VwGH AW 2006/12/0007

VwGHAW 2006/12/000729.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. E, vertreten durch die P - T - B Rechtsanwaltsgemeinschaf, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 2006, Zl. A5-C1.50-22831/2004-72, betreffend Versetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

DBR Stmk 2003 §18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs4;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
DBR Stmk 2003 §18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs4;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und war bei der Bezirkshauptmannschaft A verwendet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er "aus dienstlichen Gründen" gemäß § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Dienstrechts und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark - Stmk. L-DBR mit Wirkung vom 3. Juli 2006 zur Bezirkshauptmannschaft D versetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:

"... Am sofortigen Vollzug der Versetzung besteht kein

zwingendes öffentliches Interesse, weil ein solches nur bei einem im besonderen Maße schützenswerten Rechts gegeben wäre.

Die belangte Behörde sieht das zwingende öffentliche Interesse im eingetretenen Vertrauensverlust. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, liegen die letzten disziplinar- oder strafrechtlichen Verurteilungen mehr als 11 Jahre zurück, wird der Vertrauensverlust nicht ausreichend begründet und liegen auch keine Interessen des Dienstes vor, die einen sofortigen Vollzug des Versetzungsbescheides rechtfertigen würden.

Andererseits ist das Interesse meiner Person am nicht sofortigen Vollzug deshalb gegeben, da durch die Versetzung ein täglicher Mehraufwand für die Fahrt zur Arbeit von rund 2 Stunden gegeben ist und auch ein finanzieller Mehraufwand durch die Aufwendungen für Frühstück, Mittagessen und Jause besteht.

Dieser Aufwand wäre für den Fall meines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verloren. Weiters sind auch die materiellen Nachteile zu berücksichtigen, wobei ein Vergleich der Situation vor und nach der Versetzung notwendig ist.

Zusätzlich zu den bereits getätigten Ausführungen zur Verlängerung des Weges ist auch auszuführen, dass die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens in der Dienststelle und auch darüber hinaus verbunden ist, da diese auch - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - einer 'Strafversetzung' gleich kommt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da von der Behörde auch nicht vorgebracht wurde, dass durch meinen Weiterverbleib in der BH A eine Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern eintreten würde."

Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift dem Antrag entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine "wirtschaftliche Härte" (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3 (2002) unter Anm. I. 3. zu

§ 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In der vom Beschwerdeführer befürchteten Minderung seines Ansehens durch die Versetzung liegt kein materieller Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG.

Soweit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Nachteil schließlich im täglichen Mehraufwand für die Fahrt zur Arbeit und für Frühstück, Mittagessen und Jause sieht, tut er dem besagten Konkretisierungsgebot nicht Genüge, zumal er außer Acht lässt, dass die Versetzung von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln ist.

Soweit der Antrag letztlich die Berücksichtigung anderer materieller Nachteile - im "Vergleich der Situation vor und nach der Versetzung "- fordert, entzieht sich dieses Vorbringen mangels jeglicher Konkretheit einer näheren Beurteilung.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 29. September 2006

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