VwGH Ra 2015/03/0086

VwGHRa 2015/03/008616.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl.-Ing. W K in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in Schüttaustraße 69/46, 1220 Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juli 2015, VGW-101/079/11512/2014- 7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 46), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
VwRallg;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013 wurde die dem Revisionswerber mit Bescheid vom 30. Jänner 2006 verliehene Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von einem Gespann mit zwei Pferden an einem näher genannten Standort in Wien gemäß § 10 Abs 3 Z 1 und 2 iVm § 5 Abs 1 Z 5 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes zurückgenommen und angeordnet, dass die entsprechende Fahrzeugnummerntafel unverzüglich bei der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach § 10 Abs 1 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes erlösche die Konzession durch Zurücknahme. Gemäß § 10 Abs 3 leg cit sei die Konzession unter anderem dann zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen nach § 5 leg cit verloren hat, die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen wurde, oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen wurde.

Der Revisionswerber sei unbestritten Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von einem Gespann. Das Einzelunternehmen des Revisionswerbers bilde gemeinsam mit einem weiteren Einzelunternehmen und der K GmbH eine am Standort des Unternehmens situierte Unternehmenseinheit. Der Revisionswerber sei (Mit‑)Gesellschafter der genannten GmbH und deren Geschäftsführer; ihm stehe somit der maßgebliche wirtschaftliche Einfluss auf das Unternehmen zu.

Am 11. April 2013 sei die jährlich durchzuführende Stallkontrolle gemäß § 11 Abs 1 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die einzig bewilligte Kutsche des Revisionswerbers aufgrund der räumlichen Gegebenheiten am Dachboden der Pferdestallung abgestellt, nicht zugänglich und zudem stark verschmutzt gewesen sei. Dem Revisionswerber sei dies ebenso wie der Termin einer vorzunehmenden Nachkontrolle mitgeteilt und er darum ersucht worden, zu diesem Termin, die Kutsche, die für seinen Konzessionsumfang benötigt werde, in einem sauberen, verkehrssicheren und betriebssicheren Zustand vor Ort zugänglich zu halten. Könne er die Kutsche nicht vorweisen, müsse die Konzession entzogen werden.

Im Zuge des Nachkontrolltermins am 26. Juni 2013 sei abermals festgestellt worden, dass viele Kutschen der GmbH und die Kutsche des Revisionswerbers aufgrund der räumlichen Gegebenheiten am Dachboden der Pferdestallung abgestellt, nicht zugänglich und stark verschmutzt gewesen seien; aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse und der engen räumlichen Gegebenheiten sei eine Kontrolle der Kutschen durch den Sachverständigen nicht möglich gewesen. Deshalb sei - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen sowie der Vertreterin der Wirtschaftskammer Wien - die Verhandlung zur Kontrolle der Kutsche des Revisionswerbers abgebrochen worden.

Der Revisionswerber, aufgefordert zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt, habe dazu im Wesentlichen (in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2013) Folgendes geltend gemacht:

Die Überprüfung sei abgebrochen worden, nachdem vorerst Wagen der GmbH kontrolliert worden seien; der Wagen des Revisionswerbers selbst sei nicht in Augenschein genommen worden, es sei weder festgestellt worden, wo sich dieser befunden habe, noch ob dieser verschmutzt gewesen sei oder nicht. Richtig sei, dass der Wagen gereinigt und gut zugänglich gewesen sei, die Behörde habe aber die Überprüfung des Wagens weder versucht noch begonnen, noch sich ein Bild über dessen Zustand gemacht. Der Revisionswerber habe anlässlich der Ankündigung, die Kontrolle würde abgebrochen, ausdrücklich gesagt, dass sich auch noch gereinigte Wagen am Dachboden befänden und auf diese gezeigt; der für die Überprüfung Zuständige hätte dessen ungeachtet mit der Äußerung, er habe jetzt genug, die Überprüfung abgebrochen. Die Nichtdurchführung der Überprüfung sei daher ohne Verschulden des Revisionswerbers erfolgt, dieser hätte seinen Wagen jederzeit vorweisen können.

Dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Der Konzessionsinhaber habe gemäß § 12 Abs 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass eine auf einem Dachboden befindliche Pferdekutsche auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden könne, zumal etwa die Funktionstüchtigkeit der Bremsvorrichtung nur im Echtbetrieb geprüft werden könne. Aufgrund des stark verschmutzten Zustands der Kutschen auf dem Dachboden, der nicht gegebenen Rundumzugänglichkeit und der damit nicht möglichen Sichtprüfung auf die entsprechenden Bauteile sei eine gesetzeskonforme Prüfung der sich auf dem Dachboden befindlichen Kutschen (darunter auch die Kutsche des Revisionswerbers) nicht möglich gewesen, was durch die während der Revision aufgenommenen Lichtbilder eindeutig belegt werde. Zudem seien an den auf dem Dachboden befindlichen Kutschen (darunter auch die des Revisionswerbers) keine Deichseln montiert gewesen und habe die vorgeschriebene Ausrüstung (Beleuchtung der Fuhrwerke) gefehlt.

Der Revisionswerber sei daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da seine Kutsche sowohl am 11. April 2013 als auch am 26. Juni 2013 wie auch schon anlässlich der Revision im Jahr 2012 auf dem Dachboden des Stallgebäudes gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber seine Konzession nicht ausübe. Gemäß § 9 Abs 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sei die Konzession jedoch grundsätzlich persönlich auszuüben. Auch aus diesem Grund sei die Konzession gemäß § 10 Abs 3 Z 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz zu entziehen gewesen. Da die Kutsche offenbar seit zumindest 2012 unverändert auf dem Dachboden des Stallgebäudes abgestellt gewesen sei, ohne in Betrieb genommen worden zu sein, könne nicht von vornherein die Verkehrs- und Betriebssicherheit angenommen werden, weil Witterungseinflüsse etwa auf tragende Holzteile und Bremssysteme nicht auszuschließen seien. Der Revisionswerber habe es auch unterlassen, im Sinne des § 11 Abs 4 leg cit eine Stellungnahme eines Wagners bzw Kutschenbauers zur Frage der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kutsche vorzulegen.

Es sei daher die dem Revisionswerber verliehene Konzession gemäß § 10 Abs 3 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 5 leg cit zurückzunehmen gewesen.

Der Revisionswerber erhob Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die belangte Behörde habe seinen Wagen am 26. Juni 2013 nicht einmal in Augenschein genommen, daher auch nicht feststellen können, ob er gereinigt gewesen sei oder nicht. Der Prüfer habe die Prüfung der Wagen der GmbH abgebrochen und sich geweigert, den Wagen des Revisionswerbers in Augenschein zu nehmen, dies ohne Kenntnis seines tatsächlichen Aufenthalts und ohne Kenntnis seines Verschmutzungszustands. Die belangte Behörde mutmaße lediglich, dass er verschmutzt oder schwer zugänglich gewesen sei, weil kein Behördenvertreter ihn auch nur von der Entfernung betrachtet habe. Eine näher genannte Zeugin könne belegen, dass sein Wagen am Vortag vor der Überprüfung gründlich gereinigt worden sei. Es sei auch die Zugänglichkeit gegeben gewesen, weil die Kutsche in den Mittelgang vorgeschoben hätte werden können. Auf Wunsch des Prüfers wäre die Kutsche auch mit der Hebebühne in den Hof gehoben worden. Eine entsprechende Mitteilung, den Wagen in Augenschein nehmen zu wollen, habe der Prüfer jedoch unterlassen, vielmehr vom Verschmutztsein eines oder mehrerer Wagen der GmbH auf das Verschmutztsein auch des Wagens des Revisionswerbers geschlossen.

Es würden die Kutschen mit einer Hebebühne vom Erdgeschoss in den Dachbodenbereich verbracht, was mit einigen Wagen der GmbH fast täglich geschehe. Lediglich drei bis vier Wagen würden aus Gründen der Arbeitsersparnis im Erdgeschoss verwahrt. Der Wagen des Revisionswerbers sei mehrmals für bestellte Fahrten in Ausübung der Konzession im Zeitraum 2012 bis Juni 2013 verwendet worden. Von der Tatsache, dass sich die Kutsche bei allen Kontrollen in der Wagengarage im 1. Stock des Betriebsgebäudes befunden habe, zusammen mit anderen Wagen, die teilweise täglich in Verwendung stünden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Kutsche nicht verwendet worden sei, zumal sie sich auch immer an einer anderen Stelle der Garage befunden habe. Der Revisionswerber sei zudem auch berechtigt, sich einen Wagen auszuborgen, wobei der Wagen nur über eine von der Behörde zugewiesene ID Nummer verfügen müsse. Selbst aus einer etwaigen Nichtverwendung des betriebseigenen Wagens könnte daher nicht rechtens auf eine Nichtausübung der Konzession geschlossen werden.

Dazu legte er als "Belege für die durchgeführten bestellten Fahrten" Kopien von Kassaeingangsbelegen vor.

Im Rahmen des zunächst von der MA 65 als Berufungsbehörde durchgeführten Berufungsverfahrens erfolgte am 21. November 2013 die Einvernahme der die Stallrevision durchführenden Prüferin als Zeugin; die weiters in Aussicht genommene Einvernahme eines weiteren Zeugen unterblieb wegen Übertragung der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht.

Seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten keine weiteren Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, vielmehr erging, nachdem die belangte Behörde am 7. Mai 2015 die Niederschrift zur Stallrevision vom 5. Mai 2015 übermittelt hatte, aus der ersichtlich sei, dass die Kutsche des Revisionswerbers mit der Nummer 1 aus dem Betrieb ausgeschieden sei und "daraus folglich keine Kutsche in diesem Betrieb vorhanden" sei, der nun angefochtene Beschluss.

Mit diesem wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Begründung dieser Entscheidung beschränkt sich auf Folgendes:

"Mit Bescheid vom 03.10.2013 hat die belangte Behörde die Herrn DI W K mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 46 vom 30. Jänner 2006, Zahl MA 46 - Allg./41482/05/PLE, verliehene Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von einem Gespann mit 2 Pferden im Standort der Stallungen bzw. Garagen in W zurückgenommen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 hat die belangte Behörde die Niederschrift zur jährlichen Stallrevision vom 05. Mai 2015 betreffend der Fa. K W zur o.g. do. GZ nachgereicht. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Kutsche der Fa. K W mit der ID Nr. 01 aus dem Betrieb ausgeschieden ist und daraus folglich keine Kutsche in diesem Betrieb vorhanden ist.

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen, da auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachlage ein Erledigungsanspruch nicht mehr vorliegt. Auf Grund des Wegfalls der Beschwer ist das Verfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die - zusammen mit den Verwaltungsakten vorgelegte - außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig und begründet.

Die Revision bringt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung weiche schon deshalb von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab, weil für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege keine Beschwer mehr vor, jegliche Grundlagen fehlten: Die Meinung, schon der Umstand, eine näher genannte Kutsche sei nicht mehr im Betrieb vorhanden, begründe dies, sei unschlüssig. Zudem seien dazu keine Ermittlungen erfolgt und sei die Gewährung rechtlichen Gehörs unterblieben. Das Verwaltungsgericht sei zudem von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungspflicht und zum notwendigen Inhalt einer Entscheidung abgewichen. Die Revision macht weiters geltend, zwar habe der Revisionswerber die fragliche Kutsche im Jahr 2015 verkauft, er habe aber schon zuvor, im April 2014, eine andere angeschafft, dies auch bei der belangten Behörde gemeldet, und die Ausstellung einer neuen ID-Nummer beantragt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl VwGH vom 19. Juni 2015, Zl Ra 2015/03/0027 mwN).

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - als Feststellung - zugrunde gelegt hat, dass "keine Kutsche im Betrieb (des Revisionswerbers) vorhanden ist", und dies auf den Inhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 7. Mai 2015 gestützt habe, fehlt jegliche Begründung, warum daraus abzuleiten sei, dass nunmehr ein Erledigungsanspruch nicht mehr vorliege und die Beschwer weggefallen sei.

Dem Verwaltungsgericht ist zudem anzulasten, dem Revisionswerber kein rechtliches Gehör zu dem von ihm offenbar als maßgebend angesehenen Umstand (Nichtvorhandensein einer - weiteren - Kutsche im Betrieb des Revisionswerbers) eingeräumt zu haben, obwohl dies bisher im Verfahren nicht thematisiert worden ist.

Der angefochtene Beschluss war daher - ohne dass auf das weitere Vorbringen der Parteien einzugehen gewesen wäre - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Dezember 2015

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