Normen
EMRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 22. Juli 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nach § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision wurde gemäß § 25a VwGG nicht zugelassen (Spruchpunkt II.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 B. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Zufolge § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
5 C. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die vorliegende Revision im Ergebnis als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete (vgl etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 26. Februar 2016, Ra 2016/03/0021).
6 § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).
7 Die Revision wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die maßgeblichen Angaben im bekämpften Erkenntnis betreffend das Verhalten des Revisionswerbers samt dessen näheren Verlauf am 25. Mai 2010 gegenüber seinem Nachbarn und am 6. August 2010 gegenüber einem Mautaufsichtsorgan.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen, wenn es auf Grund dieses Verhaltens beim Revisionswerber ein hohes Aggressionspotential ortete, zumal dieser in relativ kurzem Zeitraum Handlungen setzte, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden. Eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH). Zum Hinweis, dass das Verhalten des Revisionswerbers schon lange zurückliege, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Verstreichung des Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sei, nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betrifft (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0140; vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0067). Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, dass er in diesem Zusammenhang strafgerichtlich nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden sei, ist anzumerken, dass im Falle eines freisprechenden Urteiles die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0009, mwH; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Entscheidend ist nach § 12 Abs 1 WaffG die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat daher die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung (vgl VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072). Von einer "Uminterpretation" eines Freispruches kann entgegen der Revision keine Rede sein, zumal es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer administrativen Maßnahme zur Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0029); bei einem Waffenverbot wird somit nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Angesichts des Vorbringens in der Revision ist fallbezogen schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Revisionswerber durch die Gestaltung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses an einer Rechtsverfolgung maßgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0086). Das Erkenntnis enthält ohnehin einen vom übrigen Teil der Begründung abgesetzten Teil einer rechtlichen Beurteilung, aus dem sich klar ergibt, dass dort insbesondere das besagte unstrittige Verhalten des Revisionswerbers zu Grunde gelegt wurde.
9 Die Revision war daher nach Einleitung des Vorverfahrens iSd § 36 VwGG zurückzuweisen (§ 34 Abs 1 VwGG).
Wien, am 22. Juni 2016
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