VwGH 89/07/0054

VwGH89/07/005416.1.1990

N gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1989, Zl. 512.260/03-I5/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, Festsetzung eines Schutzgebietes und Entschädigung (mitbeteiligte Partei: MB)

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §34;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §34;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit als mit ihm auch Grundstücke des Beschwerdeführers betreffende Schutzgebietsanordnungen bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend ein Projekt des Mitbeteiligten (MB) zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage hielt der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) am 8. Oktober 1987 eine mündliche Verhandlung ab, zu der auch der Beschwerdeführer als durch ein erforderliches Schutzgebiet betroffener Grundeigentümer geladen war. Der Beschwerdeführer betreibt in diesem Gebiet eine Schottergrube, deren künftige Verwendung als Deponie geplant ist. In der Verhandlung vom 8. Oktober 1987 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Projekt, die er zusammenfassend dahin präzisierte,

"... daß ich gegen die geplante Errichtung der Brunnenanlage selbst keine Einwendungen erhebe, da ich von dieser ja auch nicht unmittelbar berührt werde, ich jedoch gegen den geplanten Schutzgebietsvorschlag deshalb auftrete, da mir dadurch die geplante zukünftige Nutzung meiner Schottergrube nicht mehr in dem Umfang möglich ist, wie ich es bei der Behörde gehandhabt habe. Schließlich weise ich darauf hin, daß für die geplante Deponie jedenfalls ein öffentliches Interesse besteht, da im gesamten Gemeindegebiet von B bisher keine bewilligte Deponie für derartiges Material besteht."

Mit Bescheid des LH vom 19. April 1988 wurde dem MB in Spruchpunkt I unter zahlreichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Versorgungsanlage für Trink- und Nutzwasser erteilt. In Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde gemäß § 34 WRG 1959 ein in drei Zonen eingeteiltes Schutzgebiet zum Schutze des bewilligten Brunnens bestimmt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer als Eigentümer der in der Schutzzone III gelegenen Grundstücke Nr. 435/1, 432, 431 und 58/4 der KG. XYZ erhobenen Einwendungen gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke in diese Schutzzone sowie gegen die dafür angeordneten Nutzungsbeschränkungen abgewiesen.

Begründend stützte sich der LH in diesem Bescheid auf das Ergebnis der von ihm am 8. Oktober 1987 abgehaltenen mündlichen Verhandlung und auf die eingeholten Gutachten. Daß die Bestimmung eines Schutzgebietes zur Wahrung der Trinkwasserqualität der bewilligten Versorgungsanlage dem Grunde nach, in der vorgesehenen räumlichen Ausdehnung und mit den angeordneten Nutzungsbeschränkungen unumgänglich sei, ergebe sich aus den schlüssigen und übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen für Geologie, für Hydrogeologie und für Hygiene. Die Gutachter hätten sich auf die in fachkundiger Weise auf Grund eingehender Untersuchungen erstellten Projektsunterlagen gestützt, welche einen wissenschaftlich begründeten und nach sachverständiger Prüfung geeigneten Schutzgebietsvorschlag enthalten hätten. Das Grundwasser durchströme im Einzugsbereich der Brunnenanlage eine mit sandigen Kiesen gefüllte Rinne des eiszeitlichen T-tales. Diese Kiesschichten könnten das Wasser nicht von Verunreinigungen in Form echter Lösungen reinigen, weshalb die Wasserversorgungsanlage des besonderen Schutzes durch das vorgesehene Schutzgebiet bedürfe.

Der Beschwerdeführer betreibe auf seinen in der Schutzzone III gelegenen Grundstücken eine Kiesgrube, wobei der bewilligte Abbau praktisch abgeschlossen sei. Er habe im wesentlichen deshalb Einwendungen erhoben, weil er seine Schottergrube künftig als Deponie für Erdaushub-, Bauschutt- und Straßenabbruchmaterial zu nutzen beabsichtige und auch bereits (gewerbe-)rechtliche Schritte in dieser Richtung unternommen habe. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei die Einbeziehung der bisher als Kiesgrube genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers in die Schutzzone III auf Grund der gegebenen hydrogeologischen Situation unbedingt erforderlich; einer Ablagerung der dafür vorgesehenen Materialien könne nicht zugestimmt werden, weil solche Deponiestoffe erfahrungsgemäß Substanzen enthielten, die eine unmittelbare Gefährdung für das Grundwasser bedeuteten. An dieser Beurteilung habe auch das zwischenzeitliche Vorliegen der Bescheide erster und zweiter Instanz in dem gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren für die beantragte Deponierung in der Kiesgrube durch den Beschwerdeführer nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei den im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren erzielten Ermittlungsergebnissen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Im übrigen sei für die geplante Deponie neben einer gewerbebehördlichen auch eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers - der im übrigen auch nicht geltend gemacht worden sei - bestehe nicht, weil gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 einem durch die Anordnung eines Schutzgebietes berührten Grundeigentümer eine Entschädigung nur dann zustehe, wenn er seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe.

Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Parteien, darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer, Berufungen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, daß der Schotterabbau in seiner Grube noch nicht beendet sei, und daß das dafür verwendete Betriebsbaugebiet im Falle seiner Aufnahme in die Schutzzone "abzugelten" sei; um welchen Preis und in welcher Art, könne derzeit nicht gesagt werden. Jedenfalls sei der Ausgang des gewerbebehördlichen Verfahrens abzuwarten. Offensichtlich gehe es dem MB, der im übrigen der einzig wahre Interessent für die Wasserversorgungsanlage sei, nur um eine Abwertung der Grundstücke des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1989 wurde der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der eingebrachten Berufungen

"gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert bzw ergänzt, daß darüber, inwieweit wegen der Unterschutzstellung für die jetzt nicht mehr weitere Nutzbarkeit von Grundstücken und Anlagen in der Art und in dem Umfange, wie sie bisher rechtlich zugestanden und tatsächlich getätigt worden ist, eine angemessene Entschädigung gebührt, nach den §§ 34 Abs. 4 und 117 Abs. 2 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nachträglich noch gesondert entschieden wird";

im übrigen wurde den Berufungen keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Trinkwasserversorgung unbedingt Vorrang vor allen anderen Interessen genieße. Dies gelte auch für die Versorgung eines bloßen Einzelanwesens. Das Projekt der MB sehe vor, immerhin 30 Personen in sieben Objekten mit Trinkwasser zu versorgen. Das geplante Vorhaben sei technisch realisierbar und in der Lage, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Zur Notwendigkeit eines Schutzgebietes mit drei Zonen führte die belangte Behörde auf Grund der erzielten Ermittlungsergebnisse aus, nach dem Technischen Bericht des vorliegenden Projektes erfolge die Wasserentnahme für den MB derzeit aus einem in unmittelbarer Nähe der T situierten Brunnen. Dadurch und durch die Nähe des Brunnens zu einem Gleiskörper sei eine Gefährdung der Wasserqualität jederzeit gegeben. Aus fachlicher Sicht könne der Bedarf an einer Neuerrichtung einer Brunnenanlage unter den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen als gegeben angenommen werden. Nach den eingeholten Gutachten sei die Trinkwasserqualität des im wesentlichen von der T einströmenden Grundwasservorkommens nur durch die Bestimmung eines Schutzgebietes mit der verfügten räumlichen Ausdehnung und mit den vorgesehenen Bewirtschaftungsanordnungen zu gewährleisten.

Sowohl der geplante Brunnen als auch die Schottergrube des Beschwerdeführers lägen im Grundwasserbegleitstrom der Traun. Grundwassergewinnung und Schotterabbau in ein und demselben Gebiet schlössen einander im allgemeinen aus. Sowohl im Falle einer Freilegung des Grundwassers als auch bei einer drastischen Verringerung der schützenden Deckschicht erhöhe sich die Gefahr, daß Schmutz- und Schadstoffe in das Grundwasser eingebracht werden könnten. Diese Gefahr werde um ein Vielfaches erhöht, wenn die ausgekieste Grube als Deponie Verwendung finden solle. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei der Wiederverfüllung einer Grube mit Erdaushub und Bauschuttmaterial um eine Maßnahme, die zur Folge habe, daß durch Eindringen (Versickern) von aus dem deponierten Material ausgelaugten Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Der Beschwerdeführer habe bisher um die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht angesucht; die bloße gewerberechtliche Bewilligung würde unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht ausreichen. Infolge der Gefahr, daß mit den zur Deponierung vorgesehenen Materialien auch grundwassergefährdende Stoffe eingebracht würden, und mit Rücksicht darauf, daß die Grube des Beschwerdeführers nicht den strengen Anforderungen einer geordneten Deponie entspreche, sehe sich die belangte Behörde nicht in der Lage, der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben. Auch die Fließrichtung des Grundwasserstromes gebe dafür keine Handhabe. Das Grundwasser werde in erster Linie durch Traunwasser alimentiert und erst in zweiter Linie durch Zuflüsse aus dem Bereich des südlich gelegenen Hauptdolomits über Quell- und Bachzuläufe. Die hydrogeologischen Grundlagen des vorliegenden Projektes basierten auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen einer vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung in Auftrag gegebenen Regionalstudie.

Zu den Entschädigungsfragen verwies die belangte Behörde auf § 34 Abs. 4 WRG 1959, wonach eine Entschädigung nur insoweit gebühre, als durch Schutzgebietsanordnungen ein davon Betroffener seine Grundstücke und Anlagen nun nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zukomme. Bloß vage, allgemeine und noch nicht konkretisierte Rechte gehörten dazu nicht, es müsse sich vielmehr um Befugnisse handeln, die insofern "spezielle" seien, als sie entweder schon rechtens ausgeübt würden oder doch rechtmäßig und tatsächlich jederzeit ausgeübt werden könnten. Wenn dabei eine unverzügliche Festsetzung der Entschädigung nicht möglich sei, dann sei sie gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 nach vorheriger eigener mündlicher Verhandlung durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, daß die Festlegung einer Entschädigung derzeit noch gar nicht denkbar wäre. Es sei daher der erstinstanzliche Abspruch darüber einem eigenen Nachtragsverfahren und einem gesonderten Bescheid vorzubehalten gewesen. Insoweit sich die Berufungen aber gegen eine Ablehnung des Vorhabens der MB schlechthin bzw. gegen die Unterschutzstellung wendeten, habe ihnen keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der unbehinderten Nutzung seiner Grundstücke durch deren Einbeziehung in das Schutzgebiet sowie in seinem Recht verletzt, gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 vom Wasserberechtigten eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der MB hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, Anordnungen nach dieser Gesetzestelle hätten "das öffentliche Interesse" zur Voraussetzung, welches aber im Beschwerdefall fehle, weil der vom MB geplante Grundwasserbrunnen nur für einen einzelnen Haushalt mit vier Personen dienen solle. Das habe die belangte Behörde verkannt, weil sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, daß die umstrittene Wasserversorgung für 30 Personen in sieben Objekten vorgesehen sei. Nun trifft es zwar zu, daß bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der ursprünglich vorgesehenen Versorgung von 30 Personen in sieben Objekten abgegangen wurde und nur mehr eine solche von 25 Personen in sechs Wohnobjekten vorgesehen war. Daß es sich dabei in Wahrheit um ein Objekt mit nur vier Personen handle, ist allerdings im Verfahren nicht hervorgekommen und auch vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt worden. Abgesehen davon kommt einem allfälligen, in diesem Bereich unterlaufenen Verfahrensmangel nicht die für eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit nötige Relevanz zu, weil das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen ist.

Auch der Kritik des Beschwerdeführers an den im Verwaltungsverfahren eingeholten geologischen und wasserbautechnischen Gutachten kommt keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, daß sich im Beschwerdefall die fachkundige Meinung der Sachverständigen weitgehend mit den bereits im Projekt des MB enthaltenen Angaben deckt, läßt noch nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, diese Gutachten seien unrichtig oder auch nur unzulänglich. Dazu hätte es vielmehr einer Widerlegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten durch den Beschwerdeführer auf derselben fachlichen Ebene bedurft. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch die Ausführungen in der Beschwerde in diesem Punkt nicht zu Bedenken gegen jene Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde veranlaßt, mit welchen die Unzulänglichkeit des derzeit bestehenden Brunnens, die Zweckmäßigkeit der projektsgemäß geplanten neuen Wasserversorgungsanlage und die Erforderlichkeit der Anordnung des Schutzgebietes einschließlich der dort vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen begründet worden ist. Ein relevanter Verfahrensmangel haftet daher dem angefochtenen Bescheid nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit in die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides einzutreten (§ 41 Abs. 1 VwGG). Dazu ist auf Grund der obigen Ausführungen und im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesen Fragen kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet hat, als erstes Ergebnis festzuhalten, daß durch die wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens des MB subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.

Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheid hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voranzugehen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid insoweit deshalb für rechtswidrig, weil nicht bereits in diesem Bescheid eine angemessene Entschädigung für die dem Beschwerdeführer auferlegte Nutzungsbeschränkung seiner in die Schutzzone III fallenden Grundstücke festgesetzt worden ist, und weil einem abgesonderten Bescheid nach § 117 Abs. 2 WRG 1979 die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, nicht vorbehalten werden könne.

Tatsächlich erweist sich der angefochtene Bescheid deswegen, weil darin über die Entschädigungsfrage nicht abgesprochen wurde, als rechtswidrig; dies aus folgenden Gründen.

Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 obliegt es demjenigen, dessen Grundstücke und Anlagen in ein Schutzgebiet einbezogen werden sollen, bereits im Verfahren, in dem die entsprechenden Anordnungen in Aussicht genommen werden, zutreffendenfalls geltend zu machen, daß er dann seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, ist die Behörde zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen stimmen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, "ist" die betroffene Partei vom Wasserberechtigten dafür angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 4 WRG 1959). Die Partei hat demgemäß mit einem sich als berechtigt erweisenden Vorbringen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Entschädigung erfüllt, ohne daß es ihrerseits noch eines eigenen Entschädigungs"antrages" bedürfte. Über die Frage der Entschädigung ist bei gegebenem Anlaß von Amts wegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135) jedenfalls dem Grunde nach bereits im Verfahren über die Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu entscheiden; nur die Frage der bejahendenfalls festzusetzenden Form, Art und Höhe der Leistung sowie deren Frist kann gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693/1988, in der dort festgelegten Weise vorbehalten werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1977, Slg. Nr. 9345/A).

Im Beschwerdefall wurde seitens des Beschwerdeführers, wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, ein Vorbringen im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 erstattet. Die Wasserrechtsbehörde hätte daher nach dem Vorgesagten zumindest dem Grunde nach über die Entschädigungsfrage absprechen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im erstinstanzlichen Bescheid wurden lediglich die Einwendungen des Beschwerdeführers "gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke in die Schutzzone III sowie gegen die für diese Schutzzone angeordneten Nutzungsbeschränkungen" abgewiesen. In der Begründung desselben Bescheides ist eine rechtserhebliche Einschränkung der Nutzung in Abrede gestellt worden; eine daran anschließende Bemerkung, "mangels eines solchen Eingriffes in bestehende Rechte" sei auch keine "Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 festzusetzen" gewesen, vermag die fehlende spruchmäßige Erledigung dieser Frage nicht zu ersetzen.

War aber ein - gleichzeitig mit der Schutzgebietsbestimmung zutreffender - Abspruch über die Entschädigungsfrage unterblieben, wurde damit auch die Festsetzung des Schutzgebiets, soweit davon die Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen waren, rechtswidrig (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. 83/07/0145, und vom 23. Oktober 1984, Zl. 83/07/0143). Im selben Umfang hätte daher der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. AVG 1950 aufgehoben werden müssen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb insoweit, als mit ihm auch Grundstücke des Beschwerdeführers betreffende Schutzgebietsanordnungen bestätigt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

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