Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem unter Berufung auf § 101 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid vom 28. Dezember 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Änderung ihrer Wasserversorgungsanlage (Spruchpunkt I.) und bestimmte gemäß § 34 WRG 1959 im Spruchpunkt II. des Bescheides Quellschutzmaßnahmen durch Erlassung eines Dünge- und Jaucheverbotes auf Gp. 664/2 und auf einem näher beschriebenen Bereich der Gpn. 664/1 und 603/3 der KG G. sowie durch Erlassung eines Bauverbotes auf Gp. 664/1 und eines Koppelverbotes im beschriebenen Bereich der Gpn. 664/1 und 603/3, KG G. Zu Spruchpunkt III. ihres Bescheides vom 28. Dezember 1981 stellte die BH fest, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der MP sei; die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides enthalten Absprüche nach § 111 Abs. 4 WRG 1959, nach § 121 WRG 1959 und nach § 55 Abs. 3 leg. cit. Zugestellt wurde dieser Bescheid u.a. dem Erstbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und einem Josef N., der nach dem insofern übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens damals bücherlicher Eigentümer solcher von den verfügten Quellschutzmaßnahmen betroffener Grundstücke war, die nunmehr im Eigentum der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stehen.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1982 berichtigte die BH ihren Bescheid vom 28. Dezember 1981 dahin, dass an Stelle der in Befund und Spruch des Bescheides angeführten Gpn. 603/2 und 603/3 die Gpn. 663/2 und 663/3 zu stehen hätten. In diesem Berichtigungsbescheid vom 2. Juli 1982 unterlief der BH erneut ein Versehen insoferne, als sie im Spruch des Berichtigungsbescheides nach den betroffenen Grundparzellen an Stelle der richtigen Katastralgemeinde G. irrtümlich die Katastralgemeinde T. anführte. Zugestellt wurde der Berichtigungsbescheid denselben Parteien, denen der berichtigte Bescheid zugestellt worden war.
Nachdem das Baubezirksamt Innsbruck der BH am 26. August 1996 darüber berichtet hatte, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Quellschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden, weil die mit einem Koppelverbot belegte Fläche im Bereich der Quellfassung als Weidefläche genutzt werde, und im gegebenen Zusammenhang weitere Quellschutzmaßnahmen und eine Erweiterung des Quellschutzgebietes sowie allenfalls die Ausweisung eines Schongebietes vorgeschlagen hatte, wurde zwischen Organen der BH und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land die weitere Behandlung der Angelegenheit durch die BH (Schwaz) einvernehmlich festgelegt, welche daraufhin eine mündliche Verhandlung zur Angelegenheit anberaumte, zu welcher sie die Zweit- und Drittbeschwerdeführer lud. Diese teilten der BH in einer Eingabe mit, zur Verhandlung nicht erscheinen zu können, mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit aber nicht einverstanden zu sein und Beschränkungen in der Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht hinnehmen zu wollen. Sie hätten beim Ankauf ihrer Liegenschaft von der angeblichen Quellschutzfläche keine Kenntnis gehabt und hätten im Vertrauen auf das Grundbuch ihre Flächen ohne Beschränkung erworben. Der Viertbeschwerdeführer rügte in einer Eingabe an die BH das Unterbleiben seiner Ladung zur Verhandlung und sprach sich ebenfalls gegen jegliche Beschränkung ihm gehörender Grundflächen aus.
In der Verhandlung vom 16. Oktober 1996 wurde vom Verhandlungsleiter zunächst klar gestellt, dass die Grundstücke 664/2, 664/1 und 663/3, je KG G., von bescheidmäßig verfügten Quellschutzmaßnahmen berührt seien. Der Vertreter der MP brachte vor, dass von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern das Koppelverbot nicht eingehalten werde und dass darüber hinaus etwa zweimal jährlich bei Turnierveranstaltungen im Quellschutzgebiet Kraftfahrzeuge abgestellt würden. Darüber hinaus verwies der Vertreter der MP auch auf die Überprüfungsbedürftigkeit der Mistentsorgung beim Hof der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und berichtete über den Sachverhalt des mit Erkenntnis vom heutigen Tage, 99/07/0167, entschiedenen Beschwerdefalles.
Der Amtssachverständige für Geologie beschrieb das Einzugsgebiet der Quelle der Wasserversorgungsanlage der MP und führte aus, dass die Terrassensedimente als wasserdurchlässig zu bezeichnen seien, weshalb sie für Gefährdungen von der Geländeoberkante her sehr anfällig seien, was sich offensichtlich auch durch die schlechten hygienischen Befunde der Quelle ausdrücke. Der direkte Einzugsbereich gehe im Wesentlichen von den Quellschlitzen v-fömig hangaufwärts, wobei die Felder und Wiesen sowie die Straßen und Gebäude in diesem Einzugsbereich bis hinauf zum Wald die direkte Gefährdungszone für die Quelle darstellten. Aus geologischer Sicht sei sowohl die Einhaltung der bisher bescheidgemäß festgelegten Quellschutzmaßnahmen als auch eine Erweiterung der Quellschutzzone etwa im Sinne schon im Jahre 1976 in einem Gutachten erstatteter Vorschläge erforderlich. Schutzwürdig sei die Quelle aus geologischer Sicht schon deshalb, weil sie aus einem Einzugsgebiet stamme, das durch eine längere Verweilzeit der Wässer im Untergrund gekennzeichnet sei, weshalb die Wässer, abgesehen von ihrer Gefährdung, als durchaus hochwertig anzusehen seien.
Der Amtsarzt schlug zusätzliche Quellschutzmaßnahmen für das bereits bestehende Quellschutzgebiet vor, in denen auch die Abzäunung des schon ausgewiesenen Schutzgebietes genannt wird, wobei diese Quellschutzmaßnahmen für die gesamten Flächen der Grundstücke 664/1, 664/2 und 663/3, je KG G., zu gelten hätten. Aus fachlicher Sicht wäre eine Ausweitung des Schutzgebietes im Umfang des aus dem Jahre 1976 stammenden Gutachtens als erforderlich anzusehen.
Der Amtssachverständige für Kulturbautechnik schlug Erhebungsarbeiten im Hinblick auf bestehende Anlagen im Quellennahbereich vor.
Nachdem die BH den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern das Verhandlungsergebnis bekannt gegeben hatte, erschien der Viertbeschwerdeführer bei der BH, nahm Akteneinsicht und empfahl dem zuständigen Organ der BH, sich die weitere Vorgangsweise "genauestens zu überlegen". In der Folge erstattete der Viertbeschwerdeführer für sich und im Vollmachtsnamen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in der zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorgetragen wurde:
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten ihre Flächen erst mit Kaufvertrag im Jahre 1995 erworben, nachdem der Viertbeschwerdeführer gezwungen worden sei, von den bisher innegehabten Rechten Abstand zu nehmen. Der Verkäufer Josef N. habe es unterlassen, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer über irgendwelche Belastungen der Grundflächen aufzuklären. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten ihr Eigentum daher im Vertrauen auf den Grundbuchstand belastungsfrei erworben Da der Viertbeschwerdeführer gezwungen worden sei, von seinen Rechten Abstand zu nehmen, müsse auch der seinerzeitige Kaufvertrag aus dem Jahre 1974 als nichtig beurteilt werden, was zur Folge habe, dass sämtliche Erklärungen des Viertbeschwerdeführers zwischen 1976 und 1995 als nichtig anzusehen seien. Grundflächen im Eigentum des Viertbeschwerdeführers habe auch dieser im Vertrauen auf den Grundbuchstand lastenfrei erworben. Als seinerzeitiger Benützer des Hofes verwahre sich der Viertbeschwerdeführer aber gegen Vorwürfe, gegen den Bescheid der BH aus dem Jahre 1981, der in der Zwischenzeit jedoch als nichtig zu bezeichnen sei, jemals verstoßen zu haben. Das Koppelverbot könne kein Weideverbot enthalten. Das Parken auf den Wiesenflächen zweimal im Jahr sei nicht verboten gewesen. Die Vergrabung des Mistes habe mit der vorliegenden Angelegenheit nichts zu tun, es habe sich dabei zudem um hochwertigen Mist gehandelt. Zu Lasten der übrigen Eigentümer könne nicht für ein paar Quellschutzberechtigte eine Enteignung stattfinden. Die vorliegende Quelle sei in wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen sinnlos, weil rund um diese Quelle öffentliche Straßen führten, zahlreiche Familien wohnten, sodass diese Quelle nie sichergestellt werden könne. Es wäre die Sicherheit der Quelle auch durch die nunmehr vorgeschlagenen Maßnahmen in keiner Weise zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer seien auf ihre Grundflächen angewiesen und es könne ihnen nicht zugemutet werden, "nur einen Grashalm aufzugeben". Zum Betrieb der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gehöre auch die Durchführung von Reitturnieren, wofür auch Parkplätze notwendig seien. Die Quellschutzberechtigten seien auf das Wasser nicht angewiesen, zumal ohnehin ein Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung möglich wäre. Eine Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschlagen. Zum Beweis der Unwirtschaftlichkeit, der Sinnlosigkeit und der Unmöglichkeit eines Quellenbetriebes am vorliegenden Ort werde die Einholung eines Gutachtens eines "Quellen- und Wasserbausachverständigen" beantragt.
Mit Bescheid vom 11. November 1996 traf die BH zum Schutz der Quelle der MP unter Berufung auf die §§ 34 Abs. 1 und 101 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke 664/1, 664/2 sowie 663/3, je KG G., im Umfang bestimmter Verbote (Spruchpunkt I.1. bis 6.), ordnete die Abzäunung des derzeit schon ausgewiesenen Schutzgebietes laut Bescheid vom 28. November 1981 an (Spruchpunkt I.7.) und sprach aus, dass die unter Spruchpunkt I.1. bis 7. vorgeschriebenen Maßnahmen für die gesamten Flächen der genannten Grundparzellen gälten (Spruchpunkt I.8.). Zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11. November 1996 sprach die BH aus, dass für die zu Spruchpunkt I. genannten Maßnahmen den betroffenen Grundeigentümern gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung zustehe, und behielt unter Berufung auf § 117 Abs. 2 WRG 1959 die Entscheidung über Form, Art und Höhe der Leistung sowie deren Frist einem Nachtragsbescheid vor. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides wurden die Einwendungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe der Gutachten der Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Zuständigkeit der entscheidenden Bezirkshauptmannschaft Schwaz im Sinne des § 101 Abs. 1 WRG 1959 mit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land vereinbart worden sei. Aus Anlass der Bestimmung von Quellschutzmaßnahmen könne eine erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen angeblicher Unwirtschaftlichkeit der Quelle in Frage gestellt werden, weshalb die Einwendungen der Grundeigentümer ins Leere gingen. Der Entschädigungsanspruch gründe sich auf § 34 Abs. 4 WRG 1959, wobei die Trennung des Ausspruches über die Duldung von Beschränkungen von der Bestimmung der Entschädigungsleistung im vorliegenden Fall damit begründet werde, dass über die Entschädigungsfrage jedenfalls das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen sein werde, was aber eine unverhältnismäßige Verzögerung der notwendigen Schutzanordnungen zur Folge hätte. Ob das Quellschutzgebiet in weiterer Folge erweitert werden müsse, bleibe offen. Die mittels dieses Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen beträfen vorab nur jene Flächen, welche von den bisher schon bestehenden Schutzanordnungen betroffen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine Berufung, aus deren Anlass sie auch die Nichtigerklärung des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981 und gleichzeitig dessen Zustellung an sie begehrten. Erklärungen des Viertbeschwerdeführers seien von 1976 an als nichtig zu bezeichnen, weil dieser nur als außerbücherlicher Eigentümer aufgetreten sei. Josef N. habe Vollmachten nur im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Eigentum des Viertbeschwerdeführers unterfertigt. Es seien auch alle von diesem unterzeichneten Vollmachten demnach als nichtig anzusehen. Der Rechtsvorgänger sowohl der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer als auch des Viertbeschwerdeführers im Eigentum an betroffenen Grundflächen habe über bestehende Belastungen keine Auskunft erteilt. Der Bescheid aus dem Jahre 1981 sei überdies von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil diesbezüglich kein Übereinkommen der Bezirkshauptmannschaften vorgelegen sei und ein allenfalls vorgelegenes Übereinkommen eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht hätte begründen können. Liege doch die gesamte Wasserrechtsanlage an sich auf dem Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, wobei der bloße Umstand, dass in der weiteren Folge eine Wasserleitung in den Bezirk Schwaz münde, für eine Zuständigkeit dieser Bezirkshauptmannschaft nicht ausreichen könne. Auch zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 11. November 1996 sei die BH nicht zuständig gewesen. Das Verfahren sei nichtig, weil bei der Verhandlung die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht beigezogen worden seien. Ausreichende Erhebungen seien nicht gepflogen worden, die Einholung des beantragten Gutachtens sei unterblieben. Die Quelle sei an "vollkommen unrichtiger Stelle" errichtet worden, sodass es nach den örtlichen Gegebenheiten auch durch noch so ausgedehnte Schutzmaßnahmen nicht möglich sei, diese Wasseranlage entsprechend abzusichern. Die Entziehung des Eigentums an den Flächen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer lasse sich bei gebotener Interessenabwägung nicht rechtfertigen, müsste doch für eine gesicherte Bewirtschaftung der Quelle ein viel größeres Gebiet einbezogen werden, was angesichts der örtlichen Gegebenheiten aber nicht möglich sei. Dass eine in sinnloser Weise errichtete Anlage durch Eingriff in fremde Rechte verbessert werde, könne nicht angehen. Für eine nicht mehr erhaltungswürdige Wasserversorgungsanlage dürften Schutzmaßnahmen mit Eingriffen in fremde Rechte nicht getroffen werden. Da die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im guten Glauben an den Grundbuchstand ihre Fläche lastenfrei erworben hätten, sei es auch nicht zulässig, zusätzliche Maßnahmen anzuordnen.
Auch die MP erhob gegen den Bescheid der BH vom 11. November 1996 eine Berufung, in welcher sie das Unterbleiben einer Anführung des Grundstückes 663/2, KG G., in der Aufzählung des Schutzgebietes rügte und eine Widersprüchlichkeit der Begründung des Bescheides der BH zu dessen Spruch im Umfang des Geltungsbereiches der Maßnahmen aufzeigte. Desgleichen vermisste sie die Beurkundung einer Vereinbarung mit einem Dritten im Bescheid der BH und nahm Stellung zum Berufungsvorbringen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.
Die belangte Behörde führte am 30. Jänner 1997 an Ort und Stelle im Beisein der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine Verhandlung durch, die neben der ihr vorliegenden Berufungssache auch den von ihr als erstinstanzlicher Behörde abgehandelten Sachverhalt des mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, 99/07/0167, entschiedenen Beschwerdefalles zum Gegenstand hatte.
Der Amtssachverständige für Geologie verwies auf sein Gutachten vor der BH und wiederholte, dass über die bereits getroffenen Schutzgebietsmaßnahmen hinaus eine deutliche Vergrößerung durch ein Schutz- oder Schongebiet getroffen werden müsste, um einen wirksamen Schutz für die Quellen des Horizontes zu erreichen. Dass in dem zu schützenden Gebiet drei Wohnhäuser, eine Tischlerei, Parkplätze und Garagenanlagen sowie zwei verlaufende Straßen lägen, wie vom Viertbeschwerdeführer vorgetragen werde, treffe zu.
Auch der Amtsarzt wiederholte seine Ausführungen vor der BH und äußerte, dass sich aus dem Befund zahlreiche potentielle Gefahrenquellen für die Quelle ergäben. Zu nennen sei die landwirtschaftliche Nutzung des unmittelbaren Quellfassungsbereiches, das Parken von Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe des Fassungsschlitzes, die landwirtschaftliche Nutzung weiter grundwasserstromaufwärts, die Abwassersituation der im unmittelbaren Einzugsbereich liegenden Objekte, mögliche Heizöltanks im Einzugsbereich und die Straßenabwässer. Eine Aufnahme sämtlicher möglichen Gefährdungsquellen sei unabdingbar, liege jedoch noch nicht vor, weshalb eine abschließende Beurteilung des Gebietes der Tischlerei E. ebenso noch nicht möglich sei wie für die Garage nördlich der Gemeindestraße und für Abwasserentsorgungen im Quelleinzugsbereich. Eine Erweiterung des Schutzgebietes in näher angeführter Weise werde ebenso vorgeschlagen wie die Schaffung eines darüber hinausgehenden Schongebietes.
Der Verhandlungsleiter stellte abschließend fest, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens Quellschutzmaßnahmen auch bezüglich der Tischerlei E. zu setzen sein würden, weil die unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentümern sachlich nicht begründbar wäre. Es werde der Wortlaut des Bescheides der BH vom 11. November 1996 auch anzupassen sein, um eine Bewirtschaftung der Flächen nicht ungewollt weiter einzuschränken, als dies auf Grund der Gutachten erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 24. April 1997 gab die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer sowie den Grundeigentümern des als "Tischlerei E." bezeichneten Anwesens die Ergebnisse der Berufungsverhandlung unter Anschluss einer Verhandlungsschrift mit der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bekannt. Die belangte Behörde erwäge, im Wesentlichen den Forderungen der Sachverständigen auf Ausdehnung des Quellschutzgebietes zu entsprechen, welches unbeschadet des bestehenden Schutzgebietes demnach die im Folgenden näher umschriebenen Flächen umfassen würde. Bekannt gegeben wurde den auf diese Weise beteiligten Parteien auch der Katalog der in Aussicht genommen Bewirtschaftungs- und Benutzungsverbote.
In einer vom Viertbeschwerdeführer im Vollmachtsnamen des Erstbeschwerdeführers erstatteten Äußerung wurde für den Erstbeschwerdeführer erklärt, dass jeder Versuch, die Quelle zu schützen, als unwirtschaftlich und unzumutbar bezeichnet werden müsse. Ein vernünftiger Quellschutz würde Maßnahmen zum Inhalt haben, die nach der gegebenen Situation nicht durchführbar wären. Alle Versuche unterhalb eines ordentlichen Quellschutzgebietes müssten von vornherein fehlschlagen. Dies gelte auch für die im Schreiben der belangten Behörde vom 24. April 1997 vorgeschlagenen Maßnahmen. Schon die bestehende Straße lasse alle Quellschutzmaßnahmen als sinnlos erscheinen. Gegen die Einbeziehung seiner Grundflächen in das Quellschutzgebiet spreche sich der Erstbeschwerdeführer aus, weil dies eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung seines Wirtschaftsbetriebes bedeutete. Der Erstbeschwerdeführer könne seine Miststätte nicht an einen anderen Ort verlegen, die Einholung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens über die Gesamtsituation werde beantragt. Die beabsichtigten Quellschutzmaßnahmen bedeuteten eine ungerechtfertigte Enteignungsmaßnahme. Wie sinnlos die vorgesehenen Maßnahmen seien, gehe schon daraus hervor, dass im vorgesehenen Gebiet die Errichtung, der Umbau und der Zubau von baulichen Anlagen verboten sein solle, andererseits aber derartige bauliche Anlagen schon bestünden. Seien Gebäude schon vorhanden, könne man nicht weitere Baumaßnahmen untersagen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die auf den Bescheid der BH vom 28. Dezember 1981 Bezug nehmenden Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt A), wies die Berufung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 11. November 1996 als unbegründet ab (Spruchpunkt B), gab der Berufung der MP gegen den nämlichen Bescheid teilweise Folge (Spruchpunkt C) und erließ gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 die Quellschutzanordnung neu (Spruchpunkt D) durch Festlegung des Gebietes (Spruchpunkt D I.) und Erlassung von Bewirtschaftungs- und Benützungsverboten (Spruchpunkt D II.) im Umfang der Ankündigung ihres Schreibens vom 24. April 1997, wobei die belangte Behörde des Weiteren aussprach, dass die in Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981 enthaltenen weiter gehenden Schutzanordnungen unberührt bleiben (Spruchpunkt D III.1.) und dass die Grundstückseigentümer es zu dulden hätten, dass der Wasserberechtigte das in Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981 angeführte Schutzgebiet abzäunt und dauernd abgezäunt hält, wobei zur Bewirtschaftung je Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen sei (Spruchpunkt D III.2.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zur Zurückweisung der Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Spruchpunkt A ihres Bescheides auf die Bestimmung des § 68 Abs. 4 AVG, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen, wozu noch komme, dass auf Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 7 AVG kein Rechtsanspruch bestehe. Für eine Entbehrlichkeit der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für die Quelle der MP seien aus fachlicher Sicht Erkenntnisse nicht zu gewinnen gewesen. Die Gefährdung der Quelle werde von den berufungswerbenden Parteien selbst zugestanden. Dass entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet werden könnten, mit denen der Schutzzweck erreicht werden könne, habe das Ermittlungsverfahren zumal im Hinblick auf das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie ergeben. Die Erforderlichkeit der Erweiterung des bisherigen Schutzgebietes habe sich sowohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie als auch aus den Ausführungen des Amtsarztes erwiesen. Wenn dieser in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Geologie auch die Erlassung eines wesentlich großräumigeren Wasserschongebietes vorgeschlagen habe, sei hiezu zu bemerken, dass ein Schongebietsverfahren zwischenzeitlich durch den Landeshauptmann schon eingeleitet sei. Eine Sinnlosigkeit der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen sei keiner der Stellungnahmen der Amtssachverständigen zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus deren Ausführungen gerade die Notwendigkeit zur Ergreifung der verfügten Schutzmaßnahmen. Für eine Güterabwägung sei im Rahmen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 kein Raum. Solche Anordnungen bildeten eine Grundlast, die auch ohne Ersichtlichmachung im Grundbuch zu dulden sei, wobei im Übrigen die belangte Behörde der Auffassung sei, dass auch den Zweit- und Drittbeschwerdeführern die Verhältnisse sehr wohl bekannt gewesen seien. Der Schutzgebietsbescheid sei dem ursprünglichen Liegenschaftserwerber, nämlich dem Viertbeschwerdeführer, nachweislich zugestellt worden. Nach Ablehnung dessen Grundstückserwerbs durch die Grundverkehrsbehörde hätten Zweit- und Drittbeschwerdeführer, der Sohn und die Schwiegertochter des Viertbeschwerdeführers, die Grundstücke erworben. Dass diese keine Kenntnis von den Vorgängen gehabt hätten, sei nicht glaubwürdig. Es sei allerdings eine Kenntnis der Schutzanordnungen im Bescheid aus 1981 durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ohnehin rechtlich irrelevant. § 34 Abs. 1 WRG 1959 enthalte als Voraussetzung für die Erlassung von Schutzgebietsbescheiden ausschließlich das Erfordernis, dass eine Wasserversorgungsanlage vorhanden sei, die gegen Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit ihrer Quellen geschützt werden müsse. Diese vom Gesetz geforderten Kriterien lägen unzweifelhaft vor, sodass die Erlassung von Schutzanordnungen nicht nur möglich, sondern geboten gewesen sei. Dass ein hinreichender Schutz der Wasserversorgungsanlage nur durch eine Schongebietserlassung bewerkstelligt werden könnte, hindere die Behörde nicht an der Erlassung von Schutzmaßnahmen auch durch einen Bescheid, wobei Teile dieser Schutzanordnungen später durch eine Schongebietsanordnung möglicherweise überlagert oder entbehrlich werden könnten. An der Zuständigkeit der Erstbehörde zur Bescheiderlassung sei nicht zu zweifeln, weil durch die Wasserversorgungsanlage der MP Gebäude sowohl im Bereich des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Land als auch des Verwaltungsbezirkes Schwaz versorgt würden. Die einvernehmliche Festlegung der Zuständigkeit der entscheidenden BH ergebe sich aktenkundig und gelte als Einigung im Sinne des § 101 Abs. 1 WRG 1959. Das Verhandlungsergebnis sei den berufungswerbenden Parteien von der Erstbehörde bekannt gegeben worden, die dazu auch eine Stellungnahme abgegeben hätten; eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz wäre im Übrigen durch das Berufungsverfahren saniert worden. Auf Grund der Ergebnisses der Berufungsverhandlung sei eine Änderung der von der erstinstanzlichen Behörde angeordneten Quellschutzmaßnahmen unvermeidlich gewesen, weil sich die Einbeziehung weiterer Liegenschaften als notwendig erwiesen habe. Die gesetzliche Grundlage hiefür sei im § 66 Abs. 4 AVG zu finden, welche Vorschrift der Berufungsbehörde eine Abänderung in jeder Richtung ermögliche. Denjenigen Parteien, welche in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde vom 29. Jänner 1997 nicht anwesend gewesen seien, sei der neu formulierte Entwurfstext des Wasserschutzgebietes zur Stellungnahme übermittelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe hiezu eine Stellungnahme auch abgegeben. Diese enthalte aber Ausführungen, denen Kriterien für die Unzulässigkeit der Quellschutzanordnung nicht entnommen werden könnten. Maßgebend sei allein das Erfordernis der Maßnahmen für die zu schützende Quelle, indem Beschränkungen bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vorzusehen seien. Hinsichtlich eines in einem früheren Gutachten aus dem Jahre 1976 als Schutzgebiet vorgeschlagenen Grundstückes habe die belangte Behörde Zweifel an der Erforderlichkeit von Maßnahmen deswegen gehabt, weil durch die Einbeziehung auch dieses Grundstückes der vom Amtssachverständigen für Geologie wiedergegebene v-förmige Zuströmbereich verlassen worden wäre. Im weiteren Verlauf der Begründung erstattete die gelangte Behörde Ausführungen zu den einzelnen Benützungsverboten und der Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit davon gemachter Ausnahmen. Hinsichtlich der Tischlerei E. solle durch solche Ausnahmen insbesondere sichergestellt werden, entsprechende Entsorgungsleitungen zu errichten und zu betreiben. Die Einzäunung des Schutzgebietes aus dem Jahre 1981 habe nicht mit Bescheid erlassen werden können, weil den betroffenen Grundeigentümern keine Pflicht zur Errichtung einer neuen Anlage auferlegt habe werden dürfen. Es habe lediglich eine Duldungspflicht verfügt werden können. Zur Aufhebung der bisher geltenden Schutzgebietsanordnungen habe hingegen kein Anlass bestanden. Der Vorbehalt eines nachträglichen Bescheides über die Höhe der Entschädigungen sei nicht in Berufung gezogen worden, was es der Berufungsbehörde verwehrt habe, zur Entschädigungsfrage eine Entscheidung zu treffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Bescheidaufhebung begehrt wird. Dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen lässt sich insgesamt die Erklärung der Beschwerdeführer als erkennbar entnehmen, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Freiheit ihrer Liegenschaften von Benützungsbeschränkungen als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP ist in einer auch vom Erstbeschwerdeführer unterzeichneten Gegenschrift den Beschwerdeausführungen entgegengetreten.
Alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben in weiteren Schriftsätzen ergänzendes Vorbringen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die MP hat in ihrer auch vom Erstbeschwerdeführer unterfertigten Gegenschrift Zweifel an der Bevollmächtigung des Viertbeschwerdeführers durch den Erstbeschwerdeführer angemeldet. Der Viertbeschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hat vor dem Verwaltungsgerichtshof demgegenüber wiederholt erklärt, auch vom Erstbeschwerdeführer bevollmächtigt worden zu sein.
Nach der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ersetzt im Falle des Einschreitens einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Da der viertbeschwerdeführende Rechtsanwalt in Kenntnis der in der - auch vom Erstbeschwerdeführer unterfertigten - Gegenschrift der MP angemeldeten Zweifel an seiner Bevollmächtigung durch den Erstbeschwerdeführer in zwei weiteren Schriftsätzen an seiner Behauptung festgehalten hat, durch den Erstbeschwerdeführer bevollmächtigt zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der wiedergegebenen und von ihm anzuwendenden Gesetzesbestimmung von der Bevollmächtigung des Viertbeschwerdeführers durch den Erstbeschwerdeführer auszugehen.
In der Sache wird für den Erstbeschwerdeführer zunächst vorgetragen, dass diesem gegenüber der Instanzenzug verkürzt worden sei, in welchem Zusammenhang eine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege, "da auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht Rücksicht genommen wurde und auch der ordentliche Richter im gegenständlichen Fall, insbesonders auch im Zusammenhang mit einem fairen Verfahren, nicht als gegeben anzusehen ist". Der Inhalt des angefochtenen Bescheides decke sich "in keiner Weise mit der Vorinstanz". Die Abkürzung des Rechtsmittelweges könne durch ein Berufungserkenntnis auch dann nicht behoben werden, wenn dem Erstbeschwerdeführer im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Soweit für den Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird, ist auf die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung einer Verletzung solcher Rechte hinzuweisen. Im Übrigen ordnet § 66 Abs. 4 AVG die grundsätzliche Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst an und erklärt die Berufungsbehörde für berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Ihre Grenze erfährt diese gesetzliche Befugnis der Berufungsbehörde nur durch die Beschränkung auf die Sache ihres Berufungsverfahrens (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 108 ff zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Was "Sache" ist, kann dabei nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. die bei Walter-Thienel, a.a.O., E 113, wiedergegebene Rechtsprechung). Sache des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides der BH war die Erlassung von Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und die Bestimmung eines entsprechenden Schutzgebietes zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der MP nach § 34 Abs. 1 WRG 1959. Maßgebend für die Entscheidung dieser Verwaltungsangelegenheit war in rechtlicher Hinsicht allein das Kriterium des erforderlichen Schutzes der betroffenen Wasserversorgungsanlage. Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 werden im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist, oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0012, mit weiterem Nachweis).
Vor dem Hintergrund der solcherart gestalteten Verwaltungsangelegenheit des erstinstanzlichen Bescheides ist in der durch den Berufungsbescheid vorgenommenen Ausweitung des Schutzgebietes im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG die Sache des von der belangten Behörde zu erledigenden Berufungsverfahrens nicht verlassen worden. Bestand die Sache des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in der Erlassung von Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung, dann war der ausreichende Schutz dieses öffentlichen Interesses von der Berufungsbehörde aus Anlass des Vorliegens wirksamer Berufungen pflichtgemäß wahrzunehmen und unterlag damit der vollen Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, 95/07/0196 sowie 98/07/0001). Es hat die Berufungsbehörde damit auch nicht den Rahmen eines in erster Instanz gestellten Antrages verlassen, was im Sinne der bei Walter-Thienel, a.a.O., E 120ff zu § 66 AVG wiedergegebenen Judikatur unzulässig gewesen wäre. Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Wasserbenutzungsberechtigten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Slg. N.F. Nr. 15.001/A) beschränkt sich auf die Befugnis, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Schutzgebietes mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, und löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, ohne diese aber in ihrer Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind (zutreffend Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Rz 5 zu § 34 WRG 1959). Kam die belangte Behörde im Zuge ihres Berufungsverfahrens zur Einsicht, dass der Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP unter dem Aspekt des von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interesses Maßnahmen auch auf Grundstücken erfordere, deren Eigentümer mangels Einbeziehung in diese Betrachtung durch die Erstbehörde deren Verfahren nicht beigezogen worden waren, dann gebot dies gewiss die Beiziehung der betroffenen Grundeigentümer zu dem von der Berufungsbehörde geführten Verfahren, bedeutete aber keine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens. Es unterscheidet sich der Beschwerdefall insofern auch entscheidend von jenem der hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1996, 93/07/0173, und des darin zitierten Vorjudikates, in welchen Entscheidungen ausgesprochen wurde, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht herangezogene Person in Anbetracht der Beschränkung durch die Sache des Berufungsverfahrens auch von der Berufungsbehörde nicht als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen werden dürfe. Verwaltungsangelegenheit des Spruches eines erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages ist die Heranziehung einer bestimmten Person als Adressaten des Auftrages. Verwaltungsangelegenheit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides des Beschwerdefalles hingegen war die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung vorgenommene Bestimmung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959. Mit der Einbeziehung in erster Instanz nicht betroffener Flächen in das Schutzgebiet und mit der Erlassung des Berufungsbescheides an Eigentümer solcher Grundstücke hat die belangte Behörde ihre Entscheidungsbefugnis auch dann nicht überschritten, wenn es im Ergebnis dieser nicht zu beanstandenden Vorgangsweise für den Erstbeschwerdeführer zu einer Verkürzung des Instanzenzuges kam.
Sämtliche Beschwerdeführer setzen dem angefochtenen Bescheid entgegen, dass das bisher durchgeführte Verfahren "in keiner Weise zu eindeutigen Ergebnissen geführt" habe. Es hätte ein Gutachten "über die Gesamtsituation und insbesonders auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Vergleiche" eingeholt werden müssen, die Anordnungen verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil zu Gunsten der Wasserberechtigten unberechtigte Nachteile gegenüber den Grundeigentümern festgelegt würden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen bedeuteten eine ungerechtfertigte Enteignung, die Grundflächen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stellten eine Futtergrundlage für ihren Betrieb dar, weshalb die Existenz des Betriebes gefährdet sei, wenn diese Grundflächen nicht voll benutzt werden könnten. Durch Ankauf von Futter könne dies nicht ausgeglichen werden. Aus einem größeren Gebiet willkürlich ein Gebiet herauszuschneiden, weil in dem kleineren Gebiet Quellschutzmaßnahmen noch finanziert werden könnten, obwohl dadurch ein tatsächlicher Quellschutz nicht gegeben sei, sei unzulässig. Ein tatsächlicher Quellschutz könnte nur durch ein Gebiet vorgesehen werden, in welchem auch die Landesstraße sowie eine Garagenanlage, ein öffentlicher Parkplatz und ein weiteres Wohnhaus einbezogen würden. Die Landesstraße könne nicht verlegt, noch abgesichert werden, was für die Garagenanlage ebenso gelte wie für den öffentlichen Parkplatz, woraus sich die Unmöglichkeit eines effektiven Quellschutzgebietes von vornherein ergebe. Das Objekt der Tischlerei E. müsste wohl gänzlich gesperrt werden. Die Ausklammerung einer Grundfläche des Erstbeschwerdeführers, welche für diesen gewiss ein Vorteil sei, sei ein Hinweis für die Willkürlichkeit des behördlichen Vorgehens.
Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlage und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
Nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 in seiner Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 kann zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
Die Beschwerdeführer bestreiten mit ihrem Vorbringen inhaltlich nicht, dass die sie belastenden Maßnahmen des angefochtenen Bescheides zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP (auch) erforderlich sind. Sie bestreiten vielmehr die Schutzfähigkeit und mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Gesichtspunkte auch die Schutzwürdigkeit der Wasserversorgungsanlage der MP und erachten sich darüber hinaus auch dadurch beschwert, dass ohne Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Wasserversorgungsanlage der MP hinsichtlich von Grundstücken der Beschwerdeführer Benutzungsverbote erlassen wurden, während im Interesse des angestrebten Schutzes ihrer Auffassung nach in vergleichbarer Weise gebotene Beschränkungen den Eigentümern anderer Grundflächen gegenüber nicht auferlegt worden seien. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermögen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allerdings nicht aufzuzeigen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass vom Landeshauptmann ein Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 in seiner vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1979, BGBl. I Nr. 74/1997, geltenden Fassung eingeleitet worden sei, erübrigt sich für den Beschwerdefall eine Untersuchung der Frage, ob die durch die genannte Novelle geänderte Fassung der Bestimmung des § 34 Abs. 2 WRG 1959 die in Aussicht genommene Verordnung noch tragen könnte, weil auf Erlassung einer generell-abstrakten Norm ohnehin kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.
Dass anderen Grundeigentümern mit dem angefochtenen Bescheid Beschränkungen nicht auferlegt wurden, obwohl sie zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP ebenso erforderlich wären, könnte Rechte der MP verletzen, der es diesfalls freistehen muss, auf Änderung der getroffenen Anordnungen im Sinne ihrer Erweiterung nach Maßgabe des letzten Satzes des § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu dringen. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer hingegen könnte durch das Unterbleiben weiterer Maßnahmen gegenüber anderen Grundeigentümern nur dann bewirkt worden sein, wenn die ihnen gegenüber erlassenen Beschränkungen ohne solche andere Maßnahmen deswegen sinnlos wären, weil sie ohne die unterbliebenen Maßnahmen keine Wirkung entfalten könnten und deshalb nicht als zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 als erlassen zu beurteilen wären. Dass dies der Fall wäre, behaupten die Beschwerdeführer zwar, ist im Ermittlungsverfahren der Behörden aber nicht hervorgekommen.
Das behördliche Ermittlungsverfahren war vielmehr von Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen gekennzeichnet, welche die nunmehr verfügten Schutzgebietsanordnungen als dringlich geboten bezeichnet, eine Erforderlichkeit weiter gehender Maßnahmen hingegen fachlich als ebenso angezeigt beurteilt hatten. Den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, wäre diesfalls Sache der Beschwerdeführer gewesen. Dies haben sie ebenso unterlassen, wie es ihnen auch nicht gelingt, eine Unschlüssigkeit jener behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur erkennbar vertretenen Auffassung geführt hat, die verfügten Maßnahmen wären jedenfalls erforderlich und ohne weitere Maßnahmen für sich allein auch geeignet, zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP einen notwendigen Beitrag zu leisten. Die Ausnahme eines Grundstückes des Erstbeschwerdeführers von den verfügten Benützungsbeschränkungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie über die Form der Anströmrichtung nachvollziehbar begründet, ohne dass die Beschwerdeführer dem fachlich etwas entgegenzusetzen vermöchten. Die Grundstücke der Tischlerei E. wurden in die Schutzgebietsmaßnahmen einbezogen, deren Reichweite und Umfang im angefochtenen Bescheid auch im Übrigen detailliert begründet worden ist, ohne dass die Beschwerdeführer diesen Begründungsausführungen etwas erwidern. Dass der Bestand von Straßen, eines Parkplatzes und einer Garagenanlage knapp außerhalb des nunmehr bestimmten Schutzgebietes weiter gehenden Schutzmaßnahmen der Wasserrechtsbehörde welcher Rechtsform immer sachlich zwingend entgegenstehen müsste, wie die Beschwerdeführer behaupten, ist sachlich keineswegs so einsichtig, wie die Beschwerdeführer meinen, weil auch die von ihnen genannten Objekte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers zugänglich sind.
Dass die betroffene Quelle nicht schutzwürdig sei, widerspricht ihrer Versorgungswirkung für die Mitglieder der MP ebenso wie den Bekundungen des erstinstanzlichen Sachverständigen über die Qualität des aus der Quelle entspringenden Wassers.
Eines Gutachtens über die "wirtschaftlichen Verhältnisse" bedurfte es nicht, weil die Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Bedachtnahme auf den Grad der mit verfügten Benutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen verbundenen Belastung für die betroffenen Grundeigentümer nicht vorsieht, sondern das Gesetz in der Bestimmung des § 34 Abs. 4 leg. cit. vielmehr ohnehin den durch Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Betroffenen den Entschädigungsanspruch einräumt.
Die Beschwerdeführer halten des Weiteren an ihrer Auffassung fest, es sei die BH zur Entscheidung der Angelegenheit örtlich unzuständig gewesen.
Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 die gemeinsame Oberbehörde zu stimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
Zuständig zur Erlassung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist die zur Bewilligung der zu schützenden Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde. Dass sich diese Anlage auch auf das Gebiet der im vorliegenden Fall entscheidenden BH Schwaz erstreckt, wurde von Seiten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren der Sache nach durch die Schilderung eines im Bereich der BH Schwaz verlaufenden Leitungsstranges zugestanden. Dass Teile der Anlagen der MP auch auf Grundstücken der zum Verwaltungsbezirk Schwaz gehörenden KG T. verlaufen, ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Befund des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 101 Abs. 1 WRG 1959 waren damit gegeben; die Einigung der Behördenvertreter über die Durchführung des Verfahrens und die Bescheiderlassung durch die BH Schwaz ist aktenkundig. Mit dieser Einigung entfiel das Erfordernis einer Bestimmung der zuständigen Behörde durch die gemeinsame Oberbehörde, was die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführer als unberechtigt erweist.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid schließlich auch in seinem Spruchpunkt A, mit welchem ihre auf den Bescheid der BH vom 28. Dezember 1981 Bezug habenden Anträge zurückgewiesen worden sind. Diese Anträge bestanden im Begehren auf Zustellung des genannten Bescheides und im Begehren auf Nichtigerklärung dieses Bescheides.
Dass der belangten Behörde nicht die Befugnis zukam, die Zustellung eines nicht den Gegenstand ihres Berufungsverfahrens bildenden erstinstanzlichen Bescheides an die betroffenen Beschwerdeführer zu verfügen, hat sie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, wozu noch kommt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in keiner Weise geeignet war, die Erforderlichkeit einer (abermaligen) Zustellung des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981 an die betroffenen Beschwerdeführer rechtlich einsichtig zu machen. Der Bescheid der BH vom 28. Dezember 1981 war nach Ausweis der Akten an den Viertbeschwerdeführer ebenso zugestellt worden, wie an den bücherlichen Rechtsvorgänger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Eine Unwirksamkeit dieser Zustellvorgänge wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer über die Unwirksamkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte und die behauptete Unkenntnis der Quellensituation nicht aufgezeigt. Eine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführer hingegen durch das Unterbleiben einer aufsichtsbehördlichen Behebung des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1981 im nunmehr angefochtenen Bescheid kommt, worauf die belangte Behörde ebenso zutreffend hingewiesen hat, schon im Grunde der Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG, nach welcher auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht, von vornherein nicht in Betracht.
Die Beschwerde erwies sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die MP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Wien, am 13. April 2000
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