Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom 22. Jänner 1992, Zl. Bau 46/89 keine Folge gegeben. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zu gewähren. Durch die beabsichtigte Bauführung sei ein erheblicher Eingriff in die Vermögensrechte der Beschwerdeführer als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften und Bauwerke zu befürchten. Durch die beabsichtigte Tiefgründung des bewilligungsgegenständlichen Bauprojektes trotz bester Vorkehrungen im Zuge der Bauführung seien ungleichmäßige Setzungen und Rißbildungen an den benachbarten Objekten der Beschwerdeführer zu erwarten. Daher könne durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen. Bei Gegenüberstellung aller Umstände wiege der den Beschwerdeführern drohende Nachteil, welcher eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung der Interessensphäre der Beschwerdeführer herbeizuführen geeignet sei, im Falle des Eintrittes der befürchteten Auswirkungen auf ihre Wohnhäuser unverhältnismäßig schwerer, als der Nachteil, welcher der Zweitmitbeteiligten daraus entstehen kann, daß sie die hier durch Bescheid eingeräumte Berechtigung nicht sofort ausüben könne.
Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung aus, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse sei aber im Rahmen der Bauausführung mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke nicht zu rechnen, weshalb die belangte Behörde Bedenken hege, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Sowohl die mitbeteiligte Gemeinde als auch die mitbeteiligte Bauwerberin äußerten sich ablehnend zum Ansuchen der Beschwerdeführer. Den Bauwerbern entstünde durch die Bauverzögerung ein unverhältnismäßiger Nachteil; die mitbeteiligte Gemeinde verwies auch auf ihr besonderes Interesse an der alsbaldigen Errichtung eines Nahversorgungsbetriebes.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Befürchtungen der Beschwerdeführer fußen insbesondere auf den Ausführungen in dem von ihnen eingeholten Privatgutachten des Ingenieurkonsulenten für technische Geologie Dr.XY, vom 7. Juni 1981. Dieses Gutachten endet mit der Empfehlung, daß unbedingt eine sorgfältige Beweissicherung an den bestehenden Objekten zu fordern sei, weil es erfahrungsgemäß trotz bester Vorkehrungen zu Erschütterungen und in der Folge zu ungleichmäßigen Setzungen und Rißbildungen kommen könne. Daß derartige Setzungen zu befürchten seien, aufgrund derer Häuser in Schräglage kommen, die durch technisch aufwendigste Mittel nicht mehr "gerade gestellt" werden können, kann diesem Privatgutachten allerdings nicht entnommen werden. Aus der im Antrag zitierten Feststellung des Amtssachverständigen Ing. PN anläßlich der Bauverhandlung vom 5. November 1990 ist nichts zu gewinnen, weil dort nur ausgeführt wird, daß eine Gutachtensergänzung über die eventuell auftretenden Beschädigungen der Nachbarobjekte verlangt werden soll. Der der Bauverhandlung vom 17. September 1991 beigezogene Amtssachverständige Ing.XY erklärte, die Frage, inwieweit durch Fundierungsarbeiten eine Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften erfolge, nicht beurteilen zu können. Gegenstand dieser Bauverhandlung war auch ein Gutachten der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 1990, in welchem es ausdrücklich heißt, daß eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der etwa 10 m entfernt stehenden Nachbarobjekte durch den Rammvorgang bei der Errichtung des Hallenfußbodens auszuschließen sei. Der Verfasser dieses Gutachtens war bei der Bauverhandlung dabei und erklärte, eine lärmfreie und erschütterungsfreie Alternative zum Rammpfahl stelle der Schraubbohrpfahl mit einem Durchmesser von 280 mm dar; dieser Pfahl sollte bei der Ausschreibung der Pfählungsarbeiten berücksichtigt werden.
Im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Lorenz vom 25. Oktober 1991 wurden daher in den Punkten 9. und 10. entsprechende Auflagen erteilt: Im Sinne der Stellungnahme der Boden- und Bauprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wurde die Fundierung des Objektes mittels Schraubbohrpfählen aufgetragen; vor Baubeginn, in der Mitte und zu Ende derselben müsse eine Beweissicherung der Nachbarobjekte bzw. Liegenschaften durch einen gerichtlich beeideten Baufachmann vorgenommen werden.
In der aufgrund der dagegen erhobenen Berufung eingeholten neuerlichen Stellungnahme der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1991 heißt es, daß eine Beeinträchtigung (Rißbildung) der Nachbarobjekte durch das Rammen kleinkalibriger Pfähle auszuschließen sei.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn einem solchen Beschluß zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Es muß sich vielmehr nach Abwägung aller berührter Interessen ergeben, daß mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (E. 66 zu § 30 VwGG in Klecatsky-Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes, Wien 1984).
Während der massive wirtschaftliche Nachteil einer verzögerten Bauführung auf der Hand liegt, erscheinen die Gefahren, auf welche die Antragsteller verweisen, doch zuwenig konkret dargetan. Völlig untauglich ist der Verweis auf Vorkommnisse in der weiteren Nachbarschaft. Das Privatgutachten, auf welches sich der Antrag im wesentlichen stützt, stammt vom 7. Juni 1991 und kann daher die Ergebnisse der Bauverhandlung vom 17. September 1991 und die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen nicht berücksichtigen. Die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteiles erscheint somit nicht hinreichend bescheinigt, weshalb die erforderliche Interessensabwägung zugunsten der Bauwerber ausschlagen muß.
Auf die Möglichkeit, bei Änderung der Verhältnisse neuerlich einen entsprechenden Antrag zu stellen (§ 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG) darf hingewiesen werden.
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