VwGH Ra 2016/03/0085

VwGHRa 2016/03/008513.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des R S in P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2016, Zl LVwG-750344/2/ER, betreffend Erlassung eines Waffenverbots (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
MRK Art6;
StGG Art5;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24 Abs5;
VwGVG 2014 §24;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
MRK Art6;
StGG Art5;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24 Abs5;
VwGVG 2014 §24;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

2 B.a. Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 verhängte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) über den Revisionswerber ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG.

3 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Revisionswerber sei mit Mandatsbescheid der BH vom 25. August 2014 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden, weil laut Bericht der Polizeiinspektion M am 22. August 2014 um ca 18.30 Uhr festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber auf seinem Grundstück eine Selbstschussanlage montiert habe, die mit einer Platzpatrone des Kalibers 16 geladen und verdeckt auf einer Höhe von ca 1 m an einem Holzpfeiler montiert gewesen sei. Die Beamten hätten das eingefriedete Grundstück des Revisionswerbers durch ein lediglich angelehntes Tor betreten und nach dem Revisionswerber gerufen; da sich der Revisionswerber nicht gemeldet habe, seien die Beamten weitergegangen. Jener Beamte, der als erster gegangen sei, habe die verdeckt montierte und mit einem Stolperdraht als Zünder versehene Selbstschussanlage ausgelöst. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei ein anderer Zugangsweg nicht möglich gewesen, jede andere Person (auch Kinder) hätten die Selbstschussanlage auslösen können. Durch den Knall habe der die Selbstschussanlage auslösende Beamte einen stechenden Schmerz und ein anhaltendes Pfeifen in den Ohren erlitten. Der Revisionswerber habe die Montage der Selbstschussanlage damit begründet, dass auf seinem Grundstück niemand - auch keine Polizisten - etwas zu suchen hätten; hinsichtlich der Gefährlichkeit der Anlage habe sich der Revisionswerber völlig uneinsichtig gezeigt. In seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid habe der Revisionswerber die Wiederausfolgung der sichergestellten Waffen verlangt und vorgebracht, dass nicht unspezifisch von einer Selbstschussanlage gesprochen werden dürfe, weil gegenständlich niemand verletzt hätte werden können, zumal lediglich eine Platzpatrone Verwendung gefunden habe und diese nur einen Knall abgeben würde; die Anlage sei zum Schutz des Fischteiches des Revisionswerbers errichtet worden, da aus diesem laufend Fische gestohlen worden wären; für Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen sowie für fremdes Eigentum sei die gegenständliche (mittlerweile entfernte) Anlage ungefährlich gewesen; ferner sei der Revisionswerber strafgerichtlich völlig unbescholten. In dem auf Grund der Vorstellung eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahren habe der Revisionswerber dann mittels Eingabe vom 7. Jänner 2016 bekanntgegeben, dass er wegen des Besitzes der gegenständlichen Selbstschussanlage sowie der Verletzung des Polizeibeamten durch den Schussknall vom Bezirksgericht Mattighofen mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wegen des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB sowie wegen des Besitzes von verbotenen Waffen oder Munition (nämlich wegen des Besitzes eines Schalldämpfers) gemäß § 50 Abs 1 Z 2 WaffG rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei; der Revisionswerber habe erneut die Aufhebung des Waffenverbotes und die Ausfolgung der sichergestellten Waffen verlangt und vorgebracht, dass er bereits vor einigen Jahren ein psychiatrisches Gutachten vorlegen hätte müssen, in welchem seine waffenrechtliche Verlässlichkeit bejaht worden sei. Ferner seien in den vergangenen Jahren wiederholt Anzeigen gegen den Revisionswerber erstattet worden, weil er im Wohngebiet - zur Abrichtung seines Jagdhundes - Schüsse abgegeben habe; dies auf dem Boden der näher genannten Berichte der Polizeiinspektion M am 10. Dezember 2007, am 20. Juni 2008, am 12. Mai 2009, am 19. Mai 2009, am 25. Mai 2009 sowie am 23. Juli 2013. Wenngleich mittels Gutachten der BH vom 22. Februar 2008 festgestellt worden sei, dass dies zum Abrichten von Jagdhunden aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich erachtet werden könnte, hätten sich die Nachbarn des Revisionswerbers durch seine Schussabgaben bedroht gefühlt; bei den Befragungen durch die Polizeibeamten habe sich der Revisionswerber stets absolut uneinsichtig gezeigt. Weiters habe der Revisionswerber am 14. September 2010 im Zuge einer seinen Hund betreffenden Auseinandersetzung seine Nachbarin M F durch einen Faustschlag ins Gesicht sowie durch Tritte gegen den Körper verletzt, weswegen er durch ein zivilgerichtliches Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7. September 2012 rechtskräftig zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden sei; im Zuge dieses Vorfalls habe der Revisionswerber laut Abschlussbericht der genannten Polizeiinspektion vom 7. Oktober 2010 seinem Hund immer wieder die Kommandos "Fass" und "Tod" gegeben.

4 Dieser Vorfall stellte aber nur eine von zahlreichen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und Provokationen seitens des Revisionswerbers dar. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion M vom 10. Mai 2011 habe der Revisionswerber seine Nachbarn immer wieder provoziert, indem er seinen Rottweiler ständig vor deren Haus frei herumlaufen habe lassen, wodurch sich diese bedroht und gefährdet gefühlt hätten. Am 22. April 2011 hätte er nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn J R diesem gegenüber mit einem Messer das "Halsabschneiden" nachgeahmt. Am 23. April 2011 habe der Revisionswerber seinen Rottweiler mit dem Kommando "Fass!" in Richtung seiner sich hinter dem Gartenzaun befindlichen Nachbarin M F gehetzt, wodurch sich diese in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt habe.

5 Einsichtig habe sich der Revisionswerber hinsichtlich dieser Vorfälle nicht gezeigt, vielmehr habe er seine Nachbarn des Öfteren als "geisteskrank", "kriminell" oder "hochgradig schizophren" beschimpft und hiebei auch bei Befragungen zu "aufbrausendem Verhalten" geneigt (vgl Abschlussbericht der Polizeiinspektion M vom 10. Mai 2011: " ... (der Revisionswerber)

fing jedoch sofort mit den Beamten zu schreien an ... . Da eine

zivilisierte, vernünftige Konversation nicht möglich war ...").

6 Im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung führte die BH aus, dass zwar das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung von der Staatanwaltschaft Ried im Innkreis bezüglich des Vorfalles vom 14. September 2010 eingestellt worden sei und dieser Vorfall lediglich zivilrechtliche Folgen in Form einer Schadenersatzklage für den Revisionswerber gehabt habe, dieser Vorfall aber im Sinn einer Gesamtbeurteilung im Zuge der Prognoseentscheidung nicht auszuklammern sei. Die ständigen Provokationen seiner Nachbarn, seine gänzliche Uneinsichtigkeit hinsichtlich sämtlicher zur Anzeige gekommener Umstände in Verbindung mit den Vorwürfen, dass seine Nachbarn geisteskrank, schizophren etc seien, die bereits erfolgte Körperverletzung seiner Nachbarin sowie der nun auch strafgerichtlich geahndete und bestrafte Vorfall im Hinblick auf die Selbstschussanlage ließen bei einer wertenden Gesamtschau die Annahme nach § 12 Abs 1 WaffG als gerechtfertigt ansehen. Alles in allem lasse die Wertung dieser Geschehnisse das weitere Verhalten des Revisionswerbers "schlechthin unkalkulierbar" erscheinen und die künftige Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen befürchten. Zum Vorbringen, die gegenständliche Selbstschussanlage sei ungefährlich gewesen, sei der Revisionswerber auf seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung des einschreitenden Polizeibeamten hinzuweisen. Der Hinweis, vor einigen Jahren ein psychiatrisches Gutachten vorgelegt zu haben, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass die besagte Prognoseentscheidung zu treffen gewesen sei.

7 B.b. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 18. März 2016 brachte der (anwaltlich vertretene) Revisionswerber insbesondere vor, dass die von der BH angesprochenen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen ausschließlich verbaler Natur gewesen seien und mit Waffen überhaupt nichts zu tun gehabt hätten; die von der BH zitierten Berichte der Polizeiinspektion M, die aus mutwilligen Anzeigen von ein und demselben Nachbarn stammten, hätten in keinem einzigen Fall zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt. Bevor diese Nachbarn nach P gezogen seien, hätte der Revisionswerber mit niemandem Schwierigkeiten gehabt; seit ca 2009 würde er mit diesen Nachbarn kein Wort mehr wechseln, weswegen es seither auch keine Probleme mehr gebe, was aber nicht an den Nachbarn, sondern lediglich daran liege, dass der Revisionswerber sowie seine Frau diesen einfach aus dem Weg gingen. Es sei im Sinn der Fairness des Verfahrens bedenklich, wenn die Behörde Passagen aus diesen Polizeianzeigen zitiere und diese allesamt zu Lasten des Revisionswerbers auslege, ohne dazu Beweis aufgenommen zu haben und ohne einen Ansatz der Beweiswürdigung; auch der Vorfall vom 14. September 2010 betreffe keine Straftat, die Verpflichtung zur Bezahlung von Schmerzengeld liege daran, dass gegen das Zivilurteil damals keine Berufung erhoben worden wäre. Es entspreche den Tatsachen, dass der Revisionswerber nunmehr nach Einbringung seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom Bezirksgericht Mattighofen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wegen Vergehens des fahrlässigen unbefugten Besitzes von Waffen (eines Schalldämpfers) sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, wobei die Hälfte davon nach § 43 Abs 1 StGB über eine Zeitspanne von drei Jahren bedingt zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Darauf sei die BH aber mit keinem Wort eingegangen; hätte sie das getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der in Rede stehende Vorfall vom 22. August 2014 keine bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG darstelle, die den Schluss rechtfertige, der Revisionswerber würde in Hinkunft Waffen missbräuchlich verwenden. Den besagten Schalldämpfer habe der Revisionswerber nicht gekauft, vielmehr habe sich dieser in einer Schachtel mit alten Gegenständen befunden, die er von einem Bekannten bekommen hätte, der diese wiederum aus einer Verlassenschaft gehabt hätte. Bei der Strafbemessung habe das Gericht dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass es zu diesem Schalldämpfer kein Gewehr gebe, mit welchem dieser hätte verwendet werden können; dieses sei somit für sich gesehen nicht gefährlich und nach Meinung des Revisionswerbers wegen dessen hohen Alters überhaupt nicht mehr gebrauchsfähig, was der Revisionswerber aber nicht überprüfen habe können.

8 Mit einer Eingabe vom 7. Jänner 2016 habe der Revisionswerber auch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes Wien betreffend der dort als Schreckschussanlage bezeichneten Selbstschussanlage gelegt, wonach es sich dabei um einen Apparat aus den 1930iger Jahren handle, welche für Garten- und Hofbesitzer für den sicheren Schutz gegen Diebstahl und Raub auf dem Markt angeboten worden sei; genau zu diesem Zweck habe der Revisionswerber diese Anlage gekauft. Der Fall des Revisionswerbers sei auch völlig anders gelagert als das im angefochtenen Bescheid herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1995, 94/20/0326, zumal in dem diesem zugrunde liegenden Fall der damalige Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 17 Jahren strafgerichtlich neunmal verurteilt worden wäre, viermal wegen Körperverletzung, zweimal wegen Vergehen nach dem WaffG und dreimal wegen Eigentumsdelikten; im Fall des Revisionswerbers liege aber lediglich eine einzige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 50 WaffG sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB vor, wofür eine milde Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt worden sei, welche (wie erwähnt) noch dazu zur Hälfte auf drei Jahre bedingt zur Bewährung ausgesetzt worden sei (für das Delikt nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen, nach § 88 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen). Dass das Gericht von der Verhängung der vorgesehenen Freiheitsstrafe Abstand genommen habe, zeige, dass es im Sinn des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen (positive Zukunftsprognose) nicht einer Freiheitsstrafe bedürfe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dass zusätzlich noch die Bestimmung des § 43a Abs 1 StGB Anwendung gefunden habe, beweise, dass die bloße Androhung des Vollzugs genüge, um den Betroffenen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; auch diesbezüglich sei eine positive Zukunftsprognose Voraussetzung für die bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht (unter Hinweis auch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe der Umstand, dass der Revisionswerber der Behörde das psychologische Gutachten eines näher genannten Arztes vom 14. Dezember 2012 vorgelegt habe, wonach er auch unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Der Revisionswerber hätte dieses Gutachten gerne auf den neuesten Stand gebracht und sei diesbezüglich auch bei der BH vorstellig geworden, wo allerdings die Meinung vertreten worden sei, dass dies in der gegenständlichen Situation nicht erforderlich wäre. Daher könne der Revisionswerber sein aktuelles Gutachten nicht vorlegen, weil der Psychologe dieses nur nach Anforderung durch die Waffenbehörde ausstelle. Dies bedeute, dass aus diesem Grund dieses Gutachten nach der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, welches gut drei Jahre alt sei, in dieser Form bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei.

9 Unberücksichtigt sei bisher geblieben, dass der Revisionswerber schon seit knapp einem halben Jahrhundert im Besitz waffenrechtlicher Berechtigungen sei, die ihm noch nie entzogen worden seien. Gerechtfertigt sei ein allgemeines Waffenverbot etwa bei einer Bedrohung von Menschen mit einer Waffe oder mit dem Erschießen, bei unbefugtem Führen einer Faustfeuerwaffe im alkoholisierten Zustand und Werfen dieser Waffe gegen eine Wand oder beim Überlassen von Maschinenpistolen samt Munition an einen Unbefugten; mit solchen Fällen sei der Fall des Revisionswerbers nicht vergleichbar.

10 B.c. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde diese Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen, ferner wurde eine ordentliche Revision dagegen nach § 25a VwGG als unzulässig erklärt.

11 Bezüglich des maßgeblichen Sachverhalts folgte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den von der BH getroffenen Feststellungen.

12 Darüber hinaus traf das Verwaltungsgericht eine Reihe weiterer Feststellungen: Zum Vorfall am 14. September 2010 wurde zusätzlich festgestellt, dass der klagenden Nachbarin ein Betrag von EUR 2.950,-- als Schmerzengeld und Schadenersatz zuerkannt wurde, weil der Revisionswerber dieser einen massiven Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, der sie zu Sturz gebracht habe, wodurch ihre Oberkieferprothese beschädigt worden sei; ferner sei die Nachbarin vom Revisionswerber mit Füßen getreten worden, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Nasenbeins, des linken Jochbeins und eine Prellung des Brustkorbs erlitten habe. Nach Rechtskraft dieses Urteils sei der Revisionswerber von der BH aufgefordert worden, das schon genannte Gutachten darüber beizubringen, ob er insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umgehe oder sie leichtfertig verwende; daraufhin sei das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gutachten vom 14. Dezember 2012 vorgelegt worden. Zum Vorfall vom 22. August 2014 hielt das Verwaltungsgericht zusätzlich fest, dass dem Revisionswerber durch Beamte der Polizeiinspektion M am 25. August 2014 die Waffendokumente und sämtliche Schusswaffen (drei Faustfeuerwaffen, zwölf Langwaffen, 1.797 Schuss Munition, Munitionszubehör und ein Schalldämpfer) abgenommen worden seien. Dabei sei aufgefallen, dass ein geladener Revolver im Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt gewesen sei, ein weiterer geladener Revolver sei im Wohnzimmer in einem Couchtischfach gelegen. Ferner sei ein Luftdruckgewehr freizugänglich neben dem Waffenschrank aufbewahrt gewesen; für vier meldepflichtige Langwaffen habe keine Meldung im Zentralen Waffenregister bestanden. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein beim Bezirksgericht Mattighofen gegen den Revisionswerber geführtes Strafverfahren wegen Tierquälerei mit Beschluss vom 23. August 2014 nach Bezahlung eines Geldbetrags von EUR 1.540,-- gemäß § 200 Abs 5 StPO mittels Diversion endgültig eingestellt worden sei; dem habe ein Vorfall am 3. Februar 2014 in P zugrunde gelegen, bei dem der Revisionswerber unbestritten einen Hund auf seinem freizugänglichen Grundstück mit einer bewusst verbotenerweise aufgestellten Schlagfalle verletzt habe. Bei der Polizeiinspektion M seien eine Vielzahl an Anzeigen gegen den Revisionswerber eingegangen, die jedoch nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Das Verfahren gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (Vorfälle vom 22. April 2011 und vom 23. April 2011) sei von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 sei dem Revisionswerber ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Jagdkarte entzogen worden; der dagegen erhobenen Vorstellung sei mit Bescheid vom 14. November 2014 keine Folge gegeben worden, zumal aufgrund des Vorfalls vom 3. Februar 2014 in P (Verletzung eines Hundes mittels verbotener Schlagfalle) und der Anzeige vom 22. August 2014 betreffend der Selbstschussanlage und einer Vielzahl von Anzeigen dem Revisionswerber die jagdliche Verlässlichkeit abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2015 rechtskräftig bestätigt worden; das Verwaltungsgericht sei zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Persönlichkeitsbildes, das die Annahme rechtfertige, dass er durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte bzw bereits gefährdet habe, die uneingeschränkte jagdliche Verlässlichkeit nicht zukomme und sein bisheriges Verhalten besorgen lasse, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet sei.

13 In rechtlicher Hinsicht komme das Verwaltungsgericht insbesondere durch das Aufstellen einer Selbstschussanlage, die jederzeit von jedermann mittels Stolperdraht auslösbar installiert gewesen sei und auch mit scharfer Munition hätte geladen werden können, zur Überzeugung, dass konkrete Umstände vorlägen, die Besorgnis erregten, dass vom Revisionswerber von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Missbrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Das bisherige Verhalten des Revisionswerbers zeichne ein Gesamtbild eines aufbrausenden Menschen, der bereit sei, seine Rechtsgüter unter Zuhilfenahme von Waffen "zu verteidigen" und dabei in geschützte Rechtsgüter anderer Personen einzugreifen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es dem Revisionswerber zuzutrauen, Waffen missbräuchlich zu verwenden. Bestätigt finde sich diese Gefährlichkeitsprognose auch darin, dass sich der Revisionswerber hinsichtlich der Selbstschussanlage gegenüber den einschreitenden Beamten völlig verständnislos gezeigt habe und selbst noch gegen die Demontage der Anlage (nachdem bereits ein Polizist verletzt worden sei) Widerstand geleistet habe. Diese Gefährlichkeitsprognose finde Bestätigung auch durch das dem Tatvorwurf der Tierquälerei zugrunde liegende Tatsachensubstrat und der damit einhergehenden Überzeugung des Revisionswerbers, einen Hund erschießen bzw wissentlich mittels verbotener Schlagfalle fangen zu dürfen. Die Vielzahl der festgestellten Fakten und der lange Zeitrahmen, über den hinweg diese Fakten dokumentiert seien, stellten zum Teil bereits einzeln betrachtet und somit jedenfalls in Summe Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

14 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision entgegen den für ihre Zulässigkeit vorgebrachten Gründen als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete.

15 C.a. § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen und Munition überhaupt zu verbieten (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, und VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen; der Begriff der nach dieser Bestimmung maßgeblichen "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040).

16 Der Revisionswerber hat in seiner gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid gerichteten Beschwerde die maßgeblichen Feststellungen zum Vorfall am 25. August 2014 betreffend die Selbstschussanlage (Schreckschussanlage) nicht konkret in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die Feststellung betreffend die Abgabe von Schüssen im Wohngebiet zur Abrichtung seines Jagdhundes auf dem Boden der Berichte der Polizeiinspektion M sowie zum Vorfall vom 24. September 2010, bei dem der Revisionswerber seiner Nachbarin einen Faustschlag versetzte, was zu einer zivilgerichtlichen Verurteilung zu Schadenersatz und Schmerzengeld führte. Wenn die Revision meint, dass die Berichte der Polizeiinspektion M betreffend die im verwaltungsbehördlichen Bescheid genannten zahlreichen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen in Folge von Provokationen seitens des Revisionswerbers zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, tritt er den zu diesen Auseinandersetzungen getroffenen Feststellungen im verwaltungsbehördlichen Bescheid nicht konkret entgegen.

17 Das insoweit unstrittige von der BH festgestellte Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass dieser sich in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt. Schon die BH ortete im Einklang mit der Rechtsprechung beim Revisionswerber ein hohes Aggressionspotenzial, die im verwaltungsbehördlichen Bescheid herangezogenen Verhaltensweisen lassen erkennen, dass er in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden. Eine solche Aggressionsbereitschaft ist aus waffenrechtlicher Sicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040). Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (vgl VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0026, mwH). Zudem ist auf freiem Gelände immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) bei der Abgabe von Schüssen in das Schussfeld geraten können; dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe - wie seitens des Revisionswerbers - in der Nähe von Wohnhäusern erfolgt (vgl VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0054, mwH). Weiters verwendet ein Waffenbenützer eine Waffe leichtfertig, wenn er - wie der Revisionswerber - von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von (wenn auch nicht scharfen) Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl VwGH vom 10. Oktober 1995, 94/20/0848, mwH).

18 Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich den Feststellungen sowie den Überlegungen der Verwaltungsbehörde folgte, hat auch dieses die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen. Dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus weitere (auch präzisierende) Feststellungen zum Verhalten des Revisionswerbers traf und bei seiner rechtlichen Beurteilung berücksichtigte, vermag daran nichts zu ändern.

19 Dass es nur bezüglich des Vorfalles im August 2014 zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers gekommen ist, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen (vgl etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH). Entscheidend ist nach § 12 Abs 1 WaffG die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (nämlich das gesetzte Fehlverhalten) und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung (VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040). Damit haben die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht auch im Falle eines freisprechenden Urteils eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt.

20 Der Hinweis in der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid, dass dem Revisionswerber etwa seit einem halben Jahrhundert seine Waffen nicht entzogen worden seien, schlägt nicht zu seinen Gunsten aus, zumal dann, wenn die Voraussetzung nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen hat, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (vgl etwa VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011).

21 Mit der Erlassung des Waffenverbots wird die Gefahr, der zu begegnen ist, noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz der betroffenen Person befindlichen Waffen unverzüglich sicherzustellen; regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbots ist der Verfall der sichergestellten Waffen, der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen. In Folge des in § 12 Abs 4 WaffG normierten Rechtsanspruches auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung liegt entgegen der Stoßrichtung der Revision bezüglich der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbots mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH).

22 C.b. Wenn der Revisionswerber auf ein offensichtlich im Zusammenhang mit einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung beigebrachtes psychologisches Gutachten verweist, ist in Erinnerung zu rufen, dass § 12 WaffG keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffend) § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 leg cit entsprechende Anordnung enthält, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat vielmehr entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen selbst von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und diesen selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen (vgl dazu näher VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0172). Angesichts der Ausführungen oben unter Punkt C.a. war das Verwaltungsgericht aber nicht gehalten, selbst ein derartiges Gutachten mit Blick auf die Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG einzuholen. Die Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, stellt im Übrigen eine Rechtsfrage dar, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein (vgl VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

23 C.c. Die Revision wendet auch ein, dass das Verwaltungsgericht bezüglich im Beschwerdeverfahren hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel das Parteiengehör nicht gewahrt und damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Das Verwaltungsgericht habe (zusammengefasst) die behördliche Beweiswürdigung nicht unwesentlich ergänzt, ferner Umstände berücksichtigt, die die BH nicht berücksichtigt habe, und eine Reihe neuer Argumente für die Zukunftsprognose iSd § 12 WaffG gebildet, was nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig gewesen wäre. Im Übrigen habe die genannte Prognose ihre Grundlage in der Persönlichkeit des Revisionswerbers, weshalb das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung schon deshalb hätte durchführen müssen, um einen entsprechenden persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu gewinnen. Da mit Rechtskraft eines Waffenverbots die sichergestellten Waffen und die Munition nach § 12 Abs 3 WaffG als verfallen gelten, sei vorliegend auch Art 6 Abs 1 EMRK zu beachten, beim Ausspruch eines Waffenverbots handle es sich um ein "civil right" im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK.

24 Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168; VwGH vom 2. September 2013, 2012/08/0085; VwGH vom 1. September 2015, 2013/15/0295). Wenn es notwendig ist, rechtliches Gehör einzuräumen, ist dies von einem Verwaltungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmen (vgl VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/09/0137, VwGH vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0118). Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde (vgl in diesem Sinn VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht; dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl etwa VwGH vom 11. Jänner 2016, Ra 2015/16/0132). Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 24 Abs 3 VwGVG kann im Übrigen auch im Weg von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielende Beweisanträge gestellt werden (vgl VwGH vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0030, mwH).

25 Nach dieser Rechtslage ist für die Revision nichts zu gewinnen. Wie schon ausgeführt durfte das vorliegende Waffenverbot schon aufgrund des Sachverhaltes erlassen werden, den die BH ihrem Waffenverbotsbescheid zu Grunde legte. Der Revisionswerber hat - wie im Wesentlichen oben wiedergegeben - weder in seiner Beschwerde gegen diesen verwaltungsbehördlichen Bescheid noch sonst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt konkret bekämpft und diesbezüglich auch keine Beweisanträge gestellt; vor dem Verwaltungsgericht wurde weder ein den maßgeblichen Feststellungen der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet noch die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft. Der Revisionswerber hat es (unstrittig) auch unterlassen, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Schon damit stand für das Verwaltungsgericht der mit Blick auf § 12 Abs 1 WaffG entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl etwa VwGH vom 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030). Wenn das Verwaltungsgericht (dennoch) über diesen von der BH festgestellten Sachverhalt hinausgehende Sachverhaltsfeststellungen traf und seiner mit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung gleichgerichteten Entscheidung ohne Wahrung des Parteiengehörs zugrunde legte, hat das Verwaltungsgericht keinen (relevanten) Verfahrensmangel gesetzt, der nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht, insofern es dem von der BH festgestellten Sachverhalt folgte, im Ergebnis von dem vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin nicht in Abrede gestellten Sachverhalt ausgegangen, weshalb entgegen der Revision nicht zu erkennen ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen mit Blick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; vgl VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0050, VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0038)

26 Auf dem Boden des Gesagten erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht hätte den Revisionswerber (um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen) zu vernehmen gehabt, als nicht zielführend, zumal auch nicht aufgezeigt wird, welches Vorbringen des Revisionswerbers bezüglich des schon von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts das Verwaltungsgericht auf dem Boden der zu § 12 Abs 1 WaffG dargestellten Rechtslage zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

27 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2016

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