinstanzlichen Bescheides wird angeordnet, dass die bestehende Öllagerung auf Grundstück Nr. 372/12 unter Zugrundelegung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten "vor Inbetriebnahme der Wasserversorgung über den Brunnen" zu prüfen ist.
Unbestritten ist, dass dieses Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Die Beschwerdeführer wandten sich schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gegen diese Auflage, die sie als einen Eingriff in ihr Eigentum sehen. Auch in der Beschwerde wenden sie sich allgemein gegen diese zur wasserrechtlichen Bewilligung gehörende Auflage. Soweit für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen ist, handelt es sich bei der Öllagerung um eine Anlage der beschwerdeführenden Parteien. Die Auflage unter Punkt I Z. 17 des erstinstanzlichen Bescheides richtet sich an die mitbeteiligte Partei und verpflichtet diese die bestehende Öllagerung auf Grundstück Nr. 372/12 unter Zugrundelegung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BGBl. Nr. 240/1991 § 15 Abs. 1 Z. 2 vor Inbetriebnahme der Wasserversorgung über den Brunnen zu überprüfen. Die beschwerdeführenden Parteien vermögen nichts Wesentliches gegen diese Auflage, die von den Duldungspflichten nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 umfasst wird, vorzubringen.
§ 34 Abs. 1 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 WRG 1959. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 3) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, m.w.N.).
Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/07/0054, VwSlg. 13.096/A).
Die belangte Behörde legte hinreichend das Vorliegen des öffentlichen Interesses der Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser für das Objekt der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 dar. Dass sich dieses Interesse auch weitgehend mit dem privaten Interesse der mitbeteiligten Partei deckt, ist im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur ohne Bedeutung. Die beschwerdeführenden Parteien verweisen zwar auf verschiedene Einschränkungen in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück aufgrund der festgelegten Schutzgebietsbestimmungen, legen jedoch nicht näher dar, weshalb diese Einschränkungen, die aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen der im wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in den Bescheid aufgenommen wurden, nicht im öffentlichen Interesse erforderlich und daher rechtswidrig sein sollten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.
Ferner besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2005/07/0086, m.w.N.).
Anordnungen nach § 34 WRG 1959 sind keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 63 WRG 1959, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen auch die Enteignungsbestimmungen des 6. Abschnittes des WRG 1959 und die dort vorgesehene Interessenabwägung keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0228, m.w.N.).
Insoweit daher die Beschwerde offenbar vermeint, es hätte auch eine Abwägung mit Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beeinträchtigung bestehender Rechte stattfinden müssen, liegt gleichfalls keine Rechtswidrigkeit im Lichte dieser Judikatur vor.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Erstbehörde zu Unrecht keine Entschädigung für die aus den Einschränkungen für ihr Grundstück resultierenden Nachteile - insbesondere für die Minderung des Verkehrswertes - festgesetzt.
Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Gegen den Bescheid der BH vom 20. November 2006, soweit dieser eine (formelle) Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung enthielt, war daher nach § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 eine Berufung unzulässig. Die Berufung des Beschwerdeführers wäre daher insoweit zurückzuweisen gewesen.
Dadurch, dass die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung entschieden hat, hat sie ihrem Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung in erster Instanz erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer betreffend Entschädigung für allfällige Wertminderung zufolge der Schutzgebietszuordnung bezieht, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2008, Zl. 2008/07/0118, m. w.N.). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. März 2011
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