VwGH 2005/07/0086

VwGH2005/07/008621.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden

I.) der Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, (hg. Zl. 2005/07/0086; mitbeteiligte Parteien: FW, WR-Bauunternehmung GmbH & Co, R-Steinbruch GmbH & Co, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), sowie

II.) 1. der R-Steinbruch GmbH & Co, 2. der WR-Bauunternehmung GmbH & Co, und 3. des FW, alle in B, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, (hg. Zl. 2005/07/0116; mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7),

jeweils gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. April 2005, UW.4.1.6/0565-I/5/2004, betreffend Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K",

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
MinroG 1999;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
MinroG 1999;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;

 

Spruch:

1. Die zu Zl. 2005/07/0116 protokollierte Beschwerde der R-Steinbruch GmbH & Co, der WR-Bauunternehmung GmbH & Co und des FW wird als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und der Stadt D insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.755,35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

2. Aufgrund der Beschwerde der Stadt D wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Stadt D Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.935.35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (BH) vom 27. Februar 1997 wurde der Stadt D vorgeschrieben, für das Pumpwerk K ein hydrogeologisches Gutachten mit Abgrenzung des Einzugsgebietes und der Schutzzonen sowie mit Vorschlägen für erforderliche Nutzungsbeschränkungen vorzulegen.

Auf dieses im Juni 1998 - nach Durchführung von Markierungsversuchen im Zeitraum November 1997 bis April 1998 - erstellte hydrogeologische Gutachten des DDr. HB aufbauend, beantragte die Stadt D bei der Wasserrechtsbehörde mit Antrag vom 28. Februar 2000 die Festlegung von Schutzzonen für das Fassungsgebiet bzw. engere Schutzgebiet des Pumpwerkes K.

Im Zuge einer darüber am 17. Dezember 2001 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz ein Gutachten, in dem er sich für die Ausweisung des Schutzgebietes in der projektierten Form aussprach und hinsichtlich der in den Schutzzonen geltenden Verbote - angelehnt an die Richtlinie W 72 (der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) - näher dargestellte Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen vorschlug. Unter den Verboten befand sich auch ein solches hinsichtlich der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jeglicher Art großflächiger Abgrabungen in der Schutzzone II.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung brachte FW (in weiterer Folge: Drittbeschwerdeführer) vor, dass in Bezug auf das in seinem Eigentum stehende und vom Schutzgebiet Zone II zu einem großen Teil betroffene Grundstück Nr. 4755/1, EZ. 195, GB xxxx H, ein Vertrag zwischen der Stadt D und seinem Rechtsvorgänger bestünde, wonach einerseits der Stadt D ein Wasserrecht eingeräumt, andererseits dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer die beliebige Erschließung bzw. Errichtung neuer Steinbrüche erlaubt worden sei. Die Stadt D sei auf das ihr im genannten Vertrag eingeräumte Wasserrecht beschränkt und der Vertrag werde besonders durch das geplante Verbot in Punkt 2 der Auflagen für die Schutzzone II verletzt. Weiters könne eine Schutzzone nur für regelmäßig (gemeint wohl: "rechtmäßig") geübte Wassernutzungen eingeräumt werden, was aber hier "nicht der Fall sei." Die Behörde habe bei der geplanten Festsetzung der Schutzzone nicht auf den dem allgemeinen Verwaltungsrecht immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen. Im Übrigen seien die Auswirkungen des Steinbruches auf die Wässer durch entsprechende Auflagen und den Einsatz von Technologien nach dem Stand des Wissens hintan zu halten. Es werde vermutet, dass die Schutzzone nur deshalb willkürlich über sein Grundstück Nr. 4755/1 verlaufe, weil sich auf diesem bereits ein Steinbruch befinde, welcher die Schutzzonenfeststellung behindern könne. Die Behörde werde aufgefordert, das gegenständliche Verfahren zur Schutzzonenfeststellung solange auszusetzen, bis die Entscheidung im Schiedsverfahren des Vertrages mit der Stadt D ergangen sei. Weiters sei im Hinblick auf die Komplexität der Sache die eingeräumte Vorbereitungszeit zu kurz bemessen gewesen. Da er als Eigentümer der Liegenschaft seine wirtschaftliche Existenz aus dem Betrieb eines Steinbruches ziehe, werde in eventu eine Entschädigungssumme im der Höhe von EUR 14,535.000,-- geltend gemacht und würden weitere Schadenersatzforderungen vorbehalten.

Die R-Steinbruch GesmbH & Co (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) und die WR-Bauunternehmen GesmbH & Co (in weiterer Folge: Bauunternehmen GesmbH & Co) brachten als Eigentümer der vom Schutzgebiet Zone II betroffenen Grundstücke Nr. 4666/7, .1273 (in EZ. 3448), 4666/6, 4666/10 (in EZ. 4054), und 4666/4 (in EZ. 2349), alle GB xxxx H, im Wesentlichen vor, dass sie einen gültigen Bestand- und Abbauvertrag bis 2099 hätten, auf Grund dessen der Abbau von 26 Mio t Felsmaterial grundbücherlich gesichert sei. Es werde knapp nördlich der 60-Tage-Grenze eine Betriebsanlage mit etwa 15 ha Fläche betrieben, die einen entscheidenden Wertverlust erleide. Die zugezogenen Amtssachverständigen hätten sich in ihren Gutachten auf nicht offen gelegtes Material bezogen. Da die Flussverhältnisse erst seit kurzer Zeit einigermaßen bekannt seien, seien die Beobachtungszeiträume für die Quelle noch sehr kurz. Beantragt werde eine einjährige Messserie, die Offenlegung der von den Sachverständigen verwendeten Materialien, eine sechsmonatige Frist zur Erbringung eines privaten Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene und eine angemessene Entschädigung; man schließe sich überdies den Ausführungen von FW an.

Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Vorarlberg (wwPlO), das bereits im Mai 2000 eine grundsätzliche positive Stellungnahme zur Festlegung des Schutzgebietes und seiner Zonen abgegeben hatte und wegen Terminkollisionen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, äußerte sich mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2001 dahingehend, dass die vom gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen präzisierten Maßnahmen (Verbote und Gebote) dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen und Richtlinien für die Errichtung von Schutzzonen für öffentlich genutzte Wasserversorgungsanlagen entsprächen und sprach sich mit näherer Begründung für die Ausweisung der Schutzzonen mit den genannten Nutzungsbeschränkungen aus.

Mit Bescheid der BH als vom Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 delegierte Behörde vom 27. September 2002 wurden planmäßig dargestellte Grundflächen in der Stadt H zum Schutzgebiet (Schutzzone I - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Trinkwasserversorgungsanlage " Pumpwerk K in Hohenems" erklärt (Spruchpunkte I und II), unter einem besondere Schutzmaßnahmen angeordnet (Spruchpunkte III und IV), und Entschädigungsanträgen keine Folge gegeben (Spruchpunkt V).

Spruchpunkt IV dieses Bescheides umfasste die hinsichtlich der Schutzzone II angeordneten Schutzmaßnahmen. Punkt 2 dieser Maßnahmen hatte folgenden Wortlaut:

"Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen sind verboten."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin, die WR-Bauunternehmen GesmbH, der Drittbeschwerdeführer und die Bauunternehmen GesmbH & Co Berufung.

Der Drittbeschwerdeführer machte geltend, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Pumpwerk K über keine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, weil der Bescheid vom 15.12.1936 (wohl: 15.12.1938) wegen mangelhafter Zustellung gegenüber seinen Rechtsvorgängern nicht rechtskräftig geworden und der Bescheid aus dem Jahre 1943 irrelevant sei. Im Übrigen sei eine Zeitspanne von 2 Monaten zu gering, um ein Sachverständigengutachten zum verfahrensgegenständlichen Themenkreis zu erstellen. Weiters bestünde zweifellos ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Die übrigen Berufungswerber brachten vor, die gegenständliche Quelle sei in keiner Weise schutzwürdig und das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung sei keineswegs vergleichbar mit ihrem Interesse an der Süderweiterung des Steinbruches. Es gebe kaum alternative Beschaffungsmöglichkeiten für Steinbruchmaterialien im Raum Vorarlberg. Weiters bestünde ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Nebeneinander von Quelle und Steinbruch sichern sollte, was von der Behörde nicht beachtet worden sei. Die Behörde habe nicht danach getrachtet, gemäß § 43 Abs. 5 AVG eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Üblicherweise sei im Schutzgebiet II im 60-Tage-Einzugsgebiet die Errichtung jedweder Wohnhäuser verboten, wohingegen im verfahrensgegenständlichen Schutzgebiet nicht nur die bestehende Siedlung geduldet werde, sondern auch Neubauten bewilligt würden. Es fehlten Auflagen für Wohnbebauung und Landwirte (z.B. Mist und Gülle) fast völlig, wohingegen der Steinbruch und die damit verbundenen Tätigkeiten, wiewohl nur am Rande des Einzugsbereiches gelegen, gänzlich verboten würden. Für die im Rahmen der Gutachtenserstellung durchgeführten Markierungsversuche habe es keine wasserrechtliche Bewilligung gegeben. Weiters bestünden im Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung Altlasten unbekannten Umfanges. Unklar sei, wie hoch der Prozentsatz der durchschnittlichen Pumpmenge von 400.000 m3/Jahr an dem Tagesbedarf der Stadt D sei. Aus den Gründen der niederschlagsbedingten Schwankungen der Qualität, bakteriologischen Belastungen, der Existenz von Altlasten sowie wilder Deponien werde die Qualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigt. Das Gutachten des Sachverständigen beinhalte krasse Ungleichbehandlungen von Landwirtschaft, Siedlungsgebiet und Bergbaugebiet. Die Behörde hätte überdies ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihnen eine zu geringe Frist zur Erstellung eines Privatgutachtens eingeräumt worden sei.

Die belangte Behörde ersuchte ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen daraufhin um die Erstellung eines Gutachtens. Am 30. Juni 2003 erstattete dieser sein (erstes) Gutachten, in dem er eingangs darauf hinwies, dass derzeit 400.000 m3/a über das Pumpwerk K in das Versorgungsnetz der Stadt D eingespeist würden. Die genannte Menge entspreche demnach rund 12 % des gesamten Wasserbedarfs der Stadt D. Das Pumpwerk K leiste somit einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Wasserversorgung. Die Prozentangabe decke sich mit den im Einreichoperat der Stadt D, technischer Bericht Seite 2 enthaltenen Angaben. Demgegenüber sei im hydrogeologischen Gutachten des DDr. H. B ausgeführt worden, dass durch die vorhandene Rohrführung und durch Drosselung der Förderpumpen derzeit nur 11-12 l/s genutzt werden, was ca. 10 % des Trinkwasserbedarfs von D entspreche. Die Konsensmenge für das Pumpwerk K betrage 20 l/s. Die derzeit entnommene Wassermenge betrage im Mittel rd. 13 l/s und liege somit unter der bewilligten Entnahmemenge. Das Versorgungsgebiet der Wasserwerke D umfasse neben der Stadt D selbst u.a. auch die im Gemeindegebiet von H gelegenen Siedlungsgebiete in O- und U. Darüber hinaus bestünden zwischen den Städten D und H vertragliche Regelungen über die Trink- und Nutzwasserversorgung.

Nach Wiedergabe und fachlicher Bestätigung der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens DDris. B führte der Amtssachverständige zur Frage, in welchem Ausmaß durch den Steinbruch bzw. seine geplanten Erweiterung eine Schädigung der genannten Quellen erwartet werde und ob die erwarteten Einflüsse solche Auswirkungen hätten, die ein Verbot von Steinbrucharbeiten rechtfertigten, Folgendes aus:

"Eine Gefährdung des Grundwassers durch Steinbruchbetriebe ist aus fachlicher Sicht auf folgende Weise möglich:

Dem eigentlichen Gesteinsabbau vorausgehend werden die über dem Festgestein liegenden belebten Boden- und möglicherweise auch weitere filtrierende Deckschichten abgetragen. Auf diese Weise gehen wertvolle natürliche Schutzfunktionen gegenüber staubförmigen oder im Niederschlag enthaltenen Schadstoffen verloren. Durch die Lockerung und den Abtransport des Gesteins können Gesteinsmehl und die in den Kluft- bzw. Karsthohlräumen befindlichen tonig-sandig-schluffigen Füllungen ebenso in das Grundwasser eingetragen werden, wie Verbrennungsreste von Sprengmitteln udgl. Die Folge derartiger Einträge sind erhöhte Trübung bzw. erhöhte organische Belastung des Grundwassers. In der Regel kann in Steinbrüchen der belastete Oberflächenabfluss unmittelbar über die Klüfte oder Karsthohlräume sehr rasch und ungereinigt in das Grundwasser gelangen. Prognosen über den zu erwartenden Trübstofftransport im Grundwasser sind nur aufgrund von speziellen Markierungsversuchen möglich.

Ein zusätzliches Gefährdungspotentials des Grundwassers infolge eines Steinbruchbetriebes sind Schmier- und Treibstoffverluste der beim Gesteinsabbau eingesetzten Geräte und Fahrzeuge. Darüber hinaus stellen Betriebsanlagen mit Anfall häuslichen Abwassers, Kraftstofflagerungen, Maschinenwartungen, der Kraftfahrzeugverkehr und die Sprengtätigkeit erhebliche Risken für das Grundwasser dar. Die genannten Gründe waren ausschlaggebend dafür, warum in einschlägigen Regelwerken wie z. B. dem Arbeitsblatt W 101 der DVGW - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Steinbrüche in der Zone II als gefährlich und in der Regel nicht tragbar beurteilt wurden."

Die an ihn gerichtete Frage, ob die Quellen den Schutzwürdigkeitsstandards des Wasserrechtsgesetzes und der einschlägigen technischen Normen entsprechen und ob sie daher durch ein Schutzgebiet zu schützen seien, beantwortete der Amtssachverständige dahin gehend, dass diese Frage seiner Einschätzung nach im Wesentlichen rechtlicher Natur sei und daher von der Wasserrechtsbehörde selbst zu beantworten wäre. Soweit dies aus fachlicher Sicht beurteilt werden könne, kenne das WRG keine Schutzwürdigkeitsstandards für Quellen und sonstige Wasserfassungen. Ohne Zweifel sollte insbesondere vor der Wahl des Standortes für eine neue Fassungsanlage geprüft werden, ob auch das zugehörige Einzugsgebiet entsprechend geschützt werden könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber um eine seit längerer Zeit bestehende Fassungsanlage über die der Wasserbedarf eines Versorgungsgebietes zu einem nicht unbedeutenden Teil gedeckt werde. § 34 WRG verpflichte die zuständigen Wasserrechtsbehörden, ein Schutzgebiet zu bestimmen, und die zum Schutz der Wasserversorgungsanlage notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben ausreichend groß bemessenen Schutzzonen entsprechende Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen bzw. -verbote die unabdingbare Voraussetzung bildeten, um einen nachhaltigen Schutz des Grundwassers gewährleisten zu können.

Zur Frage, ob das gänzliche Verbot einer Abbautätigkeit, das insbesondere für den Grundeigentümer und die Berufungswerberinnen 'katastrophale' Auswirkungen habe, mit dem auch im Wasserrecht gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Minimierungsgebot bei der behördlichen Einräumung von 'Zwangsrechten' vereinbar, sei, führte der Sachverständige schließlich aus:

"Wie bereits ausgeführt, stellen Steinbrüche ein nicht zu vernachlässigendes Gefährdungspotential für das Grundwasser und somit für Wasserversorgungsanlagen dar. In einem ersten Schritt wird aus fachlicher Sicht zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmaß alle für den gegenständlichen Steinbruch erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, dann wären wie bereits ausgeführt, eingehende zusätzliche ergänzende hydrogeologische Untersuchungen erforderlich. Aufbauend auf diesen Ergebnissen wird schon im Hinblick auf die Höhe möglicherweise zu leistender Entschädigungszahlungen, die den Bestand der Fassungsanlage in Frage stellen könnte, zu prüfen sein, welche Maßnahmen im Bereich des Steinbruches zumindest vorgeschrieben werden müssten, um den Schutz des Grundwassers sicherstellen zu können. Die Frage der Vereinbarkeit allenfalls erforderlicher Zwangsrechte mit dem gebotenen

Verhältnisgrundsatz/Minimierungsgebot wird von der Behörde selbst zu klären sein."

Die belangte Behörde führte im Beisein ihres Amtssachverständigen am 14. Mai 2004 einen Lokalaugenschein vor Ort in H durch, auf Grund dessen der Amtssachverständige am 27. Mai 2004 ein ergänzendes Gutachten, basierend auf den ursprünglichen Beweisthemen und den Erkenntnissen des Lokalaugenscheins, vorlegte (zweites Gutachten) und dessen wesentlicher Inhalt lautet:

" ad Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV des Bescheides des LH von Vorarlberg vom 27.09.2002, wonach die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen (MinroG konform wäre dieser Begriff durch den Begriff "mineralische Rohstoffe" zu ersetzen ) usw. verboten ist. Von den Berufungswerbern W, R et al. wurden die bereits in den Berufungsvorbringen enthaltenen Einwände vorgebracht, wonach im Rahmen der bisher durchgeführten fachlichen Beurteilungen weder auf die Beeinträchtigungen durch das beantragte Projekt (Steinbruchserweiterung), die geplanten Betriebszustände, noch auf die Lösung der Tagbauentwässerung eingegangen wurde. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffe könne aufgrund der eingesetzten Technologien und Betriebsmittel klar eingegrenzt werden. Von Seiten der Betreiber des Pumpwerks und der Sachverständigen der Vorinstanz wurde erneut auf die Gefährdung des Grundwassers durch den Betrieb des Steinbruches hingewiesen und die Beibehaltung des im Schutzgebietsbescheids normierten Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gefordert.

Seitens des Sachbearbeiters wurde darauf hingewiesen, dass es Ziel des Lokalaugenscheins und der daran anschließenden Besprechung sei, herauszuarbeiten, ob und unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen vom Verbot der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen abgegangen werden könnte. Folgende Möglichkeiten, wie in der Angelegenheit weiter vorgegangen werden könnte, wurden erörtert:

1. Beibehaltung des Verbots der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen (Forderung der Vertreter der Stadt D und der Sachverständigen der Vorinstanz). In diesem Zusammenhang wurden folgende Punkte angesprochen:

Die Bedeutung des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgung der genannten Städte, die Notwendigkeit die Wasserversorgungsanlage K gemäß § 34 WRG 1959 besonders zu schützen, die mögliche Gefährdung des Grundwasservorkommens durch die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs, die bereits vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen der Sachverständigen der Vorinstanz.

Darüber hinaus wurden mögliche Entschädigungsforderungen und das Fehlen des Nachweises, ob nicht eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch den Steinbruchbetrieb durch entsprechende Auflagen auf ein aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbares Maß verringert werden könnte (Frage der Verhältnismäßigkeit der zum Ziel führenden Mittel), angesprochen.

2. Aufnahme einer Ausnahmebestimmung im Bescheid nach § 34(1) WRG 1959 für ein nach MinroG 1999 bewilligtes Vorhaben zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, sofern dabei alle zum Schutz des Pumpwerks K erforderlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (Vorschlag der Vertreter der Stadt D). Aus Sicht des Sachbearbeiters wurde dazu ausgeführt, dass die Bewilligung zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gemäß MinroG 1999 erfolgt. Die Wasserrechtsbehörde hat mangels Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Projektsgestaltung und -durchführung. Bei einer derartigen Vorgangsweise fehlen aus fachlicher Sicht verbindliche Kriterien, unter welchen die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen als mit den Zielen des Schutzgebietes vereinbar, beurteilt werden könnte.

3. Vorgabe von Mindestanforderungen im Bescheid gem. § 34

(1) WRG 1959, die bei der Planung und Ausführung einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen (Steinbruch) in Zone II des Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage K unter Wahrung der Ziele des Gewässerschutzes vom Konsenswerber jedenfalls einzuhalten sind.

Seitens des Sachbearbeiters wurde ausgeführt, dass nach Prüfung der Rechtslage die Auflage 2 in Spruchpunkt IV abgeändert werden könnte, wenn hinsichtlich nachstehender Punkte Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojektes gänzlich eingehalten werden:

- Darstellung der hydrogeologischen Situation/- Rekultivierung/- Nachnutzung/- Entnahme (Abbauvorgang), Einsatz der Betriebsmittel, Ableitung anfallender Wässer/- Beweissicherung/- Sicherstellung (Bankgarantie)/- Projektsvorlage, Einbindung des Wasserwerkes der Stadt D.

Die Mindestanforderungen, die bei Planung und Ausführung eines Projektes zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen zu berücksichtigen sind, wären vor einer abschließenden Stellungnahme der Betroffenen vom Sachbearbeiter zu präzisieren. Den Betroffenen wäre Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Entsprechend dem Ergebnis der Besprechung vom 14. Mai 2004 wird aus fachlicher Sicht zu einer möglichen Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV und zu den Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojekts wie folgt Stellung genommen :

Seitens des Sachbearbeiters wird davon ausgegangen, dass vor einer näheren Befassung der Abteilung VII4 von der Abteilung I5 die denkmögliche Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Interessen der Berufungswerber als "conditio sine qua non" eingehend geprüft wurde. Die Frage einer Parteistellung der Berufungswerber W, R-Steinbruch GesmbH et al. stellt aus fachlicher Sicht eine wesentliche Vorfrage im geg. Berufungsverfahren dar, weil sich daraus Konsequenzen für die fachliche Beurteilung ergeben. Auf den ersten Blick fällt auf, dass der Grundeigentümer keinen Steinbruch besitzt und die Steinbruchbetreiber nicht Grundeigentümer sind.

Aus diesen Gründen könnten sich die Zurück- bzw. Abweisung der Berufungsvorbringen W und der R-Steinbruch GesmbH et al. ergeben, was in beiden Fällen zur Folge hätte, dass diese materiell nicht zu behandeln wären. Die rechtliche Zulässigkeit der Berufungsvorbringen ist nach Einschätzung des Sachbearbeiters insofern von Bedeutung, als auf Grund von Plänen, Absichten, Wünschen und Vorstellungen allein die im Rahmen von § 34 WRG 1959 - Bescheiden, aus fachlicher Sicht zu Recht normierten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verbote nicht zu Gunsten Dritter und zu Lasten des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage abgeändert werden sollten. Liegen eine Parteistellung begründende subjektiv öffentliche Interessen nicht vor, dann wäre ein Abgehen von fachlich begründeten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verboten fachlich nur schwer zu begründen.

Darüber hinaus kann die präjudizielle Wirkung auf die künftige Ausweisung von Schutzgebieten nach § 34 WRG 1959 nicht abgeschätzt werden, sollte aus rein regionalwirtschaftlichen Gründen ein fehlendes Parteienrecht zur Abänderung eines zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage erlassenen Bescheides führen. Sollte eine Parteistellung der Berufungswerber W, R- Steinbruch GesmbH et al. nicht gegeben sein, dann wäre aus rein fachlichen Überlegungen im Sinne des Schutzes der Wasserversorgungsanlage K am absoluten Verbot einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen festzuhalten.

Unter der Voraussetzung, dass durch das mit Auflage 2 in Spruchabschnitt IV des berufungsgegenständlichen Bescheides normierte Entnahmeverbot tatsächlich subjektiv-öffentliche Interessen der Berufungswerber beeinträchtigt werden und gegebenenfalls nur dann, wenn nachstehend genannte Mindestanforderungen bei der Planung und Ausführung eines Projekts für die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gänzlich eingehalten werden und auch als normativer Teil (Spruchbestandteil) Tatbestandswirkung für die Bewilligung eines derartigen Vorhabens nach MinroG 1999 entfalten, kann die nachstehende Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV, die trotz aller eingebauter Schutzmechanismen ein Minus zum optimalen Schutz der Wasserversorgungsanlage darstellt, angedacht werden:

2. Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Rohstoffe sowie großräumige Abgrabungen sind auf Grund der sensiblen hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich des gesamten Schutzgebietes nur unter Einhaltung nachfolgend genannter projektsgemäßer Mindeststandards und Vorgangsweisen zulässig, zu denen sich ein potentieller Projektswerber bereits bei Einreichung eines Projekts (Antrag), als Bestandteil desselben verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Erfordernis führt jedenfalls zur Unzulässigkeit des Projekts im Sinne des vorliegenden Schutzgebietsbescheides.

2.1 Es ist an Hand detaillierter hydrogeologischer Untersuchungen nachzuweisen, dass durch die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen die quantitativen und qualitativen Grund- bzw. Bergwasserverhältnisse im Bereich des ausgewiesenen Schutzgebietes und insbesondere im Zuströmbereich der Wasserfassungsanlage K nicht nachteilig verändert werden. Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis ist Vorraussetzung für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des gegenständlichen Bescheides und somit dessen Zulässigkeit.

2.2 Die Untersuchungsergebnisse haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

2.2.1 Detaillierte Darstellung der hydrogeologischen Verhältnisse im geplanten Abbaugebiet und im Zuströmbereich des Grundwassers zum Pumpwerk K, einschließlich einer Kartierung maßgeblicher Klüfte (bevorzugte Wegigkeiten).

2.2.2 Den Nachweis, dass es sich bei dem abzubauenden Gesteinsmaterial tatsächlich um ein "trockenes Gebirge" handelt, d. h. dass kein Bergwasserspiegel vorhanden ist und beachtenswerte Bergwasserzu- und -abflüsse aus dem geplanten Abbaugebiet fehlen.

2.2.3 Grundwasserneubildung im Bereich des geplanten Abbaugebiet und Verweildauer des Grundwassers im Untergrund.

2.2.4 Mengenmäßiger Anteil der aus dem Abbaugebiet dem Pumpwerk K zufließenden Wassermenge an der Gesamtentnahmemenge.

2.2.5 Angaben über die Mächtigkeit der im Entnahmebereich zu erhaltenden Deckschichte (zulässige Abbausohle).

2.3 Bei der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen sind nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:

2.3.1 Die Grenzen der Schutzzone II sind in der Natur deutlich zu kennzeichnen.

2.3.2 Die über dem zu entnehmenden Material befindliche humose Bodenschicht ist abzutragen und im Entnahmebereich zwischen zu lagern.

2.3.3 Die Lagerung von wassergefährlichen Stoffen (Betriebsmittel) einschließlich der Sprengmittel und das Abstellen von Baufahrzeugen, sowie die Betankung und Wartung der beim Abbau des Bodenmaterials bzw. der mineralischen Rohstoffe eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen hat ausschließlich außerhalb der Schutzzone II zu erfolgen. Die Lager- bzw. Abstellflächen sind, wenn sie sich im Freien befinden, zu überdachen und gegenüber dem Untergrund dicht, mineralöl-und säurebeständig auszuführen.

2.3.4 Die auf den Abstellflächen anfallenden Wässer sind nach entsprechender Vorreinigung (Ölabscheider) über dichte Kanäle in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

2.3.5 Es dürfen nur Sprengmittel zum Einsatz kommen, die nachweislich einen möglichst geringen Gehalt an wassergefährdenden Stoffen enthalten und bei deren Verbrennung möglichst wenig derartiger Stoffe freigesetzt werden.

2.3.6 Innerhalb der Schutzzone II ausgelaufene Mineralöle sind unverzüglich mit einem Ölbindemittel zu fixieren. Das kontaminierte Boden- bzw. Gesteinsmaterial ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft, die Bauaufsicht und die Betreiberin des Pumpwerk K sind über derartige Vorfälle unverzüglich und nachweislich zu informieren.

2.3.7 Während der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffe ist das im Entnahmebereich anfallende Niederschlagswasser nach außerhalb der Schutzzone II zu leiten, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Damit soll zur Verringerung des Eintrages von Trübstoffen in das Grundwasser beigetragen werden.

2.3.8 Nach Rekultivierung des gesamten Entnahmebereiches ist das dort anfallende Niederschlagswasser über die wieder aufgebrachte humose Deckschichte großflächig zur Versickerung zu bringen.

2.4 Bei der Rekultivierung des Entnahmebereiches sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

2.4.1 Die Rekultivierung des gesamten Entnahmebereiches hat unter Beachtung der Anforderungen des Gewässerschutzes zu erfolgen.

2.4.2 Die Rekultivierung des Entnahmebereiches hat dem Abbaufortschritt entsprechend schrittweise zu erfolgen. Sobald in einem Entnahmebereich die projektsgemäß vorgesehene Abbauhöhe erreicht ist, ist dieser unverzüglich mit dem zwischengelagerten humosen Bodenmaterial zu rekultivieren. Die Mächtigkeit der auf dem anstehenden Festgestein aufzubringenden humosen Rekultivierungsschicht ist so zu wählen, dass deren Filter-, Rückhalte- und Abbauvermögen gegenüber Schadstoffen jenem der natürlichen Überdeckung vor Errichtung des Steinbruches entspricht.

2.4.3 Die rekultivierten Flächen sind standortgerecht aufzuforsten.

2.4.4 Die Nachnutzung des rekultivierten Entnahmebereichs hat ausschließlich als Wald zu erfolgen.

2.5 Zum Zwecke der quantitativen und qualitativen hydrologischen Beweissicherung des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Pumpwerk K ist zwischen der projektsgemäß festgelegten Abbaustirn im Endausbau und dem Pumpwerk eine Sondenreihe abzuteufen.

2.6 Die Lage, die Tiefe und die Anzahl der notwendigen Sonden sind an Hand der Ergebnisse der hydrogeologischen Detailuntersuchungen festzulegen.

2.7 Der Grund(Berg-)wasserspiegel in den Sonden ist ab Beginn des Abbauvorganges in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch ein Mal wöchentlich abzulesen. Zur Erfassung der Qualität des Grund(Berg-)wassers sind die Sonden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch vier Mal pro Jahr zu beproben.

2.7.1 Die Proben sind auf die unter Punkt 2.1 (Standarduntersuchungen) des Anhanges II der Trinkwasserverordnung, TVO, BGBl Nr. 304/2001 Teil II, genannten Parameter einschließlich des Parameters Summe Kohlenwasserstoffe zu analysieren.

2.7.2 Mit der Probenahme und Analyse ist ein sachkundiges und dazu berechtigtes Institut, Labor oder Person zu beauftragen. Bei der Analytik haben die untersuchenden Institute etc. die Grundsätze der guten Laborpraxis gemäß der Chemikalien-Prüfstellenverordnung, BGBl. Nr. 41/1989, zu befolgen.

2.7.3 Die Ergebnisse der quantitativen und qualitativen hydrologischen Beweissicherung sind vom Betreiber des Steinbruches zusammenzufassen und in jährlich zu erstellenden Berichten zu dokumentieren. Die Beweissicherungsberichte sind nachweislich jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres der für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Wasserrechtsbehörde und dem Betreiber des Pumpwerk K zu übermitteln.

2.8 Zur Überwachung der fach- und vorschriftsgemäßen Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen ist eine Bauaufsicht zu bestellen. Der Entnahmebereich und der Abbauvorgang sind von der Bauaufsicht in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in einem Aufsichtsbericht zu dokumentieren. Der Aufsichtsbericht ist nachweislich jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres der für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Wasserrechtsbehörde und dem Betreiber des Pumpwerk K zu übermitteln.

2.9 Besondere Vorkommnisse bei der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers zur Folge haben könnten, wie Freisetzung wassergefährdender Stoffe udgl. sind der Bauaufsicht, der zuständigen Wasserrechtsbehörde und dem Betreiber des Pumpwerk K unverzüglich und nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die zur Schadensbegrenzung und dem Schutz des Grundwasservorkommens notwendigen Maßnahmen sind im erforderlichen Ausmaß zu setzen.

2.10 Wird das Pumpwerk K durch die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffe in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinträchtigt, dann hat der, der die Entnahme von Bodenmaterial oder mineralischen Bodenschätzen vornimmt für die sofortige Beseitigung der Ursachen der Beeinträchtigung und für die Behebung des Schadens durch technische Maßnahmen zu sorgen. Sollte dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, so ist im Einvernehmen mit dem Betreiber des Pumpwerk K unverzüglich eine geeignete Ersatzwasserversorgung herzustellen. Erforderlichenfalls ist die Entnahme von Bodenmaterial oder mineralischen Bodenschätzen zu unterbrechen bzw. gänzlich einzustellen.

2.11 Bei einem durch die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen bedingten dauernden Ausfall des Pumpwerk K (Rückgang der Ergiebigkeit und/oder qualitative Beeinträchtigung des geförderten Wassers) ist der Betreiber verpflichtet innerhalb kürzest möglicher Frist eine geeignete Ersatzwasserversorgung, einschließlich aller zur Aufrechterhaltung des Wasserwerkbetriebes notwendiger Nebenanlagen, in einer dem bisherigen Konsens entsprechenden Menge herzustellen. Die Qualität des in das Versorgungsnetz einzuspeisenden "Ersatzwassers" hat jedenfalls den in der Trinkwasserverordnung TWV, BGBl. 304/2001 Teil II, normierten Anforderungen zu entsprechen.

2.12 Die Einreichunterlagen für die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen in Zone II des Schutzgebietes sind der für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Wasserrechtsbehörde und dem Betreiber des Pumpwerks K nachweislich mindestens 4 Wochen vor der Bewilligungsverhandlung gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG 1999) zur Kenntnis zu bringen.

2.13 In den Unterlagen für das Entnahmeprojekt nach MinroG 1999 ist gesondert in nachvollziehbarer Weise einschließlich planlicher Unterlagen darzulegen in welcher Form den Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides durch das in Aussicht genommene Projekt entsprochen wird.

2.14 Auf Grund der Tatsache, dass durch die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie durch großräumige Abgrabungen unzweifelhaft ein quantitatives und qualitatives Gefährdungspotential für die zu schützende Wasserversorgungsanlage geschaffen wird, hat der jeweilige Projektswerber für eine derartige Anlage die nachfolgenden Kosten zu tragen bzw. Sicherstellungen zu leisten.

2.14.1 Die Kosten der quantitativen und qualitativen hydrologischen Beweissicherung.

2.14.2 Die Kosten der Bauaufsicht.

2.14.3 Die Kosten für eine geeignete Ersatzwasserversorgungsanlage und aller Nebenanlagen, einschließlich jener für die Planung und wasserrechtliche Bewilligung, sofern die Behebung des an der wasserrechtlich geschützten Wasserversorgungsanlage durch technische Maßnahmen oder Einstellung des Abbaubetriebes nicht möglich ist.

2.14.4 Zur Sicherstellung der Erfüllung der Auflagen, der ordnungsgemäßen Erhaltung bzw. Rekultivierung des Entnahmebereiches, sowie die Herstellung einer allenfalls notwendigen Ersatzwasserversorgung ist vom Projektwerber eine Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes oder einer diesem vergleichbaren Sicherstellung in ausreichender Höhe im Sinne der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen."

Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Anlässlich einer Besprechung am 5. Juli 2004 mit dem Rechtsvertreter der zu Zl. 2005/07/0116 auftretender Beschwerdeführer und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde der Wortlaut einiger Punkte der "Mindeststandards" (Punkte 2.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.10) modifiziert und festgehalten, dass die belangte Behörde in der Begründung des zu erlassenden Bescheides Ausführungen dahin gehend aufnehmen werde, dass die Montanbehörde an den Wasserrechtsbescheid gebunden sei. Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden der Stadt D mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Juli 2004 mitgeteilt.

Mit Schreiben des wwPlO vom 27. Juli 2004 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diesem während des gesamten Berufungsverfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, weshalb um Übermittlung der Unterlagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs ersucht werde.

Mit Schreiben der Stadt D vom 29. Juli 2004 äußerte sich diese dahingehend, dass das Verfahren nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein amtswegiges sei, weshalb für eine Interessenabwägung zwischen den erforderlichen Maßnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in Rechte Dritter kein Platz sei. Weiters wurde vorgebracht, dass zur Erfassung der hydrogeologischen Gegebenheiten weitere Untersuchungen notwendig seien, wie namentlich Färbe- bzw. Tracerversuche, um festzustellen, ob die 60 Tage-Grenze nicht unterschritten werde. Fraglich sei die Beziehung zu einem Genehmigungsbescheid nach dem MinroG und der öffentlichrechtlichen Absicherung der wasserrechtlichen Auflagen. Die Beprobung vier Mal pro Jahr erscheine als nicht ausreichend; die Probenintervalle sollten nach Erstellung des hydrogeologischen Gutachtens abgestimmt werden. Weiters erscheine es notwendig, die Ersatzwasseranlage bereits ab Beginn des Gesteinsabbaus zu errichten.

Mit Schreiben vom 23. September 2004 äußerte sich das wwPlO im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs und brachte vor, dass auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen die Ausweisung des Schutzgebietes dem Stand der Technik entspreche und diesbezüglich eine Bestätigung des Erstbescheides erfolgen solle. Hinsichtlich des Grundwassers bzw. der Wasserversorgung ergebe sich eine Gefährdung aus der Entfernung der Bestockung, aus der Hangneigung in Richtung Pumpwerk, aus dem Sprengbetrieb und aus Sprengmitteln sowie aus dem Einsatz mineralölhaltiger Treib- und Schmierstoffe. Es werde auf die "ÖVGW Richtlinie W 72" verwiesen, welche Verbote für Eingriffe in die Überdeckung/Deckschicht normiere. Es bestünde eine Notwendigkeit zum Schutz des Wasserdargebotes beim Pumpwerk K. Zur Auflage 2 (Spruchpunkt IV) äußerte sich das Planungsorgan dahingehend, dass weitere hydrogeologische Untersuchungen begrüßt würden, da eine Verfeinerung der bereits vorliegenden Ergebnisse zur Abgrenzung der Schutzzonen wünschenswert sei. Die Rekultivierung werde befürwortet. Eine vierteljährliche Beprobung erscheine ebenso wie die Vorschreibungen hinsichtlich der Versorgung mit Ersatzwasser ungeeignet.

Diese Stellungnahmen wurde dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt, welcher sich bei gleich bleibendem Beweisthema am 11. Oktober 2004 im Folgenden äußerte (drittes Gutachten):

"Die Intention des Sachbearbeiters im bisherigen Verfahren war es, einen Weg aufzuzeigen, wie aus der Sicht des Grundwasserschutzes unterschiedliche Interessen, das sind Wasserversorgung und Grundwasserschutz auf der einen und der Betrieb eines Steinbruchs auf der anderen Seite, bestmöglich aufeinander abgestimmt werden können. Der wesentliche dabei zu beachtende Gesichtspunkt war die Frage, wie die durch die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs verursachter Risken einer Beeinträchtigung des gegenständlichen Grundwasservorkommens auf ein vertretbares Minimum reduziert werden können. Keinesfalls sollte ein Weg aufgezeigt werden, der den Intentionen des WPLO widerspricht. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass seitens der Berufungswerber die Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Interessen geltend gemacht und beträchtliche, über die Möglichkeiten der Stadt D weit hinaus gehende Entschädigungsforderungen angekündigt wurden.

Es obliegt nach Ansicht des Sachbearbeiters der Behörde, die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Argumente zu würdigen und darüber zu entscheiden, welchem der möglichen Wege, nämlich einem gänzlichen Verbot des Abbaues von mineralischen Rohstoffen oder der Möglichkeit deren Abbaues unter streng normierten Vorgaben des Grundwasserschutzes, der Vorrang eingeräumt werden soll. Die Stellungnahme des WPLO vom 23.09.2004 enthält keinen Hinweis, dass das für eine mögliche Vorgangsweise entwickelte Konzept den Intentionen und Interessen grundsätzlich entgegenstehen würde. Ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen dem WPLO und dem Sachbearbeiter besteht hinsichtlich der Einschätzung des durch die Erweiterung des Steinbruches möglichen Gefährdungspotentials, der Notwendigkeit der Vorlage zusätzlicher Unterlagen und hinsichtlich der von einem möglichen Betreiber bei Errichtung und Abbau eines Steinbruches zu beachtenden schutzwasserwirtschaftlichen Gesichtpunkte (Auflagen).

Keine oder nur eine teilweise fachliche Übereinstimmung besteht hinsichtlich der vorgeschlagenen Auflagen 2.3.8 bis 2.4.4,

2.5. bis 2.7 und 2.10, 2.11, 2.14.3 und 2.14.4."

In weiterer Folge rechtfertigte der Amtssachverständige die Auflagen 2.3.8 bis 2.4.4., 2.11 und 2.14 ff, ersuchte um Vorschläge des wwPlO hinsichtlich einer Abänderung der Auflage 2.5 bis 2.7, und erstattete einen Ergänzungsvorschlag zur Auflage

2.10. Schließlich führte er zum Schreiben der Stadt D vom 14. Juli 2004 abschließend aus:

" In der Stellungnahme vom 27.05.2004 wurden unter Punkt 2 jene Angaben genannt, die jedenfalls vorliegen müssen, damit das Vorhaben fachlich beurteilt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch Färbe- und Tracerversuche durchzuführen sein werden. Um den oder die Projektanten nicht in seiner (ihrer) Tätigkeit einzuschränken und eine bestmögliche Anpassung der zur Anwendung gelangenden Untersuchungsmethoden an die lokalen Gegebenheiten zu ermöglichen, wurde seitens des Sachbearbeiters auf eine detaillierte Vorschreibung konkreter Untersuchungsmethoden bewusst verzichtet

Der Sachbearbeiter teilt die Ansicht der Stadt D, wonach noch vor Erlassung des Berufungsbescheides geklärt sein sollte, wie die vorgeschlagenen Auflagen in einem Genehmigungsbescheid nach MinroG Berücksichtigung finden sollen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits in der Stellungnahme vom 27.05.2004 vom Sachbearbeiter unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass eine Änderung der Auflage 2 im Spruchabschnitt IV des berufungsgegenständlichen Bescheides aus fachlicher Sicht nur dann angedacht werden kann, wenn durch das darin normierte Entnahmeverbot tatsächlich subjektiv öffentlichen Interessen der Berufungswerber beeinträchtigt werden und gegebenenfalls nur dann, wenn die in der Stellungnahme des Sachbearbeiters genannten Mindestanforderungen bei der Planung und Ausführung eines Projekts für die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gänzlich eingehalten werden und auch als normativer Teil (Spruchbestandteil) Tatbestandswirkung für die Bewilligung eines derartigen Vorhabens nach MinroG 1999 entfalten.

Sollten, wie bereits ausgeführt, diese Voraussetzungen nicht gegeben sein bzw. rechtlicherseits nicht geschaffen werden können, dann wäre aus rein fachlichen Überlegungen im Sinne des Schutzes der Wasserversorgungsanlage K am absoluten Verbot einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen festzuhalten."

Auch dieses Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt.

Sowohl die Stadt D als auch die Erstbeschwerdeführerin und die WR-Bauunternehmen GmbH erstatteten dazu weitere Stellungnahmen. Das wwPlO äußerte sich mit Schreiben vom 15. November 2004 dahingehend, dass es sich hinsichtlich der Grenzen der Schutzzone II der Ansicht des Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe, hinsichtlich des gänzlichen Abbauverbotes aber nicht die Ansicht des Amtssachverständigen über eine Vereinbarkeit des Schutzgebietes mit einer Abbautätigkeit teile und weiterhin ein totales Abbauverbot fordere. Weiters reichten die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Formulierungen für eine "Ersatzwasserlieferung" nicht aus, um eine dauerhafte Wasserversorgung für Teile der Städte H und D sicherzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 2005 gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt I den Berufungen der R-Steinbruch GmbH und der Bauunternehmen GmbH & Co sowie der Berufung des Drittbeschwerdeführers, soweit sich diese nicht gegen die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen richtete, gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und änderte die mit Bescheid der BH vom 27. September 2002 unter Spruchpunkt IV formulierte Auflage 2 (im Sinne der im Zuge des Verfahrens vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und während des Berufungsverfahrens im Detail erarbeiteten Formulierungen) ab.

Mit Spruchpunkt II wurde aufgrund der Berufung eines weiteren Berufungswerbers die Auflage 10 des Spruchpunktes IV des in Berufung gezogenen Bescheides abgeändert, und weitere Berufungen ab- bzw. zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde die Berufung des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Entschädigungsleistungen zurückgewiesen. Die Spruchpunkte IV bis VIII beinhalten die Zurück- bzw. Abweisungen von Berufungen anderer Berufungswerber.

Die belangte Behörde führte nach der Darstellung des Verwaltungsverfahrens, des Inhaltes der eingeholten Gutachten und der Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken zu Spruchpunkt I aus, dass die Parteistellung der Berufungswerber auf das Eigentum an näher genannten Liegenschaften sowie auf das wesentliche Vorbringen gestützt werde, sie seien an der Nutzung ihrer Liegenschaften innerhalb der Grenzen der Schutzzone II, mithin an der Ausübung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes des Grundeigentums, durch Spruchpunkt IV Auflage 2 des bekämpften Bescheides gehindert.

Dazu habe sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 30. Juni 2003 dahin geäußert, dass grundsätzlich eine Gefährdung des Grundwassers durch einen Steinbruch bestünde. Mit Gutachten vom 27. Mai 2004, somit nach dem Lokalaugenschein von 14. Mai 2004, habe sich der Amtssachverständige dahingehend geäußert, dass eine Entnahme von Bodenmaterial bei Normierung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (in der Fassung der Besprechung vom 5. Juli 2004, siehe Spruchpunkt I. dieses Berufungsbescheides) mit den Schutzzwecken vereinbar sei. Im Besonderen heiße es: "... dass nach Prüfung der Rechtslage die Auflage 2 in Spruchpunkt IV abgeändert werden könnte, wenn Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojektes gänzlich eingehalten würden." Jedoch habe er ergänzt: "Wenn nachstehend genannte Mindestanforderungen bei der Planung und Ausführung eines Projekts für die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gänzlich eingehalten werden und auch als normativer Tatbestandswirkung für die Bewilligung eines derartigen Vorhabens nach MinroG 1999 entfalten, kann die nachstehende Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV, die trotz aller eingebauter Schutzmechanismen ein Minus zum optimalen Schutz der Wasserversorgungsanlage darstellt, angedacht werden."

Die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien widerspruchsfrei, in sich schlüssig, nachvollziehbar und mängelfrei.

Mit diesen Ausführungen konfrontiert, habe sich das wwPlO mit Schreiben vom 23. September 2004 dahingehend geäußert, dass " sich hinsichtlich des Grundwassers bzw. der Wasserversorgung eine Gefährdung aus der Entfernung der Bestockung, aus der Hangneigung in Richtung Pumpwerk, aus dem Sprengbetrieb und aus ungenützten Sprengmitteln sowie aus dem Einsatz mineralölhaltiger Treib- und Schmierstoffe ergebe. Es werde verwiesen auf die 'ÖVGW Richtlinie W 72', welche Verbote für Eingriffe in die Überdeckung/Deckschicht normiere. Es bestünde eine Notwendigkeit zum Schutz des Wasserdargebotes beim Pumpwerk K. Zur Auflage 2 (Spruchpunkt IV) habe sich das wwPlO dahingehend geäußert, dass weitere hydrogeologische Untersuchungen begrüßt würden, da eine Verfeinerung der bereits vorliegenden Ergebnisse zur Abgrenzung der Schutzzonen wünschenswert sei. (…) Eine vierteljährliche Beprobung erscheine ebenso wie die Vorschreibungen hinsichtlich der Versorgung mit Ersatzwasser ungeeignet.

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Wolle ein Beschuldigter ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeute das für ihn, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung könne das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden.

Grundsätzlich sei von Seiten der belangten Behörde auszuführen, dass das wwPlO gemäß § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren bei der Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren habe. Durch ihren Sachverstand werde diese Person auf gleicher fachlicher Ebene wie der Amtssachverständige anzusiedeln sein. Sie habe die Widersprüche zu allgemeinen wasserwirtschaftlichen Interessen zu erkennen und möglichst auszuschalten. An sich sei das wwPlO im erstinstanzlichen Verfahren beizuziehen, im verfahrensgegenständlichen Falle habe dieses aber an der Teilnahme am Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde I. Instanz verzichtet.

Die Berufungsbehörde folge jedoch den Ausführungen des ihr beigeordneten Amtssachverständigen, weil dieser in nachvollziehbarer und klarer Art und Weise darlegen habe können, dass aus wasserfachlicher Sicht sowohl ein den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung entsprechender ausreichender Schutz des Grundwassers als auch die Ausübung der Entnahme von Bodenmaterial gewährleistet werden könne. Durch die Normierung von Auflagen könne aus der Sicht der Behörde eine Schädigung des Grundwassers hintan gehalten werden. Im Verhältnis zu der hohen Anzahl von Monaten, die der Amtssachverständige der Berufungsbehörde mit dem Fall betraut gewesen sei und in Bezug auf die genauen und umfangreichen Ausführungen in mehreren Gutachten und nach einem Lokalaugenschein vor Ort erschienen die Ausführungen des wwPlO, welches, wie erinnerlich, bei dem Verfahren vor der ersten Instanz nicht in Erscheinung getreten sei, nicht ausreichend. Insbesondere hätten die Begründungen der Ausführungen des wwPlO die Wasserrechtsbehörde nicht überzeugen können.

Zudem sei auszuführen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren nicht um die Erteilung einer Abbaugenehmigung im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) handle, da es dazu der entscheidenden Behörde an Zuständigkeit mangle, sondern um die Normierung von Auflagen, die aus wasserfachlicher Sicht eine zukünftige Entnahme von Bodenmaterial ermöglichen könne. Diese im gegenständlichen Berufungsbescheid auferlegten Auflagen seien von der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 98 bis 100 WRG 1959 auf ihre Einhaltung zu kontrollieren; es seien von den Behörden in weiterer Folge bei Nichteinhaltung die gesetzlich normierten Maßnahmen zu ergreifen und sei vor allem auch die zuständige Mineralrohstoffbehörde bei künftiger möglicher Erlassung eines den Abbau von Bodenmaterial ermöglichenden Bescheides an diese Auflagen gebunden. Einem Verfahren nach MinroG vorzugreifen, liege weder im Sinne noch in der Kompetenz der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde.

Sohin seien unter Stattgabe der Berufung von der Berufungsbehörde die vorgeschlagenen Auflagen des Amtssachverständigen als Auflage 2, Punkt 2.1 bis 2.14, in den Berufungsbescheid aufgenommen und damit der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich dieser Bestimmungen abgeändert worden.

Hinsichtlich der Berufung des Drittbeschwerdeführers gelte Gleiches. Dieser habe sich ebenfalls auf sein Eigentum an der betroffenen Liegenschaft Grundstück Nr. 4755/1, EZ. 195, gestützt sowie auf das wesentliche Vorbringen, dass zwischen der Stadt D und dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers ein Vertrag bestünde, welcher die beliebige Erschließung bzw. Errichtung neuer Steinbrüche erlaube; die Schutzzonenfestlegung sei willkürlich erfolgt. Lediglich mit seinem Vorbringen hinsichtlich einer zu zahlenden Entschädigung habe der Drittbeschwerdeführer nicht durchdringen können. Dies deshalb, weil eine "Nichtentscheidung" über eine Entschädigungsleistung als negative Entscheidung gelte und nur mehr der Überprüfung durch die Gerichte, nicht aber durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich sei. Dieser Teil der Berufung des Drittbeschwerdeführers sei somit hinsichtlich der Entschädigungsforderungen wegen Unzuständigkeit der Behörde in Spruchpunkt III zurückzuweisen gewesen.

Unter der Überschrift "Abschließende Ausführungen" legte die belangte Behörde schließlich neuerlich dar, dass die Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen widerspruchsfrei, in sich schlüssig, nachvollziehbar und mängelfrei seien und lediglich durch Argumentationen auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden könnten. Somit begegneten die Berufungswerber den Gutachten nicht in wirksamer Weise, weshalb sich die Berufungsbehörde auf die erstatteten Gutachten stütze. Das Wasserrecht sei weitgehend vom Grundsatz der 'Dinglichkeit' und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es trete der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden sei (§ 22 WRG 1959), in dieses Wasserrecht ein. Die im Verwaltungsverfahren geltende Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehe, sei in den Fällen der so genannten "dinglichen Bescheide" (Bescheid ad rem) durchbrochen. Solche Bescheide ergingen zwar an eine bestimmte Person, bezögen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankomme.

Schutzgebietsbescheiden nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 komme dingliche Wirkung zu, sodass sie durch den Eigentümerwechsel nicht berührt würden. Bei dem im verfahrensgegenständlichen Falle erlassenen Bescheid handle es sich zweifellos um einen dinglichen Bescheid, da das im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung angeordnete Schutzgebiet mit der jeweils in Anspruch genommenen Liegenschaft verbunden sei. Da dingliche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht an einer bestimmten Person, sondern an einer bestimmten Sache (eben der jeweiligen betroffenen Liegenschaft) hafteten, seien diese öffentlichrechtlichen (wasserrechtlichen) Verpflichtungen von jeder anderen Behörde in jedem anderen Verwaltungsverfahren sämtlicher Materiengesetze, welche diese genannten erfassten Liegenschaften betreffen, zu beachten. Nach der Ansicht der belangten Behörde sei die zuständige Behörde des allenfalls folgenden Verfahrens nach MinroG verpflichtet, in Bezug auf die von dem Schutzgebiet erfassten Liegenschaften die von den Wasserrechtsbehörden I. und II. Instanz erlassenen Schutzgebietsanordnungen und Auflagen bei Erlassung eines Bescheides nach MinroG zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt D die zur hg. Zl. 2005/05/0086 protokollierte Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Die Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides. Die Stadt D beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Erst- und Drittbeschwerdeführer und die WR-Bauunternehmen GmbH erhoben gegen diesen Bescheid vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 22. Juni 2005, Zl. B 603/05-3, ablehnte und sie mit Beschluss vom 2. August 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In ihrer ergänzten, zur Zl. 2005/07/0116 protokollierten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen diese Beschwerdeführer den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Neufassung der Auflage 2 des Spruchpunktes IV des Bescheides der BH) und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Auch sie begehrten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Stadt D als mitbeteiligte Partei im Verfahren zu Zl. 2005/07/0116 erstattete eine Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Erst- und Drittbeschwerdeführer, die WR-Bauunternehmen GmbH und die Bauunternehmen GmbH & Co wiederum beantragten als mitbeteiligte Parteien im Verfahren zu Zl. 2005/07/0086 die Abweisung der Beschwerde der Stadt D.

Im Verfahren 2005/07/0116 erstatteten FW, die WR-Bauunternehmung GmbH & Co und die R-Steinbruch GmbH & Co einen Schriftsatz vom 12. Juni 2007, in der sie die Bezeichnung der im Verfahren teilweise als WR-Bauunternehmen GmbH auftretenden Gesellschaft auf WR-Bauunternehmung GmbH & Co richtig stellten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 2007 legten die im Verfahren 2005/07/0116 auftretenden Beschwerdeführer das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. HK über die Frage vor, ob und inwieweit die Wasserrechte der Stadtgemeinde D an Gewässern der Parzelle 4755 und 4756 die vertraglichen Rechte des Grundeigentümers zum Betrieb und zur Erweiterung von Steinbrüchen beschränken.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007 hierüber erwogen:

I. Zur zu hg. Zl. 2005/07/0116 protokollierten Beschwerde:

1. Zur Beschwerdelegitimation:

1.1. Die Beschwerdelegitimation des Drittbeschwerdeführers FW ist unstrittig.

1.2. Fraglich ist die Beschwerdelegitimation der R-Steinbruch GmbH & Co (Erstbeschwerdeführerin) und der WR-Bauunternehmen GmbH.

Dazu ist festzuhalten, dass die R-Steinbruch GmbH & Co (Erstbeschwerdeführerin) und die WR-Bauunternehmen GmbH & Co im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2001 Einwendungen erstatteten, dass ihnen der Bescheid erster Instanz zugestellt wurde, gegen den sie (und die WR-Bauunternehmen GmbH) Berufung erhoben. Der angefochtene Bescheid sprach nun zum einen über die Berufung der WR-Bauunternehmen GmbH & Co und - folgt man dem Wortlaut des Spruches - zum andern über die Berufung der R-Steinbruch GmbH ab.

1.3. Folgt man dem Spruch des angefochtenen Bescheides, so scheint ein Abspruch über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (R-Steinbruch GmbH  & Co) zu fehlen, hingegen wurde ein solcher über eine Berufung der R-Steinbruch GmbH getroffen, obwohl diese Gesellschaft gar keine Berufung erhoben hatte. Hingegen wird die Erstbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf Seite 20 ausdrücklich als Berufungswerberin genannt. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides scheint ebenfalls die Erstbeschwerdeführerin, nicht aber die R-Steinbruch GmbH, als Bescheidadressatin auf.

Dies verstärkt den Eindruck, dass bei der Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides irrtümlich der Zusatz "& Co" vergessen wurde, und es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handelt. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung und der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die belangte Behörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber der R-Steinbruch GmbH & Co treffen wollte und getroffen hat. Es handelt sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, 2002/17/0027, mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid auch gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangen ist. Ihre Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

1.4. Die ergänzte Beschwerde zu 2005/07/0116 bezeichnete - wie schon die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - als Zweitbeschwerdeführerin die "WR-Bauunternehmen GmbH".

Auf einen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2007, wonach eine Gesellschaft dieses Namens nicht existiere, korrigierte der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 die Bezeichnung dieser Beschwerdeführerin auf WR-Bauunternehmung GesmbH & Co. Er meinte, die ungenaue Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin gehe auf einen Protokollierfehler bei der mündlichen Verhandlung zurück, setze sich durch das Verwaltungsverfahren fort und sei in die Beschwerde übernommen worden. Die Beschwerdeführerin stelle für das ganze Verfahren und alle Eingaben ihre Bezeichnung im wiedergegebenen Sinn richtig.

Nun kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Richtigstellung der Parteibezeichnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann in Betracht, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, 98/08/0360). Im vorliegenden Fall erging der Bescheid erster Instanz gegenüber der WR-Bauunternehmen GesmbH  & Co, (auch) diese erhob Berufung und ihr gegenüber erging auch der angefochtene Bescheid. Eine WR-Bauunternehmen GesmbH, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde bezeichnet wird, existiert hingegen gar nicht. Es ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin in Wahrheit die WR-Bauunternehmung GesmbH  & Co gemeint, diese aber in der Beschwerde unrichtig benannt worden war.

Dass auch in der mündlichen Verhandlung vor der BH in Wahrheit die WR-Bauunternehmung GesmbH  & Co und nicht die - nicht existente - WR-Bauunternehmen GesmbH auftrat, zeigt der in Klammer nach der Bezeichnung der Partei in der Verhandlungsschrift angeführte Hinweis auf die Grundstücksnummer 4666/4; als Grundstücks(mit)eigentümerin scheint bei diesem Grundstück aber die WR-Bauunternehmen GesmbH  & Co auf. Es ist daher - entgegen dem in diese Richtung gehenden Vorbringen der Stadtgemeinde D - davon auszugehen, dass die WR-Bauunternehmung GesmbH  & Co am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Einwendungen erstattet hat.

Ergänzend wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass mit der im Verfahren sowohl vom Parteienvertreter als auch von den einschreitenden Behörden durchgängig gewählten Bezeichnung WR-Bauunternehmen GesmbH & Co stets die WR-Bauunternehmung GesmbH & Co - so die korrekte Bezeichnung dieses Unternehmens im Firmenbuch - gemeint war.

Dieser Gesellschaft gegenüber wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Die Erhebung einer Beschwerde durch die Zweitbeschwerdeführerin, die WR-Bauunternehmung GesmbH  & Co. erweist sich daher ebenfalls als zulässig.

2. Zur Beschwerde selbst:

2.1. In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird als entscheidender Beschwerdegrund geltend gemacht, die belangte Behörde habe die Vorfragenproblematik des gegenständlichen Falles verkannt. Es sei schon bisher im gesamten Vorverfahren vorgetragen worden, dass der Rechtsvorgänger des Drittbeschwerdeführers seinerzeit der Stadt D die Quellrechte nur eingeschränkt, nämlich unter der ausdrücklichen Bedingung verkauft habe, dass der Betrieb von Steinbrüchen weiterhin möglich sein müsse. Bei Vertragsabschluss sei für alle Vertragsparteien außer Streit gestanden, dass auch eine allfällige spätere Quellerschließung den weiteren Betrieb von Steinbrüchen nicht behindern dürfe, weil die Steinbrüche für die Familie des Drittbeschwerdeführers die wichtigste Einkommensquelle darstellten. So bestimme § 5 des Kauf- bzw. Dienstbarkeitsvertrages vom 15. April 1911, dass die freie Bewirtschaftung des Waldes uneingeschränktes Recht der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und dessen Rechtsnachfolger bleibe, ebenso die beliebige Eröffnung und der Betrieb von neuen Steinbrüchen auf den Parzellen Nr. 4755 und 4756. Änderungen an den bestehenden Verhältnissen, welche geeignet seien, einen ungünstigen Einfluss auf die Qualität oder Quantität des erworbenen Wassers herbeizuführen, seien nicht gestattet. Das etwa durch den Betrieb von Steinbrüchen aufgedeckte Wasser sei Eigentum der Gemeinde D oder deren Rechtsnachfolger und sei Letztere berechtigt, das erschlossene Wasser jederzeit abzuführen.

Daraus sei - so der Drittbeschwerdeführer - die eindeutige Geschäftsgrundlage erkennbar, nämlich die Bedingung eines fortwährenden Nebeneinanders von Quellen und Steinbruch zu gewährleisten und jedenfalls den Fortbetrieb von Steinbrüchen weiterhin zu ermöglichen. Daraus folge, dass die Quellrechte schon zivilrechtlich nur soweit gingen, dass die Eröffnung neuer Steinbrüche nicht behindert werden dürfe. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinander setzen müssen, mit welchen Rechten und Pflichten die Quelle der Stadt D belastet sei, weil die Festlegung eines Wasserschutzgebietes von der Ausgangsfrage abhängig sei, in welchem Umfang ein Wasserrecht bestehe und welchen Beschränkungen und Verpflichtungen es unterliege. Wenn der Stadt D niemals mehr an Quellrechten eingeräumt worden sei, als bei Fortbetrieb von Steinbrüchen auf dem Grundstück möglich sein könne, dann hätten ihr nicht auf dem Umweg über ein hoheitliches Verfahren Schutzrechte eingeräumt werden dürfen, die sie schon rein privatrechtlich nicht habe und nie gehabt habe, nämlich den Fortbetrieb eines Steinbruches zu verunmöglichen. Die Quelle erhalte über hoheitsrechtliche Bestimmungen einen Status, den sie nie gehabt habe, denn nun wäre sie gegenüber dem Steinbruch bevorrechtigt, anstatt gleichberechtigt zu sein.

2.2. § 34 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:

"§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

...

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG."

Mit ihrem allein auf die zivilrechtlichen Grundlage des Wasserbezugsrechtes der Stadtgemeinde D zielenden Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Fest steht, dass auf Grund wasserrechtlicher Bewilligungs- bzw. Kollaudierungsbescheide aus den Jahren 1936 bzw. 1943 der Stadtgemeinde D die wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung der K Quellen für die städtische Wasserversorgung im Ausmaß von 20 l/sec erteilt wurde. Dies wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten.

Die damaligen wasserrechtlichen Bewilligungen wurden ohne Einschränkungen und ohne Bezugnahme auf eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin des Drittbeschwerdeführers und der Stadtgemeinde D erteilt. Der Stadt D steht daher aus öffentlich-rechtlicher Sicht das aufrechte Wasserbezugsrecht in der genannten Größenordnung zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zu. Das Pumpwerk K stellt daher zweifelsfrei eine Wasserversorgungsanlage dar, zu deren Schutz gegen Verunreinigung Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind.

Die Wasserrechtsbehörde ist aber auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein, vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1983, 82/07/0203, VwSlg. 10964/A), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt. So löst ein Antrag auf Ausweisung eines Schutzgebietes zwar die Entscheidungspflicht der Behörde aus, ohne diese aber in der Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, 97/07/0144).

Die Wasserrechtsbehörde wäre also jedenfalls verpflichtet gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Schutzgebiet um das Pumpwerk K auszuweisen, selbst wenn kein Antrag der Stadtgemeinde vorgelegen wäre. Dabei waren die Bestimmungen des von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Vertrages von der Behörde nicht weiter zu beachten. Selbst wenn der Vertrag so zu verstehen wäre, wie dies die Beschwerdeführer tun, hätte dies nichts an der im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/07/0111, VwSlg. Nr. 15.001/A) wurzelnden Pflicht der Behörde zur Festlegung des Schutzgebietes geändert. Allfällige gegen eine Ausweisung bzw. die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Drittbeschwerdeführers und der Stadtgemeinde hätten weder auf diese Verpflichtung der Behörde noch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Schutzgebietes Einfluss. Keinesfalls war die Behörde verpflichtet, wie die Beschwerdeführer meinen, wegen des Vertrages den "Umfang des Wasserrechts" der Stadt D neu zu bestimmen und die Konvivenz von Wassernutzung und Steinbruchnutzung zu sichern.

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Rechtsgutachten des Univ-Prof. Dr. HK beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage der Reichweite des Vertrages zwischen der Stadt D und dem Rechtsvorgänger des Drittbeschwerdeführers und ist daher aus den schon dargestellten Gründen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Bedeutung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zur zu hg. Zl. 2005/07/0086 protokollierten Beschwerde:

1. Vorauszuschicken ist, dass diesem Verfahren neben FW lediglich diejenigen Unternehmen der R-Gruppe als mitbeteiligte Parteien beizuziehen waren, die durch den Erfolg dieser Beschwerde in ihren rechtlichen Interessen berührt werden konnten. Das waren die WR-Bauunternehmung GmbH & Co und die R-Steinbruch GmbH & Co, weil der angefochtene Bescheid über ihre Berufung absprach. Der angefochtene Bescheid entschied aber - wie oben dargestellt - weder über eine Berufung der R-Steinbruch GmbH noch über eine Berufung der nicht existenten WR-Bauunternehmen GmbH, sodass diese dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als mitbeteiligte Parteien beizuziehen waren.

2. Die hier als Beschwerdeführerin auftretende Stadt D wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides verfügten Modifikationen der Auflage 2 des Spruchpunktes IV (des Bescheides der BH) mit dem Argument, es wäre richtigerweise ein totales Verbot der Steinbruchnutzung auszusprechen gewesen, die Modifikation durch den angefochtenen Bescheid gehe zu weit, es hätte beim Verbot bleiben müssen. Schließlich könne die Anordnung in Auflage 2 die zuständige Behörde nach dem MinroG nicht verpflichten und seien die im Einzelnen dargestellten Auflagen auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar.

2.1. Die Eingangspassage des Punktes 2, die dem detaillierten Katalog an Maßnahmen ("Auflagen") vorangestellt ist, lautet:

"2. Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Rohstoffe sowie großräumige Abgrabungen sind auf Grund der sensiblen hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich des gesamten Schutzgebietes nur unter Einhaltung nachfolgend genannter projektsgemäßer Mindeststandards und Vorgangsweisen zulässig, zu denen sich ein potentieller Projektswerber bereits bei Einreichung eines Projekts (Antrag), als Bestandteil desselben verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Erfordernis führt jedenfalls zur Unzulässigkeit des Projekts im Sinne des vorliegenden Schutzgebietsbescheides."

Eine geplante Entnahme von Bodenmaterial wird demnach nicht mehr - wie noch im Bescheid erster Instanz - von vornherein als unzulässig bezeichnet; vielmehr werden mit der Auflage 2 des Spruchpunktes IV detaillierte Voraussetzungen festgelegt, die bei der Einreichung eines Projektes (Antrages) zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, zu Sondierungen zur Erschließung derartiger Rohstoffe sowie zu großräumigen Abgrabungen erfüllt sein müssen, und schließlich festgelegt, dass ein solches Projekt nur zulässig ist, wenn sich der Projektswerber bereits bei Einreichung des Projektes verpflichtet, diese Vorgaben als Projektsbestandsteil umzusetzen. Geschieht dies nicht, ist das Projekt nicht zulässig. Aus dem Gesamtinhalt der Auflage 2 (vgl. zB 2.12 und 2.13) ergibt sich, dass die belangte Behörde dabei von einer Projektsvorlage in einem Verfahren nach dem MinroG ausgegangen ist.

Die belangte Behörde legt damit im Bereich des Schutzgebietes detaillierte Projektsvorgaben für ein Projekt zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, zu Sondierungen zur Erschließung derartiger Rohstoffe sowie zu großräumigen Abgrabungen fest; sie nennt Untersuchungen und Nachweise, die vor Projektseinbringung vorliegen müssen (wie zB Untersuchungen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Abbaugebiet - vgl. 2.2.1, der Nachweis des Vorliegens des "trockenen Gebirges" - vgl. 2.2.2, oder der Nachweis über ausreichendes Ersatzwasservorkommen in

2.10) ebenso wie inhaltliche Kriterien der Projektsgestaltung selbst (zB. die Ableitung von auf den Abstellflächen anfallenden Wässern in die öffentliche Kanalisation - vgl. 2.3.4., die Ableitung von Niederschlagswasser - vgl. 2.3.7., oder die Beweissicherungsmaßnahmen in Punkt 2.5.), trifft verfahrensrechtliche Regelungen (zB. Verpflichtung zur Information der Wasserrechtsbehörde über die Einreichunterlagen - 2.12.), trägt dem Projektswerber darüber hinaus auch Handlungsverpflichtungen in bestimmten Fallkonstellationen auf (zB. Behebung von Beeinträchtigungen, Herstellung einer Ersatzwasserversorgung - 2.10 und 2.11), und trifft schließlich auch Regelungen über die Kostentragung eines solchen Projektes bzw. seiner Durchführung (2.14).

Damit überschreitet die belangte Behörde aber die Möglichkeiten, die ihr § 34 Abs. 1 WRG 1959 im Rahmen der Bestimmung eines Schutzgebietes und der damit verbundenen Anordnungen bietet.

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 ermächtigt nämlich nur zu Anordnungen in Bescheidform, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken, der Vollstreckung zugänglich sind und vor konkreten Nachteilen schützen sollen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1979, 1647/79, und vom 12. Dezember 1996, 95/07/0055). Das ist aber bei den hier getroffenen Anordnungen, die in der Festlegung von Voraussetzungen bei der Einbringung eines Projektes in einem anderen als einem wasserrechtlichen Verfahren bestehen, nicht der Fall. Es fehlt sowohl an der gebotenen Unmittelbarkeit der Einwirkung der Anordnung auf die betroffenen Liegenschaften als auch an der Vollstreckungsmöglichkeit bzw. zwangsweisen Umsetzbarkeit für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung für die Wasserrechtsbehörde.

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 spricht seinem Wortlaut nach von bescheidmäßig zu verfügenden "besonderen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern". Diese Formulierung deckt die Festlegung von Projektsvorgaben für ein Verfahren nach dem MinroG aber nicht ab.

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 bietet keine Rechtsgrundlage für eine solche Vorgangsweise. Dies zeigt auch ein Blick auf die Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 1 WRG 1959 die Behörde nicht ermächtigt, Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1974, 619/72, VwSlg. 8565/A, oder vom 12. Juli 1979, 1319/79) oder wasserrechtliche Bewilligungspflichten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1974, 1618/73, vom 16. Dezember 1982, 82/07/0186) auszusprechen. Wenn aber wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte in einem Bescheid nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 unzulässig sind, dann erscheint es auch unzulässig, den Schutz der Wasserversorgung im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 durch die Festlegung von Projektsvorgaben bei sonstiger Unzulässigkeit des Projektes in ein fremdes Verfahren (hier nach dem MinroG) zu verlagern.

2.2. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund im Umfang seines Spruchpunktes I auf Grund der Beschwerde der Stadt D gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Spruchpunkt II, mit dem über die Berufung einer weiteren Partei inhaltlich abgesprochen wurde, erweist sich als trennbar von Spruchpunkt I und ist daher ebenso wenig von der Aufhebung umfasst wie die Spruchpunkte III bis VIII, mit denen über die Berufungen anderer Parteien bzw. über die Berufung des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Entschädigungsleistungen abgesprochen wurde.

3. Ergänzend wird im vorliegenden Fall Folgendes bemerkt:

3.1. Die belangte Behörde ging im Zusammenhang mit der Anhängigkeit von Verfahren nach dem MinroG davon aus, dass aufgrund der dinglichen Wirkung von Schutzgebietsbescheiden auch die nach anderen Materiengesetzen einschreitenden Behörden an die Vorschreibungen eines solchen Bescheides gebunden sind. Es trifft nun zweifellos zu, dass Schutzgebietsbescheiden dingliche Wirkung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1969, 1171/68, VwSlg. 7581/A). Diese dingliche Wirkung hat zur Folge, dass jeder Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke die Wirkung dieses Bescheides gegen sich gelten lassen muss.

Davon zu unterscheiden ist aber, ob eine Behörde in Vollziehung eines anderen Materiengesetzes an die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Einschränkungen bzw. Genehmigungsvorbehalte gebunden ist. Ob eine solche Bindung besteht, hängt aber allein vom Zusammenhang zwischen dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz und dem WRG 1959 ab und kann zB. durch eine Festlegung der Mitanwendung wasserrechtlicher Normen im dortigen Genehmigungsverfahren vorgesehen sein. Mit der dinglichen Wirkung einer Schutzgebietsausweisung hat eine solche Rechtsfolge aber nichts zu tun.

Ob im vorliegenden Fall eine Mitanwendung wasserrechtlicher Vorschriften im Verfahren nach dem MinroG vorgesehen ist und gegebenenfalls zu einer Bindung der dort einschreitenden Behörden an Beschränkungen eines Schutzgebietsbescheides nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 führen würde, war aber angesichts der oben dargestellten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht näher zu untersuchen.

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann nämlich aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Aus den Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ergibt sich nämlich keinesfalls der von der belangten Behörde konstatierte widerspruchsfreie und nachvollziehbare Eindruck, dass dieser die Aufrechterhaltung des Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial etc. für den Schutz der Trinkwasserversorgung nicht als erforderlich erachtete.

So ging er noch in seinem ersten Gutachten davon aus, dass auf jeden Fall eine Gefährdung des Grundwassers durch die Neuerrichtung von Steinbrüchen gegeben sei und hielt hinsichtlich der bereits vorhandenen Steinbrüche zusätzliche hydrogeologische Untersuchungen für erforderlich, um das Gefährdungspotential abschätzen zu können. Der Sachverständige gab in seinem zweiten und dritten Gutachten unmissverständlich zu verstehen, dass seine Bereitschaft zu einem Abgehen vom Verbot an das Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft sei. Zum einen müssten die näher ausformulierten Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojektes verbindlich für alle in Betracht kommenden Projekte und Verfahren vorgeschrieben werden können und zum anderen müssten die Berufungswerber Träger von subjektivöffentlichen Rechten sein und Parteistellung im Verfahren besitzen. Nur dann wäre er zu einem Abgehen von seinem zuvor vertretenen, fachlich untermauerten und für richtig erachteten Standpunkt bereit.

Wörtlich führte er aus (Unterstreichungen nicht im Original), dass die Frage einer Parteistellung der Berufungswerber aus fachlicher Sicht eine wesentliche Vorfrage darstelle, weil sich daraus Konsequenzen für die fachliche Beurteilung ergäben. Die rechtliche Zulässigkeit des Berufungsvorbringens sei insofern von Bedeutung, als auf Grund von Plänen, Absichten, Wünschen und Vorstellungen allein die aus fachlicher Sicht zu Recht normierten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verbote nicht zu Gunsten Dritter und zu Lasten des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage abgeändert werden sollten. Wenn eine Parteistellung begründende subjektiv-öffentliche Interessen nicht vorlägen, dann wäre ein Abgehen von fachlich begründeten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verboten fachlich nur schwer zu begründen. Darüber hinaus könne die präjudizielle Wirkung auf die künftige Ausweisung von Schutzgebieten nach § 34 WRG nicht abgeschätzt werden, sollte aus rein regionalwirtschaftlichen Gründen ein fehlendes Parteienrecht zur Abänderung eines, zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage erlassenen Bescheides führen. Sollte - so der Sachverständige weiter - eine Parteistellung der Berufungswerber nicht gegeben sein, dann wäre aus rein fachlichen Überlegungen im Sinne des Schutzes der Wasserversorgungsanlage K am absoluten Verbot einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen festzuhalten. Schließlich formulierte der Amtssachverständige die - in modifizierter Form - im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides enthaltene Auflage 2, stellte aber folgende "Bedingung" dieser Umformulierung seinem Gutachten voraus (Unterstreichung nicht im Original):

"Unter der Voraussetzung, dass durch das mit Auflage 2 in Spruchabschnitt V des berufungsgegenständlichen Bescheides normierte Entnahmeverbot tatsächlich subjektiv-öffentliche Interessen der Berufungswerber beeinträchtigt werden und gegebenenfalls nur dann, wenn nachstehend genannte Mindestanforderungen bei der Planung und Ausführung eines Projekts für die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gänzlich eingehalten werden und auch als normativer Teil (Spruchbestandteil) Tatbestandwirkung für die Bewilligung eines derartigen Vorhabens nach MinroG 1999 entfalten, kann die nachstehende Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt V, die trotz aller eingebauter Schutzmechanismus ein Minus zum optimalen Schutz der Wasserversorgungsanlage darstellt, angedacht werden."

Auch in seinem ergänzten Gutachten vom 11. Oktober 2004 bezog sich der Amtssachverständige neuerlich auf diese Voraussetzungen für ein Abgehen vom Verbot. Nun ist aber der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1983, 82/07/0203).

Es ist das Wesen von Schutzgebietsanordnungen, dass sie gerade in wasserrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter, wie in verliehene Wasserrechte oder in das Grundeigentum, eingreifen. Das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Dritter, die zu einer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren führen, kann daher nicht als Begründung für die Herabsetzung von aus fachlicher Sicht sonst zu Recht bestehender Schutzstandards herangezogen werden.

Den Gutachten des Amtssachverständigen ist nun - wie oben dargestellt - eher zu entnehmen, dass bei Außerachtlassung der Rechte Dritter am absoluten Verbot der Abbautätigkeit festzuhalten wäre. Diese Gutachten sind daher nicht geeignet, eine fachliche Grundlage für die Abschwächung des Schutzstandards, den die Behörde erster Instanz vorgesehen hat, darzustellen. Die Ansicht der belangten Behörde, die Abänderung der Auflage 2 stütze sich auf ein widerspruchsloses und nachvollziehbares gutachtliches Ergebnis, kann daher nicht geteilt werden.

Dazu kommt, dass die in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen und das wwPlO übereinstimmend für ein totales Abbauverbot im Wasserschutzgebiet eintraten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach sich das wwPlO am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt habe, was sein geringes Interesse am Projekt und das fachlich ungleiche Gewicht seiner Aussagen gegenüber dem von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätige, nicht nachvollzogen werden kann. Das wwPlO nahm am Verfahren erster Instanz teil, war zwar nicht persönlich bei der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2001 anwesend, erstattete aber - nachdem es bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens am 20. Mai 2000 und in einem parallel laufenden Verfahren nach dem MinroG schriftliche Stellungnahmen abgegeben hatte - eine weitere Stellungnahme vom 18. Dezember 2001, in der es sich für die vorgeschlagenen Verbote aussprach. Die angeblich fehlende Gleichwertigkeit dieser Gutachten könnte jedenfalls nicht auf die Argumentationslinie der belangten Behörde gestützt werden.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der Stadt D geltend gemachten Ersatz von Umsatzsteuer, der im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten ist. Allgemein wird zur Kostenentscheidung bemerkt, dass der Stadt D analog zu den Grundsätzen des § 52 VwGG sowohl der Verhandlungsaufwand, als auch die Aufenthalts- und Fahrtkosten nur einmal zuzusprechen waren. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erschien es sinnvoll und billig, die sich aus diesen Posten errechnete Gesamtsumme (Verhandlungsaufwand: EUR 1.239,-- Verpflegungskostenpauschale: EUR 47,20 Nächtigungspauschale: EUR 39,70, Fahrtkosten ÖBB: EUR 198,-- und Straßenbahn: EUR 4,40; in Summe: EUR 1.528,30) zu halbieren und sowohl den Bund (im Verfahren 2005/07/0086) als auch die zu Zl. 2005/07/0116 auftretenden Beschwerdeführer zur Hälfte mit dem Ersatz dieser Kosten zu belasten.

Wien, am 21. Juni 2007

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