Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Heranziehung dieser Beschwerdeführer zur Entfernung der Gerinneverrohrung am linken Zubringer des Gschirmbaches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Anzeige eines Umweltschutzorganes über eine bewilligungslos vorgenommene Gerinneverrohrung erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) gegenüber den Dritt- und Viertbeschwerdeführern am 27. Dezember 1984 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Die (BH) verpflichtet (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gemäß den §§ 98 Abs. 1 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. Nr. 390/1983, bis spätestens 1. Juni 1985 die am linken Zubringer des G.-Baches eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Kanalisation) zu beseitigen bzw. stillzulegen. Durch entsprechend wirksame Maßnahmen ist hier wieder der vormalige natürliche Gerinnezustand herzustellen. Dabei kann der Rohrkanal in jenen Bereichen belassen bleiben, wo dieser wegen seiner abseitigen Lage in der rechten Uferböschung die Wiederherstellung des Naturgerinnes nicht stört. Der Rohrkanal ist jedoch dann funktionslos zu halten.
(Kostenentscheidung)"
Gegen diesen Bescheid erhoben die Dritt- und Viertbeschwerdeführer Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachten, die vorgenommene Verrohrung für ein einigermaßen gefahrloses Bearbeiten ihres Grundstückes unbedingt zu benötigen, und die von der BH beurteilten nachteiligen Auswirkungen der Gerinneverrohrung in Abrede stellten.
Die belangte Behörde holte Gutachten ihrer Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Naturschutz und Biologie ein und gewährte zu den Ergebnissen dieser ihrer Ermittlungen den Erst- und Zweitbeschwerdeführern das Parteiengehör, weil sie in Erfahrung gebracht hatte, daß diese beiden Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Dritt- und Viertbeschwerdeführer das landwirtschaftliche Anwesen mit den betroffenen Grundstücken bewirtschaften würden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beteiligten sich am Verfahren und äußerten sich in ihren Stellungnahmen inhaltlich gleichlautend zu der von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erhobenen Berufung mit dem Ersuchen, den bestehenden Zustand belassen zu dürfen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid richtet sich an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, nennt in seiner Zustellverfügung auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer und hat folgenden Spruch:
"Die Berufung von (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) (Rechtsnachfolger (Erst- und Zweitbeschwerdeführer)) vom 22. Jänner 1985 gegen den Bescheid der (BH) vom 27. Dezember 1984, ..., wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ... abgewiesen, jedoch der Bescheid insoferne abgeändert, als die Verrohrung in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben kann und die Verpflichtung zur Entfernung nur mehr die Rechtsnachfolger (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) trifft und die Realisierungsfrist mit 30. Oktober 1995 neu festgelegt wird."
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die vorgefundene Gerinneverrohrung nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen wäre, weil sich aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ergeben habe, daß über die bestehende Verrohrung keine größeren niederschlagsbedingten Hochwässer abgeführt werden könnten, womit es an der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1989, 88/07/0010, genannten Bedingung der Bewilligungspflicht einer Verrohrung nach § 41 WRG 1959 fehle. Die konsenslos vorgenommene Gerinneverrohrung widerspreche öffentlichen Interessen, weil sie eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer besorgen lasse. Da das landwirtschaftliche Anwesen während des Berufungsverfahrens von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer übertragen worden sei, als Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 aber auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen sei, habe der Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als neue Eigentümer ergehen müssen, da Änderungen im Sachverhalt im Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien. Zur besseren Nutzung der beidseitig an das Gerinne anschließenden Wiesen könne ein Teil der Verrohrung (10 Meter) belassen werden, um eine einfachere Bewirtschaftung zu ermöglichen, weshalb der Bescheid der BH in dieser Hinsicht abgeändert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von sämtlichen vier Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Belassung der Verrohrung des auf ihrem Grundstück verlaufenden Gerinnes und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer:
Der angefochtene Bescheid ist der ausdrücklichen Anordnung seiner Zustellverfügung nach auch an diese Beschwerdeführer ergangen und hat über deren Berufung eine Entscheidung getroffen. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar erklärt, die Berufung (auch) dieser Beschwerdeführer abzuweisen, hat der Berufung dieser Beschwerdeführer inhaltlich aber dadurch im vollen Umfang entsprochen, daß sie die bekämpfte Verpflichtung dieser Beschwerdeführer zur Entfernung der Gerinneverrohrung beseitigt hat. Damit greift aber der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht mehr ein. Daß der von ihnen bekämpfte wasserpolizeiliche Auftrag im angefochtenen Bescheid in abgeänderter Form anderen Personen, nämlich den Erst- und Zweitbeschwerdeführern, erteilt wurde, kann Rechte der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht berühren.
Die von diesen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zur Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:
Diese Beschwerdeführer wenden u.a. ein, in das erstinstanzliche Verfahren nicht einbezogen gewesen zu sein, weshalb es für den von der belangten Behörde vorgenommenen Austausch der Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages an der gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Aufrechterhaltung und Nutzung des von ihren Rechtsvorgängern im Liegenschaftseigentum geschaffenen Zustandes bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines wasserpolizeilichen Auftrages als dessen Adressaten in Betracht kommen könnten, wie die belangte Behörde sowohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch in der Gegenschrift ausführt, mag durchaus sein. Die belangte Behörde übersieht mit dieser Argumentation aber, daß die sie als Berufungsbehörde treffende Beschränkung auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens es ihr verwehren mußte, eine im erstinstanzlichen Verfahren als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht herangezogene Person im Berufungsbescheid zum Adressaten des Auftrages zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 92/07/0098, ZfVB 1996/1/388). Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, 94/07/0173, ebenso wie die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099, und vom 31. März 1992, 91/07/0080) knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte oder Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erteilen ist.
An einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet der angefochtene Bescheid infolge der von den Beschwerdeführern mit Recht gerügten Unbestimmtheit der aufgetragenen Leistung. Die aufgetragene Verpflichtung zur Entfernung der Verrohrung mit der Maßgabe, daß diese "in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben" könne, war weder geeignet, einem solcherart Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, noch dazu tauglich, den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, 92/07/0097, und vom 25. April 1996, 95/07/0193).
Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer war der angefochtene Bescheid somit in seinem diese Beschwerdeführer betreffenden Abspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Klarstellung veranlaßt, daß das den Gegenstand des Beschwerdefalles bildende wasserpolizeiliche Auftragsverfahren damit sein Ende gefunden hat, weil der erstinstanzlich erlassene wasserpolizeiliche Auftrag gegenüber den Dritt- und Viertbeschwerdeführern in einer von diesen nicht bekämpfbaren Weise schon von der belangten Behörde in dem diese Beschwerdeführer betreffenden Abspruch des angefochtenen Bescheides beseitigt worden ist, während die im angefochtenen Bescheid erstmals erfolgte Heranziehung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Beseitigung der Gerinneverrohrung durch die mit diesem Erkenntnis erfolgte Behebung des diesbezüglichen Abspruches des angefochtenen Bescheides wegfällt. Eine durch die vorliegende Gerinneverrohrung gegebenenfalls weiterhin besorgte Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer wäre demnach von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zum Anlaß erforderlich erachteter Maßnahmen zu nehmen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG, hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG genannten Grund Abstand genommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im besonderen auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; ein Zuspruch von Umsatzsteuer aus dem zuerkannten Pauschbetrag an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer kam nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuer in diesem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
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